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Die Notfrist von 1 Monat ergibt sich aus § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO und wird in § 569 ZPO nicht erwähnt.
(Danke für den Hinweis, werde es ergänzen.)
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Die Aussage stimmt m.E. so nicht. Das BAG sagt, daß Prozeßvollmacht auch für das Prozeßkostenhilfeverfahren besteht, wenn der Prozeßbevollmächtigte den Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hat.
(Das ist richtig, darauf gehe ich ja in den nachfolgenden Absätzen der Nichtabhilfebegründung genauer ein. Dort wurde erörtert, dass der beigeordnete RA selbst den Antrag gestellt hat. Werde es aber mit in den Absatz aufnehmen und ergänzen. Auch hier danke für den Hinweis.)
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Im übrigen halte ich die Entscheidung des BAG für nicht nachvollziehbar, da dort m.E. Fragen der Vollmacht und der Zustellung vermengt werden. Ferner wird auch die Gleichstellung der Prozeßkostenhilfeüberprüfung mit der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht näher begründet, was vielleicht angebracht gewesen wäre.
(Das sehe ich ähnlich, nachdem ich die BAG-Entscheidung gelesen hatte. Deswegen denke ich auch, dass mich das LG Berlin möglicherweise nicht halten wird. Ich hoffe nur, dass das LG Berlin nicht einfach auf diese Entscheidung OLG Hamm, Beschl. 26.02.2009, 4 WF 269/08, FamRZ 2009, 1234 f. verweist und meinen Nichtabhilfebeschluss mit einem Dreizeiler abgebügelt wird. Ich hoffe ja eher, dass das weiter hochgeht und dann festgestellt wird, dass die OLG-Gerichte sich uneinig sind und dann die Sache zum BGH vorlegt wird. Dann nämlich kann man bei einer Entscheidung hoffentlich von einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgehen. Oder aber wir werden erleben, dass die Fachgerichtsbarkeit in diesem Punkt ihr eigenen Süppchen kocht, während bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit der anderslautenden BGH-Entscheidung gefolgt wird. Aber immerhin hätten wir dann eine Entscheidung an die man sich halten kann.)
ZitatDass die Entscheidung für die Fachgerichtsbarkeit getroffen worden ist, ist nicht schädlich, zumal der BGH in einem vergleichbaren Fall bisher nicht entschieden hat.
Und wenn der BGH in einem vergleichbaren Fall entschieden hätte, wäre es dann schädlich?
(Ja, dann hätte ich mir die Mühe nämlich erst garnicht gemacht. So blöd bin ich auch wieder nicht )
ZitatLAG, Beschluss vom 24.10.2006, AZ: 10 Ta 204/06
Zitatso hat das LAG (Beschluss vom 18.11.2008, AZ: 8 Ta 204/08)
ZitatUnter anderem führt das LAG in dieser Entscheidung aus
Der Gerichtsort fehlt jeweils.
(Danke schön, sehr aufmerksam von dir! Hatte immer von den Juris-Ausdrucken abgeschrieben und da sind die Orte nicht angegeben. Ist mir garnicht aufgefallen und meinen Kolleginnen, denen ich den Entwurf zum Probe lesen gegeben habe, auch nicht
Werde ich selbstverständlich korrigieren.)
ZitatHat die Partei nicht Sorge dafür getragen, dass ein unmittelbarer Kontakt möglich ist, so hat diese die daraus resultierenden Nachteile in Kauf zu nehmen. [zzgl. der weiteren Ausführungen hierzu]
Das kann man m.E. so nicht sagen. Es gibt keine Rechtsnormen, nach denen ein Schuldner ausdrücklich verpflichtet ist, für den Gläubiger erreichbar zu sein, solange die Forderung durchsetzbar bzw. unverjährt ist.
(Das ist auch meine persönliche (Lebens-)Auffassung - auch ohne Rechsnorm. Da lasse ich nichts rankommen. Da dies andere Gerichte auch so sehen, genügt es mir völlig diese Entscheidungen zu zitieren. Wenn die Richter das anders sehen, sollen Sie sich mit den genannten Entscheidungen auseinandersetzen und entsprechend argumentieren.)
Die weiteren Aussagen im vorletzten und letzten Absatz zu II) gehen m.E. in den Bereich der Spekulation (unterstellte umfangreiche Aufklärung der Partei) bzw. völlig überspannter Anforderungen / Vorstellungen. Soll der Rechtsanwalt auf eigene Kosten Aufenthaltsermittlungen anstellen?
(Die Anforderungen an die armen Anwälte sind ziemlich hoch, auch das Level, wofür RA's angeblich alles haften sollen ist sehr hoch - gerade bei der Hinweis- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Mandanten. Da kann dir Gegs oder b-g-f ein Lied von singen. Da ist die Aufklärung in PKH-Sachen noch harmlos. Selbst wenn die RA'e diese Pflicht nicht hätten, so war doch zumindest das Merkblatt am PKH-Antrag. Spätestens da hat die PKH-Partei von den Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts Kenntnis erlangt.Aber gut, dass du mich drauf bringst. Bin am überlegen, ob ich schreibe, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.)
(Laut dem Aufsatz in Beitrag # 1 muss der RA selbst ermitteln. Kann dann aber die Ermittlungskosten gegenüber der Staatskasse abrechnen. z.B. 5 Euro für die EMA - darauf muss der RA aber selbst kommen und wird von mir nicht drauf hingewiesen werden. Zumal ich dem RA im vollständigen Wortlauf diesen Aufsatz habe zukommen lassen. An seiner Stelle hätte ich wenigstens selbst ermittelt.)
Zitatbedarf einer Notfrist, die verpasst worden ist
"Verpaßt" erscheint doch sehr umgangssprachlich, "versäumt" dürfte angebrachter sein.
(Danke, werde es abändern.)
Hast dir ja richtig Mühe gegeben mit der (umfangreichen) Kritik. Finde ich gut. Hatte ja ohnehin vor noch Feinschliff zu betreiben.