Hypothekenbetrag

  • Hallo,

    es soll eine Hypothek eingetragen werden. In der Bestellungsurkunde stimmen Zahl und Zahl in Worten nicht überein. Was nun?

    Neue Urkunde, alte mit zurückschicken, welche §-Grundlage???

  • Ich hätte bereits ohne Angabe von Paragraphen gemeint, dass die Bewilligung in sich widersprüchlich ist.



    Richtig. Da aber die Themenstarterin Anwärterin ist und uns wahrscheinlich ihre Hausaufgaben lösen lässt, dachte ich, ein "§" macht sich in der Lösung gut:D.

  • Hallo,

    es soll eine Hypothek eingetragen werden. In der Bestellungsurkunde stimmen Zahl und Zahl in Worten nicht überein. Was nun?

    Neue Urkunde, alte mit zurückschicken, welche §-Grundlage???



    Okay, sachenrechtliche Bestimmheit (§§ 1113, 1115 BGB, 28 S. 2 GBO) -s. die Vorposter-

    Ich frage mich aber (ohne dem nachgehen zu wollen; schönes Wochenende !), ob bei Abweichungen zwischen der ziffern- und der buchstabenmäßigen Angabe nicht die Grundsätze aus Art. 6 WG oder Art. 9 ScheckG Anwendung finden könnten:

    Artikel 6 [Wechselsumme]
    (1) Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

    Artikel 9 [Schecksumme]
    (1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das könnte man diskutieren. Allerdings meine ich - ohne vorheriges Studium einschlägiger Kommentare -, dass es sich bei diesen Bestimmungen im WechselG bzw. ScheckG um Vorschriften handelt, die bei einem inneren Widerspruch der Urkunde eine gesetzliche Bestimmung treffen, was dann zu gelten hat, insbesondere weil der Betrag sich sonst letztlich nicht eindeutig aus dem Wechsel/Scheck herauslesen lässt, also letztlich weder eine zufriedenstellende Auslegung noch eine Reparatur möglich sind.

    Dieses Problem stellt sich dem Grundbuchamt jetzt jedoch gar nicht. Es ist den Beteiligten bzw. dem Notar ohne große Umstände möglich, im Wege der Feststellung bzw. notfalls eines Nachtrags den inneren Widerspruch der Urkunde zu beseitigen. Daher ist eine gesetzliche Bestimmung, was hier gelten soll, gar nicht erfordert - und zwar auch nicht in entsprechender Anwendung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Andreas: Nochmal zur Klarstellung, geht du davon aus, dass die Beteiligten noch eine ergänzende Erklärung abgeben müssen oder würdest du einen Nachtragvermerk gemäß § 44a BeurkG durch den Notar genügen lassen. Bei letzterem habe ich Bedenken, da zwar ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt,aber eine Berichtigung in beide Richtungen möglich wäre, deren letztliche Wahl nicht demNotar obliegen kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Ron (15. Januar 2019 um 11:09)

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