Rechtsnachfolge?

  • Hallo,

    ich soll für folgende Situation eine Klausel umschreiben:

    Zwei Personen haben in drei Grundschuldbestellungsurkunden jeweils die persönliche Haftung als Gesamtschuldner für die Forderung übernommen.
    Sie sind Eigentümer des belasteten Grundbesitzes zu Bruchteilen gewesen.
    Jetzt wurde der Grundbesitz geteilt und jeder hat einen Teil zu Alleineigentum erhalten.
    Je eine Grundschuld verblieb zur Alleinhaft auf einem Grundstück. Die dritte Grundschuld wurde geteilt und je ein Teil haftet jetzt auf einem Grundstück zur Alleinhaft.
    Jetzt sollen die Klauseln in dinglicher und persönlicher Hinsicht umgeschrieben werden bzw. eine Urkunde erst geteilt werden.
    Die dingliche Rechtsnachfolge ergibt sich aus dem Grundbuch und ist daher offenkundig/unproblematisch.

    Was ist mit der persönlichen Haftung?
    Ist die Entlassung eines Eigentümers in persönlicher Hinsicht aus der Haftung eine Rechtsnachfolge?
    Der andere Eigentümer hat vorher gesamtschuldnerisch für die gesamte Forderung gehaftet und tut es jetzt immer noch. Das ist doch keine Rechtsnachfolge, oder? Nach dem Zöller ist jeder Wechsel auf Schuldner- oder Gläubigerseite eine Rechtsnachfolge. Ist das ein Wechsel, wenn einer weniger haftet?
    Wenn es eine Rechtsnachfolge wäre, müssten die Urkunden noch vorgelegt werden. Reicht hierfür die Entlassungserklärung des Gläubigers aus der persönlichen Haftung für jeweils einen Eigentümer in der erforderlichen Form?

    Wie teile ich den Titel hinsichtlich der geteilten Grundschuld? Vom Text her so ähnlich wie bei einer teilweisen Abtretung auf Gläubigerseite?

    Vielen Dank und viele Grüsse
    aus dem hohen Norden

  • Was es auf Eigentümerseite an Änderungen gab, hat erstmal keinen Einfluss auf die jeweilige persönliche Haftung, da der/die Gläubiger weder besser noch schlechter gestellt werden darf/dürfen durch die (einseitige) Änderung. Ausnahme: Gläubiger stimmt seiner Schlechterstellung zu/Schuldner stimmt der Besserstellung des Gläubigers zu.

    Eine Haftentlassung ist kein Fall von Rechtsnachfolge, da ja niemand die Verpflichtung übernimmt. Sollte der Gläubiger sein Recht aufgeben, ist es eben weg. Insoweit würde auch der in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene persönliche Titel nicht mehr gebraucht und könnte herausgelöst/herausgeteilt werden, um ihn an den Schuldner zurückzugeben.

    Maßgeblich ist m. E. daher, was der Gläubiger will. Die gesamtschuldnerische Haftung in den persönlichen Titeln bleibt im Zweifel eben wie sie ist. Von daher sollte sich der Gläubiger dazu (noch) erklären.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!