Erstreckung Zwangshypothek

  • Hallo an alle!!!

    Mal ein Problem:

    Ein Grundstück (urspr. Eigentümer A u. B in Erbengem. zu 1/2 sowie A zu 1/2).

    Vor dem 1.1.99 wurde wegen einer Forderung gegen A in Höhe von ca. 1000 DM eine Zwangshypothek an 1/2-Anteil von A eingetragen.
    Damals war der Mindestbetrag 500 DM erfüllt.

    Inzwischen ist A verstorben, B wurde dessen Alleinerbe und ist nun als Alleineigentümer im GB eingetragen.

    Gläubiger beantragt nun unter erneuter Vorlage des Titels gegen A mit Vollstreckungsklausel gegen B (RNF-Kl. u. Zustellung liegen vor) die Erstreckung der ZSH auf den weiteren 1/2 Grundstücksanteil, so dass das gesamte Grundstück belastet sein soll.

    Gemäß Schöner/Stöber, 14. Aufl, Rdnr. 2196 a neige ich dazu, die Erstreckung einzutragen.

    Steht einer Eintragung entgegen, dass die Hauptsacheforderung nur ca. 500 EUR beträgt, also unter § 866 III ZPO in der Fassung ab 1.1.99 liegt??? Es handelt sich um dieselbe Forderung wie damals bei Ersteintragung.

    Vielen Dank schonmal für Eure Meinungen:)

  • Aber für den zu belastenden MEA ist sie Neueintragung, daher würde ich die Eintragung ablehnen.

    Dem stimme ich zu. :daumenrau Dazu gibt es auch eine Entscheidung, hab ich aber gerade nicht im Kopf... AG Oldenburg?

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