Verkauf von Aussonderungsgut

  • Ich habe gerade folgenden Fall zur Prüfung vorliegen: Der Insolvenzverwalter verkauft in einem IN-Verfahren eine gebrauchte Maschine, die geleast war, an einen Dritten. Der Leasinggeber hatte keine Forderung angemeldet. Nun ist zu prüfen, ob der IV sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, da er aus den schuldnerischen Unterlagen leicht ersehen konnte, dass die Maschine im Eigentum des Leasinggebers steht. Angeblich hat der Schuldner den IV auch darauf hingewiesen. Auf der anderen Seite hat sich der Leasinggeber nicht gem. § 28 InsO gerührt und kann doch von daher keinen Schadensersatz geltend machen, oder?

  • OLG Jena, 27.10.2004, 2 U 414/04

    Wenn Du den Volltext haben willst, dann schick mir einfach ne PN.

    Auszug daraus:

    Der Insolvenzverwalter muss Aussonderungsrechte beachten und dafür Sorge zu tragen, dass Gegenstände, auf die sich Rechte Dritter beziehen, von der Verwertung der Masse ausgenommen werden. Diese Pflicht hat der Insolvenzverwalter allerdings nur, wenn ihm entsprechende Rechte vor der Verwertung bekannt geworden sind. Denn zur uneingeschränkten Sachaufklärung ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet. Auf deutliche Anhaltspunkte muss er jedoch eingehen und sein Verhalten entsprechend darauf einstellen, selbst wenn er ein Aussonderungsrecht bestreiten will (vgl. nur BGH, NJW 1996, 2233, 2235 [BGH 09.05.1996 - IX ZR 244/95];

  • Worin liegt der Schaden; eventuell könnte ein Ersatzaussonderungrecht an dem Verwertungserlös bestehen. Und sind wir doch mal ehrlich. Welcher gewerbliche Aussonderungsberechtigte besteht auf die Herausgabe des Aussonderungsguts. Vielen, von Fahrzeugleasing abgesehen, ist doch eine Verwertung und eine Zahlung des Erlösses viel lieber.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Worin liegt der Schaden; eventuell könnte ein Ersatzaussonderungrecht an dem Verwertungserlös bestehen. Und sind wir doch mal ehrlich. Welcher gewerbliche Aussonderungsberechtigte besteht auf die Herausgabe des Aussonderungsguts. Vielen, von Fahrzeugleasing abgesehen, ist doch eine Verwertung und eine Zahlung des Erlösses viel lieber.



    nicht Erlös sondern netto (hat uns 2 % an Kosten gespart)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen, nachdem ich nun selbst als Verwalter eine Maschine nach langer Suche eines Käufers verkaufen konnte und ein Gläubiger nun 10 Tage vor dem Schlusstermin eine Forderung anmeldet und Ersatzaussonderung des Erlöses geltend macht. Muss hier wirklich der volle Erlös netto herausgegeben werden? Keine Verwertungskostenpauschale oder ähnliches? Die ganze Mühe umsonst?

  • keine Kostenpauschalen oder ähnliches. Auskehr des Nettobetrages, falls die Ust an das FA abgeführt worden ist, IX ZR 229/06.

    Ist denn der Erlös noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ?

    Klammer auf, Klammer auf, das die Berechnungsgrundlage für die Vergütung dann auch nicht mehr passt, ist sicher Nebenkriegsschauplatz, Klammer zu, Klammer zu.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Fall hat sich nun wie folgt weiterentwickelt: Gläubiger begehrt Ersatzaussonderung des Erlöses für die Maschine und will seine Eigentümerstellung noch nachweisen (bislang nicht geschehen). 3 Monate vergehen, nun soll die Schlussverteilung vorgenommen werden. Gläubiger hat sich nicht mehr gemeldet. Ich habe nun vor, die Ausschüttungen ohne Berücksichtigung der Ersatzaussonderung vorzunehmen. Seht Ihr hier eine Haftungsgefahr?

  • um sicher zu gehen, würde ich eine angemessene Frist setzen.



    Hab ich nun getan und es kommt, wie es kommen musste: Nach Ablauf der Frist und einen Tag nach Vornahme der Schlussverteilung wird mir ein Nachweis vorgelegt, wonach eigentlich der Erlös an den Ersatzaussonderungsberechtigten hätte ausgezahlt werden müssen. Pech für diesen, oder?

  • Leider nicht, weil das Urteile sind, die zugunsten meiner früheren Chef ergangen sind. Da komme ich nicht mehr 'ran.

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