Verjährung Kosten ?

  • Bekomme gerade von einer Anwaltskanzlei einen ganzen Stapel Berechtigungsscheine aus dem Jahre 2005 übersandt, wo sie nachweislich auch im Jahre 2005 tätig waren. Danach nicht mehr.
    Nach ihren Angaben wurde mit der Beendigung des Mandats zugewartet, bis die (streitige) Forderung selbst verjährt ist. Tätig waren sie aber in dieser Zeit nicht mehr (außer turnusmäßige Aktenvorlage). Im Januar 2010 haben Sie dann nur die Ast.in angeschrieben und mitgeteilt, dass die sache nun erledigt ist.
    Ich bin der Ansicht, dass die Sachen verjährt sind und teile nicht die Auffassung dass die Angelegenheit jetzt erst durch "bloße Wiedervorlage" wieder beendet ist. Nach § 8 RVG ist die Vergütung ja fällig, wenn die Sache länger als 3 Monate ruht.
    Für Hinweise bin ich dankbar.

  • Hallo,

    ich denke auch, dass Verjährung eingetreten ist.

    Ich würde die Akte an den Revisor senden m.d.B. um Prüfung, ob die Einrede der Verjährung erhoben werden soll.

    MfG,
    rezk

  • Nach § 8 RVG ist die Vergütung ja fällig, wenn die Sache länger als 3 Monate ruht.



    Aber nur dann, wenn der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig ist. Somit keine Anwendung in der BerH.

    Bei dem Sachvortrag des Anwalts, dass mit dem Abschluss der Angelegenheit zugewartet wurde, bis die streitige Forderung verjährt ist, würde ich keine Verjährung der Gebühren annehmen.

    Die Vorlage an den BezRev ist aber sicherlich auch keine schlechte Idee.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Nur weil die Vergütung fällig ist, ist doch aber das Mandat noch nicht beendet. Was hätte der RA denn sonst tun können? Er darf ja erst nach Beendigung der Angelegenheit die BerH abrechnen. Wenn er nicht selbst irgendwann beschließt - jetzt hat sich die Gegenseite 1,5 Jahre nicht gemeldet, da wird wohl nix mehr kommen, leg ich das mal weg - dann ist die Verjährung der einzig mögliche Endpunkt. Deshalb kann die BerH-Vergütung noch nicht verjährt sein.

  • Also in dieser Konstellation gehe ich auch nicht davon aus, dass Verjährung eingetreten ist.

    Die letzte Tätigkeit war ja die juristische Prüfung, ob die Verjährung der streitigen Forderung eingetreten ist. Ab dem Zeitpunkt und der Mitteilung an den Mandanten, dass dies nunmehr der Fall sei, dürfte erst die Vergütung gem. § 8 RVG fällig gewesen sein.

    Für mich ist der Fall eindeutig.

  • Übrigens, genau diese Konstellation:

    Nur weil die Vergütung fällig ist, ist doch aber das Mandat noch nicht beendet.



    gibt es eben nicht. § 8 RVG bestimmt eindeutig, dass die Vergütung erst dann fällig wird, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (Ausnahme die schon genannten 3 Monate bei Ruhen eines gerichtlichen Verfahrens). Wird gerne mal mit dem Entstehen der Gebühren verwechselt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die Angelegenheit ist doch nicht aber erst deswegen 2010 beendet, weil man den Umstand, dass man das Mandat als beendet ansieht, dem Mandanten errst 2010 mitteilt. Wenn seit 2005 nichts mehr zu machen war, spricht viel dafür, das Beendigung/Erledigung 2005 war. Außerdem kommt auf jeden Fall Verjährungseinrede in Betracht und somit ist dem Bezrev vorzulegen (VwV Festsetzung gibt es doch bestimmt überall). Der prüft dann auch nochmal und entscheidet ob Verjährungseinede erhoben wird.

  • Die Angelegenheit ist doch nicht aber erst deswegen 2010 beendet, weil man den Umstand, dass man das Mandat als beendet ansieht, dem Mandanten errst 2010 mitteilt. Wenn seit 2005 nichts mehr zu machen war, spricht viel dafür, das Beendigung/Erledigung 2005 war. Außerdem kommt auf jeden Fall Verjährungseinrede in Betracht und somit ist dem Bezrev vorzulegen (VwV Festsetzung gibt es doch bestimmt überall). Der prüft dann auch nochmal und entscheidet ob Verjährungseinede erhoben wird.

    Nach dem Sachverhalt war aber vereinbart, bis zur Verjährung der Forderung zu warten, wegen der BerH beantragt war (z.B illegales Runterladen, Kostenrechnung, Einwand: war ich nicht und außerdem bin ich minderjährig :teufel:), um ganz sicher zu sein, dass der Anwalt nicht noch einen Prozess führen muss. Und nachdem tatsächlich Verjährung eingetreten ist, hat er dem Mandanten halt mitgeteilt, dass jetzt wirklich keine Gefahr mehr besteht, in Anspruch genommen zu werden. Er hat also noch einmal eine rechtliche Prüfung vorgenommen....(aber den Trick muss ich mir merken)

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Also in dieser Konstellation gehe ich auch nicht davon aus, dass Verjährung eingetreten ist.

    Die letzte Tätigkeit war ja die juristische Prüfung, ob die Verjährung der streitigen Forderung eingetreten ist. Ab dem Zeitpunkt und der Mitteilung an den Mandanten, dass dies nunmehr der Fall sei, dürfte erst die Vergütung gem. § 8 RVG fällig gewesen sein.

