Todeserklärung: Anfrage an Standesamt des Geburtsortes

  • Hallo,

    laut meinen Musterakten :)
    wurden bislang immer Anfragen an das Standesamt des Geburtsortes gemacht, ob der Tod des am ...geborenen... dort beurkundet ist.

    Der Geburtsort gehört heute jedoch zu Polen.

    Also müsste ich ja wohl meine Anfrage übersetzen lassen oder würdet ihr die Anfrage ganz weglassen?

  • Sehe ich auch so. Der Antragsteller muss belegen, dass es die Person, die für tot erklärt werden soll, tatsächlich gibt/gegeben hat, und er muss zumindest glaubhaft machen, dass die Person verschollen ist. Zum Letzteren gehört für mich der Nachweis, dass sie nicht bereits als verstorben registriert ist. Diese Nachweise lassen sich regelmäßig nur mit einer Auskunft des Standesamtes führen, welches aber nicht zwingend das des Geburtsortes sein muss. Eine Auskunft des Standesamts, welches das Familienbuch führt, ist normalerweise ausreichend.

  • [FONT=Arial (W1)]Die Anfrage könnte an das Standesamt I Berlin gerichtet werden. Seine Aufgaben sind u. a.:[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Als Zentralstandesamt ist das Standesamt I in Berlin zuständig für die Sammlung der amtsgerichtlichen Todeserklärungs- und Todesfeststellungsbeschlüsse und Aufbewahrung der nach dem Personenstandsgesetz der DDR hinterlegten Beschlüsse über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit.

    [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Das Standesamt I in Berlin ist außerdem zuständig für die Führung der zentralen Verzeichnisse für durch deutsche Standesämter nachbeurkundete und im Ausland erfolgte Eheschließungen, Lebenspartnerschaften, Geburten und Sterbefälle sowie der Verzeichnisse für Erklärungen zur Namensführung, bei denen kein Bezug zu einem inländischen Registereintrag vorhanden ist.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Das Todeserklärungsverfahren ist ein FG-Verfahren und es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, dennoch müsste die Tatsache, dass eine Person gelebt hat, durch Schlussfolgerung aus den vorgelegten Nachweisen hinreichend sicher festzustellen sein. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]In der Regel werden diese Verfahren eingeleitet, weil die Anfragen erfolglos geblieben sind. Eine Widerholung würde die Erfolgsaussicht nicht steigern.[/FONT]

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