Verjährung Kosten ?

  • Ist hier ggf. Verjährung eingetreten? Wie lange ist überhaupt die Verjährungsfrist für die Vergütung? Würdet ihr Nachweise verlangen, dass 2008 noch eine Tätigkeit des RA im Rahmen der Beratungshilfe erfolgte?

    M. E. Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des 31.12. d. J. Also wäre hier auch dann noch keine Verjährung eingetreten, wenn in 2008 keine Tätigkeit mehr erfolgt ist.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Stimmt!

    Und selbst wenn der Anspruch verjährt wäre, handelt es sich hierbei um eine Einrede, die nicht v.A.w. beachtet wird, sondern vom Revisor erhoben werden muß.

  • Danke.

    Ich hätte noch eine Zusatzfrage:

    Lasst ihr euch in hinsichtlich der Verjährung engen Fällen die letzte Tätigkeit nachweisen (z. B. Kopie eines abschließenden Schriftsatzes an den Mandanten) oder vertraut ihr auf die Angabe im Vergütungsantrag (Tätigkeit von ... bis ...)?

  • Habe heute Stellungnahme vom Bez. Rev. erhalten.
    Er erhebt Einrede der Verjährung.
    Er ist ebenfalls auf dem Standpunkt, dass die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs dann eintritt, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Als Ruhen ist auch der Zustand anzusehen, dass mehr als drei Monate nichts veranlasst wird, also das tatsächliche Ruhen und nicht nur das Ruhen i.S. des § 251 ZPO.
    Vergütung wurde also nun zurückgewiesen.


    Wenn das Verfahren länger als 3 Monate ruht? Hm. Also, für "gerichtsfest" halte ich dies nicht. Kannst du bitte berichten wenn der Antragsteller sich dagegen wehrt wie die Sache ausgegangen ist?



    Würde auch gern wissen, ob der RA sich gewehrt hat. Habe aber die Befürchtung, dass er sich sagt, dass es die paar Moneys nicht wert ist - mit der Folge, dass das vermutete falsche Bauchgespür des Bezirksrevisors nicht richterlich überprüft wird.

  • Ja, halte euch auf dem laufenden.
    Meine Geschäftsstelle hat leider vergessen den Beschluss bzw. die Zurückweisung rauszugeben:mad: Habe ich dann heut noch veranlasst. Mal sehen ob was kommt. Aber wie ich meinen Direktor kenne, wird der sich der Meinung des Bez.Rev. anschließen falls was kommt. Aber lass mich mal überraschen.

  • Ich würde mich hier gerne mal dranhängen, um eure Meinung in Erfahrung zu bringen.

    2011 wird der Berechtigungsschein erteilt und ein Rechtsanwalt wird tätig. Im selben Jahr geht die Sache zum Sozialgericht. Das Gericht entscheidet dann im Jahre 2014 über die Sache. Ende 2015 wird die Vergütung beantragt.

    Ich hätte jetzt auf 2011 abgestellt, da zu diesem Zeitpunkt die Angelegenheit außergerichtlich sein Ende gefunden hat und somit der Vergütungsanspruch 2015 bereits verjährt war.

    Gruß

    Küstenkind

  • Sehe ich genauso.
    Allerdings nochmal der Hinweis: Bei der Verjährung handelt es sich um eine Einrede, die vom Vertreter der Landeskasse erhoben werden muss. Wird sie nicht erhoben, hat die eingetretene Verjährung keine Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Eine aktuelle Frage zum Thema Verjährung ja oder nein.

    Beratungshilfe wurde durchgeführt im Jahr 2017.
    Am 30.12.2020 geht Vergütungsantrag des RA dazu ein, allerdings nicht mit dem Formular gem. § 1 Ziff. 2 BerHFV.
    Es war daher auch nicht mehr möglich, rechtzeitig einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.
    M.E. ist die Verwendung des Formulars zwingend, sodass der eingegangene Antrag nicht fristwahrend war und ich - nach Rückfrage beim Bezi - ggf. wg. Verjährung zurückweisen müsste.

    Meinungen dazu?

  • (Hier in Sachsen Anhalt hat die Landesregierung zum Beispiel erlaubt, dass das Formular nicht verwendet werden muss, der Antrag muss nur die im Formular enthaltenen Angaben enthalten.)

    Die Verjährungseinrede kann aber sowieso nur der Bezirksrevisor erheben - also schick die Akte da hin und warte, was er sagt. (Oder sie.)
    (U.m.A. dem Vertreter der Landeskasse mdB um Prüfung ggfl Verjährung?)

  • Wie Suchbegriff. Wenn in deinem BL das Formular zwingend zu verwenden ist und du darauf hinweist, spricht nichts gegen eine Rückfrage beim Bezi, sobald der formgerechte Antrag eingeht. Die Verjährung ist nur dann relevant, wenn diese Einrede durch den Bezi erhoben wird.

    Sollte die Verwendung des Formulars erforderlich sein und zeitnah ein zulässiger Antrag gestellt werden, wird der Bezi i.d.R. diese Einrede nicht erheben. Da hatte ich schon eindeutigere Fälle, in denen davon abgesehen wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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