Vorkaufsrecht § 20 VermG

  • Meine Fragen richten sich vor allem an die Rechtspfleger in den neuen Bundesländern.

    Folgender Fall:

    Im GB ist ein gemeinschaftliches Vorkaufrecht (vermutlich nach § 20 VermG) für nach Sachlage Nutzer von Erholungsbaulichkeiten auf dem Grundstück eingetragen. Ein Recht zum Besitz ist nicht eingetragen.

    Der Grundstückseigentümer verkauft das Grundstück an einen Dritten, einer der Vorkaufsberechtigten übt das Vorkaufsrecht aus, der andere verzichtet (leider nicht in der Form des § 29 GBO, aber das nur nebenbei, wird formgerecht nachgefordert).

    Meine Fragen dazu:

    1. Kann ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht nach § 20 VermG auch nur gemeinschaftlich ausgeübt werden?

    2. Gesetz dem Fall, der Verzicht nur eines Berechtigten liegt formgerecht vor und wird eingetragen, erlischt dann das Recht nicht insgesamt, da es sich ja ausdrücklich um ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht handelt?

    Irgendwie sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht.

  • Meine Fragen richten sich vor allem an die Rechtspfleger in den neuen Bundesländern.

    I am none of these. Trotzdem ein Versuch:




    1. Kann ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht nach § 20 VermG auch nur gemeinschaftlich ausgeübt werden?

    Das steht im Gesetz (§ 20 Abs. 4 VermG).



    2. Gesetzt den Fall, der Verzicht nur eines Berechtigten liegt formgerecht vor und wird eingetragen, erlischt dann das Recht nicht insgesamt, da es sich ja ausdrücklich um ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht handelt?

    Meines Erachtens nein. Denn § 20 Abs. 4 VermG oder auch § 472 S. 1 BGB wollen nur verhindern, dass der Verpflichtete in eine Gemeinschaft hineingezwungen wird, d. h. es soll nicht das Vorkaufsrecht von einem einzelnen "bruchteilig" ausgeübt werden. Hingegen kann ein einzelner das Vorkaufsrecht im Ganzen ausüben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2008 - 7 U 155/08)

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