Erbfolge aufgrund Erbvertrag

  • Hallo zusammen,

    ich hab folgendes Problem:

    Erbfolge aufgrund eines Erbvertrages nach dem 2ten Sterbefall. Also die Schlusserben eintragen.

    Lt. Erbvertrag sind die Erben des Letztversterbenden die leibl. Abkömmlinge. Eine eidesstattliche Versicherung des einzigen Abkömmlings, dass er/sie der/die einzige ist liegt vor.

    Bis hierher seh ich keine Probs.

    Nun aber mein Problem:
    Im Erbvertrag ist die allseits bekannte Strafklausel enthalten:
    Ferner bestimmen wir, dass derjenige von unseren Abkömmlingen, welcher sich den von uns hinsichtlich unserer Berbung vorstehend getroffenen Bestimmungen, insbesondere jenen über die Ausgleichungspflicht nicht fügt, oder aus dem Nachlasse des von uns zuerstversterbenden Eheteiles seinen Pflichtteil verlangt, aus dem Nachlasse des von uns zuletztversterbenden Eheteils lediglich den Pflichtteil erhalten soll.

    Nun stellt sich für mich die Frage, ob ich nun einen Erbschein verlangen soll, da die Erbfolge nicht geklärt ist.

    Sollte der einzige Erbe nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt haben, fällt er aus der Erbfolge raus.

    Oder ist, da es sich ja um nur einen Erben handelt, auf keinen Fall gewollt, dass der einzige Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen werden soll, sondern nur, falls mehrer Erben vorhanden wären, eine Vorteilsnahme durch einen einzelnen.
    Wäre somit eine eidesstattliche Versicherung, dass der Pflichtteil nach dem Erstversterbenden nicht verlangt worden ist, ausreichend?

    Habt ihr da Erfahrungswerte?

    Gruss Der Neue

  • Die Strafklausel hinsichtlich der Ausgleichungspflicht ist gegenstandslos, weil nur ein Abkömmling vorhanden ist. Der Grund für diese Bestimmung liegt wohl darin, dass gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge oft zu einem Zeitpunkt errichtet bzw. abgeschlossen werden, zu welchem noch nicht feststeht, ob aus der Ehe Abkömmlinge hervorgehen bzw. ob noch weitere Abkömmlinge zu den bereits vorhandenen hinzutreten.

    Eine eV im Hinblick auf den Umstand, dass beim ersten Sterbefall der Pflichtteil nicht verlangt wurde, halte ich im vorliegenden Fall für ausreichend. Vor dem NachlG würde der Abkömmling insoweit auch keine inhaltlich abweichende eV abgeben.

  • Wie juris2112, eine echte "Lücke im Nachweis der Erbfolge", wie sie im Falle der Pflichtteilsstrafklausel sonst in Erscheinung tritt, dürfte hier nicht bestehen, im Übrigen liegt ja eine eidesstattliche Versicherung des einzigen Erben vor (vgl. hierzu auch BeckOK GBO § 35 Rn 105-108).

  • :gruebel: Ich werd alt wie ne Kuh und lern noch dazu...

    Ich hab bisher immer anders entschieden (Erbschein ist erforderlich). Wie ich dank eurer Beiträge :daumenrau und nochmaligen Nachlesens feststellen durfte, ist dies immerhin streitig (Schöner/Stöber RN 790 m.w.N).

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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