Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

  • Hallo Leute,

    ich habe natürlich schon zahlreiche Genehmigungen eines Vormundschaftsgerichtes erhalten.

    Kurz und bündig:

    "Die Erklärungen des Betreuers ... werden genehmigt."


    Gestern erhalte ich erstmals folgende Genehmigungserklärung:

    "Die Erklärungen des Betreuers ... werden genehmigt.
    Sie werden wirksam mit Rechtskraft dieses Beschlusses."

    Dann folgt Rechtsmittelbelehrung.


    Das heißt natürlich, dass ein weiterer Arbeitsschritt erforderlich ist, nämlich jener, nach Ablauf der RM-Frist das Rechtskraftzeugnis einzuholen.

    Warum macht man so etwas??? Ist das neu?


    Gruß HansD

  • Das heißt natürlich, dass ein weiterer Arbeitsschritt erforderlich ist, nämlich jener, nach Ablauf der RM-Frist das Rechtskraftzeugnis einzuholen.

    Warum macht man so etwas??? Ist das neu?


    Gruß HansD



    Das ganze wird liebevoll "FamFG" genannt. Und ich hatte schon die Befürchtung, nur die Notare im hiesigen Sprengel haben dessen Existens bislang nicht mitbekommen ... :teufel: ;)

  • Ich glaube, da ist an HansD so einiges vorbei gegangen...

    Es gibt übrigens auch gar kein Vormundschaftsgericht mehr (bzw. nur noch zur Abwicklung von "Altfällen").

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Warum macht man so etwas???


    Ich als autodidaktischer Grundbuchrechtspfleger habe läuten hören, das Rechtskraftgedöns ersetze das damalige Vorbescheidsgeschwurbel. Könnte aber gefährliches Halbwissen sein...

  • Hallo Leute,

    herzlichen Dank für die homorvoll-bissigen-netten-und vor Allem informativen Hinweise.

    Mit allen Feinheiten des FamFG bin ich noch nicht vertraut... :)

    Im hier vorliegenden Fall war es so, dass 2 verschiedene Gerichte für 2 Betreute zuständig waren ( übrigens noch Vormundschaftsgerichte ). Die eine Genehmigung erfolgte in der mir bekannten Form, die andere eben mit der RM-Belehrung.

    Aber dank Euch bin ich wieder etwas schlauer geworden. Danke.

    Gruß HansD

  • Im hier vorliegenden Fall war es so, dass 2 verschiedene Gerichte für 2 Betreute zuständig waren ( übrigens noch Vormundschaftsgerichte ). Die eine Genehmigung erfolgte in der mir bekannten Form, die andere eben mit der RM-Belehrung.



    Da scheint aber auch bei den Gerichten was vorübergeschrammt zu sein. Wenn der Antrag bei Gericht ab dem 01.09.2009 eingangen ist, sollte das Verfahren "übergeleitet" werden, d.h. der Antrag wird nicht mehr nach FGG, sondern nach FamFG bearbeitet.

    Dass es keine Vormundschaftsgerichte mehr gibt, sondern nur noch Betreuungsgerichte, die ggf. Aufgaben des Vormundschaftsgerichts wahrgenommen haben, ist IMHO h.M.

    Und die "Wirksamkeit mit Rechtskraft" hat wirklich etwas damit zu tun, dass im Genehmigungsverfahren nach FGG mit Vorbescheiden gearbeitet werden musste. Das ist nun hinfällig. Ich weiß nicht, wie es andere Gerichte handhaben, aber wir versenden eine mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung automatisch, sprich ohne gesonderten Antrag z.B. des Notars.

  • Ich weiß nicht, wie es andere Gerichte handhaben, aber wir versenden eine mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung automatisch, sprich ohne gesonderten Antrag z.B. des Notars.


    Wir hier auch.
    ;)

    Das ist bei Genehmigungen genau die Meinung, die ich in einem älteren thread vehement vertreten habe und die stark bestritten worden ist. Die Gegenmeinung hat wahrscheinlich eine uralte, über § 706 ZPO ergangene BGH-Entscheidung im Kopf. Die beachte ich auch bei Beschlüssen, die sich nicht mit Genehmigungen befassen (warum soll ich da von Amts wegen RK-Zeugnisse erteilen?). Bei Genehmigungsbeschlüssen kann ich doch nicht einfach nach ihrem Erlass die Kosten berechnen und "weglegen" verfügen, wenn kein Antrag auf RKZ da ist. Da hat der Kunde doch nur Steine statt Brot.

  • Ich weiß nicht, wie es andere Gerichte handhaben, aber wir versenden eine mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung automatisch, sprich ohne gesonderten Antrag z.B. des Notars.



    Sehr vernünftig.

    Gut, dann warte ich mal ab, ob das so passiert.