    Für mich ist der Fall eindeutig.




    Dem schließe ich mich an.

  • @Notalba:
    Das war zugegebenermaßen unpräzise formuliert. Im Ergebnis sind wir uns ja einig. Es kann jedenfalls nicht die Vergütung verjähren, bevor die abzuwehrende Hauptforderung verjährt ist.

    A.U.:
    Ich halte das nicht mal für einen Trick. Wenn die Erfahrung lehrt, daß der RPfl den Nachweis der Beendigung verlangt, dann bleibt nur, genau so vorzugehen.

  • Für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe gilt gemäß Teil B der DB-PKHG (abgedruckt in Hartmann) der Teil A Nr. 1 bis 1.2.2 sinngemäß, d.h., auch bei Beratungshilfe ist der Eintritt der Verjährung zu prüfen. Kann dies in Betracht kommen, ist gemäß Pkt. 1.2.2 der DB-PKHG die Akte dem Rev. vorzulegen. Der kann ggf. Verjährungseinrede erheben.

  • Er hat also noch einmal eine rechtliche Prüfung vorgenommen....(aber den Trick muss ich mir merken)

    A.U.:
    Ich halte das nicht mal für einen Trick. Wenn die Erfahrung lehrt, daß der RPfl den Nachweis der Beendigung verlangt, dann bleibt nur, genau so vorzugehen.

    Die Idee, den Mandanten gegenüber zu erklären: Ich habe erst die Verjährung der gegen Sie erhobenen Forderung abgewartet, bevor ich auf die Idee gekommen bin, Ihnen eine Rechnung zu schreiben, möchte ich nicht unbedingt ausprobieren. Wenn wir uns gegenüber ganz ehrlich sind, hat der antragstellende RA wahrscheinlich auch die Abrechnung vergessen und ist jetzt auf den zugegeben cleveren Gedanken mit der Verjährung gekommen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Wenn wir uns gegenüber ganz ehrlich sind, hat der antragstellende RA wahrscheinlich auch die Abrechnung vergessen und ist jetzt auf den zugegeben cleveren Gedanken mit der Verjährung gekommen.


    Kann sein, muß nicht sein. Wir z. B. haben auch eine ganze Reihe von Akten, die nach Geltendmachung der Forderung erstmal weggehängt werden um abzuwarten, bis die Verjährung von möglichen Regreßansprüchen gegen den Mandanten eingetreten ist. Erst wenn da nichts mehr kommt, werden die Akten endgültig abgerechnet. Aber zugegeben: Die Verjährung von Anwaltshonorar ist von diesem Abwarten nicht zu befürchten, da allesamt sehr kurze Verjährungen.

  • A.U.
    Nein, gegenüber dem Mandanten bin ich da ganz bei Dir. Und es ist auch wahrscheinlich, daß in diesem Fall hier der RA tatsächlich die Abrechnung vergessen hat. Andererseits ist es doch nur konsequent, die Akte nicht wegzulegen (und also auch die BerH nicht abzurechnen), solange keine Verjährung eingetreten ist.

  • Wir z. B. haben auch eine ganze Reihe von Akten, die nach Geltendmachung der Forderung erstmal weggehängt werden um abzuwarten, bis die Verjährung von möglichen Regreßansprüchen gegen den Mandanten eingetreten ist. Erst wenn da nichts mehr kommt, werden die Akten endgültig abgerechnet.

    Das dürfte dann aber mit den Mandanten abgesprochen sein. Bei reinen Schadenersatzansprüchen aus Mietverhältnissen oder bei Reiseveranstaltern halte ich so etwas ja auch für sinnvoll.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Danke für die Beiträge. Dann hab nicht nur ich ein Problem damit.
    Ich lege es jetzt mal dem Bezi vor. Mal schauen wie er das sieht.
    Werde dann berichten.;)

  • Habe heute Stellungnahme vom Bez. Rev. erhalten.
    Er erhebt Einrede der Verjährung.
    Er ist ebenfalls auf dem Standpunkt, dass die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs dann eintritt, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Als Ruhen ist auch der Zustand anzusehen, dass mehr als drei Monate nichts veranlasst wird, also das tatsächliche Ruhen und nicht nur das Ruhen i.S. des § 251 ZPO.
    Vergütung wurde also nun zurückgewiesen.

  • Wenn das Verfahren länger als 3 Monate ruht? Hm. Also, für "gerichtsfest" halte ich dies nicht. Kannst du bitte berichten wenn der Antragsteller sich dagegen wehrt wie die Sache ausgegangen ist?

  • Ich hänge mich hier mal mit meinem Fall dran:

    Beratungshilfeschein im März 2007 wg. Ehescheidung und Folgesachen erteilt. Letzter Schriftwechsel mit gegn. RA vom Mai 2007.

    2008 wurde Klage beim Familiengericht eingereicht.

    Nunmehr (März 2010) ging der Vergütungsantrag ein. Angegeben als Zeitraum der Beratungshilfe wurde auf diesem 23.03.07-01.02.08.

    Ist hier ggf. Verjährung eingetreten? Wie lange ist überhaupt die Verjährungsfrist für die Vergütung? Würdet ihr Nachweise verlangen, dass 2008 noch eine Tätigkeit des RA im Rahmen der Beratungshilfe erfolgte?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!