    Aber: als Grundbuchrechtspfleger brauche ich doch auf jeden Fall die mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung.

    Nur frag ich mich: was soll das eigentlich?

    Da wird der Betreuer für den Betreuten tätig. Der wird angehört und ist einverstanden. Genau so wie alle anderen Beteiligte.

    Die Entscheidung ergeht so, wie alle es wollen.

    Warum ist dann eine solche Entscheidung nicht sofort rechtswirksam? Wer um Himmels willen sollte denn noch ein Rechtsmittel einlegen?

    Und wann beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen?

    Mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Gericht meine Bestätigung zugeht, dass ich die Genehmigung für die Beteiligten in Empfang genommen habe? Oder zu dem Zeitpunkt, an welcher mir der Beschluß zugestellt wurde?

    Wenn ja, warum wurde mir dann die Genehmigung nicht mit EB zugestellt?

    Irgendwie läuft das noch nicht so richtig gut...


    Gruß HansD

  • Was das Ganze soll, frage ich mich manchmal auch. Ist aber so.

    Wenn alle damit einverstanden sind, können alle Rechtsmittelverzicht erklären. Da dieser aber nicht vorab erklärt werden kann, bleibt nur, dass der Rechtspfleger den Beschluss verkündet, belehrt und dann die Beteiligten Rechtsmittelverzicht erklären. Spart zwei Wochen.

    Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der "Bekanntgabe". Das wird die Zustellung, das EB oder - neu - die Aufgabe zu Post sein. Bei letzterer wird im Gericht protokolliert, wann der Brief dem Postdienstleister übergeben wurde, danach greift die Zugangsfiktion (3 Tage). Bei der Aufgabe zur Post sieht der Empfänger nicht, dass eigentlich zugestellt (richtig: bekanntgegeben) wurde. Manche Gerichte legen bei der Aufgabe zur Post ein Hinweisblatt bei.

    Warum Du als Notar kein EB bekommen hast, erschließt sich mir nicht.


    ;) Vielleicht mal ein bisschen im Allgemeinen Teil des FamFG blättern, HansD? ;) :D

  • @HansD zu #11

    Die hiesigen Notare sind nach den bisher eingereichten Urkunden bevollmächtigt, (den rechtskräftigen) Genhmigungsbeschluss im Sinne von § 1828 BGB entgegen zu nehmen und im Sinne von § 1829 BGB die Erteilung der Genehmigung dem anderen Vertragsteil mitzuteilen und diese Mitteilung für ihn entgegenzunehmen (klassische Doppelvollmacht).
    Das hat mit §§ 15, 40 FamFG nichts zu tun.
    Wenn du bevollmächtigst bist, die Vertragsparteien im FamFG-Genehmigungsverfahren zu vertreten, was nach § 10 Abs. 2 Ziffer 3 FamFG zulässig zu sein scheint, kannst du für beide Vertragsparteien die Bekanntmachung entgegennehmen, danach bei entsprechender Reichweite der Vollmacht Rechtsmittelverzicht erklären oder die Rechtsmittelfrist verstreichen lassen. Nach Eintritt der Rechtskraft erhälst du dann (je nach vertretener Ansicht) von Amts wegen (meine Meinung) oder auf deinen Antrag hin eine mit Rechtskraftzeugnis versehene Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses wegen der dir zusätzlich erteilten Doppelvollmacht.

    Ob du aber wegen der Risiken, die für dich mit der Bevollmächtigung für das Genehmigungsverfahren vorhanden sein können, bereit bist, dich insoweit bevollmächtigen zu lassen, steht auf einem anderen Blatt.

  • ..., danach bei entsprechender Reichweite der Vollmacht Rechtsmittelverzicht erklären oder ...



    Den Rechtsmittelverzicht für den Betroffenen wird aber weder der Notar noch der Betreuer erklären können, so dass der vom Notar erklärte Rechtsmittelverzicht keine praktischen / zeitlichen Auswirkungen hat.

  • Diesen Aspekt habe ich übersehen, der kommt natürlich noch dazu.
    Ein Beweis dafür, dass die dem Notar für das Genehmigungsverfahren erteilte Vollmacht nichts beschleunigt und erst gar nicht ausgesprochen werden sollte.

  • Sehe ich auch so wie Grisu.

    Mit einer Vollmacht , die auch den Rechtsmittelverzicht (RMV ) mit abdeckt , ist - zeitlich gesehen - fürs Genehmigungsverfahren grs nichts gewonnen.
    Das wäre nur dann der Fall , wenn das "über 14-jährige Kind" im Notartermin mit anwesend wäre und entspr. Vollmacht für Rechtsmittelverzicht erteilt.

    Bloß , wann kommt das schon mal vor :(.

    Für Betreuungsverfahren kann man sich die Erstreckung der Vollmacht auf den RMV sparen.

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