Vollstreckbare Ausfertigung

  • Guten Morgen,

    ich habe in letzter Zeit vermehrt Fälle, in denen der Notar bei Löschung von Grundschulden, neben der Löschungsbewilligung des Gläubigers auch die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunden hier mit einreicht.
    Ich schicke diese Urkunden immer wieder zurück mit der Bitte von der Einreichung hier abzusehen, da diese Urkunden hier nicht aufzubewahren sind. Leider erfolglos.
    Kann sich einer erklären, warum die Notare dies neuerdings tun? Ich sehe keinen Grund die vollstreckbare Ausfertigung beim GBA einzureichen????

    Viele Grüße
    Christine

  • Ist mir völlig neu.

    Ich sehe auch nicht, wozu das gut sein soll. Die vollstreckbare Ausfertigung wäre dem Eigentümer vom Gläubiger zurückzugeben. Außerdem ist sie (ohne Grundschuld!) ohnehin nutzlos.

  • Das passiert hier auch ab und zu. Ich reiche die vollstreckbare Ausfertigung dann kommentarlos an den Notar zurück. Vermutlich hat bei Einreichung der Unterlagen keiner so richtig darauf geachtet, was da noch so alles an der Löschungsbewilligung hängt...

    Life is short... eat dessert first!

  • Zitat von juris2112



    Außerdem ist sie (ohne Grundschuld!) ohnehin nutzlos.



    Wieso? Wenn in ihr - wie das eigentlich üblich ist - die persönliche Unterwerfung drin ist, ist es doch ganz normaler Titel.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das schon.

    Aber auch wenn die persönliche Unterwerfung enthalten ist, ist die vollstreckbare Ausfertigung im Ergebnis gegenstandslos, wenn der Eigentümer dem Gläubiger nichts mehr schuldet.

  • Ist mir hier auch noch nicht vorgekommen aber ich vermute mal, dass Mola recht hat:
    Der Gläubiger schickt dem Eigentümer die Löschungsbewilligung zusammen mit der vollstreckbaren Ausfertigung nach Begleichung der Schuld zurück und der Eigentümer geht mit all diesen Unterlagen zum Notar. Dort wird die Unterschrift beglaubigt und dann alles ohne weitere Prüfung ans GBA zum Vollzug der Löschung geschickt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also hier ist es so, dass der Notar auch in seinem Antrag aufführt, dass er die vollstreckbaren Ausfertigungen einreicht. Ihm ist also bewußt, dass er die Urkunden übersendet. Das macht mich ja so schutzig....
    Naja, wenn euch auch kein guter Grund einfällt, mach ich mir jetzt keinen Kopf mehr. Hatte schon die Befürchtung, dass ich eine Neuerung übersehen habe :)

  • Da nach § 10 Abs 1 GBO nur Urkunden aufzubewahren sind, auf die sich eine Eintragung gründet, kann hier nur die Löschungsbewilligung aufbewahrt werden, nicht jedoch auch die weitere vollstreckbare Ausfertigung der Bestellungsurkunde.
    Daher ist die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung von § 10 GBO gedeckt. Im Übrigen befindet sich eine Ausfertigung bereits in der Grundakte (Bestellung und Eintragung der Grundschuld).
    Mit § 10 GBO korrespondieren die Vorschriften der Grundbuchverfügung, s. hier §§ 24 und 24a GBV, wobei insbesondere § 24a GBV- "tunlichst doppelseitig beschrieben...und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht"-, auch eine Handhabe gegen die Doppelverwahrung von Urkunden gibt. Zu Recht erfolgt daher die Rückgabe der Urkunde.
    Die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde hat nur den Notar zu interessieren, wenn er im Rahmen des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrages die Löschungsunterlagen einholt. Hier sehen die Muster vor, dass auch die vollstreckbare Ausfertigung eingeholt wird (vgl. Würzburger Notarhandbuch, Teil 1, Bearbeiter Kersten, Rn 887); Grund hierfür ist, dass dem Verkäufer auch ein Anspruch auf Rückgabe des Titels (persönliches Schuldversprechen !) zusteht. Die Urkunde sodann wieder an das GBA weiterzureichen, ist auch deshalb falsch, weil ja gerade der Titel aus dem Verkehr gezogen werden sollte; nun kursiert er - sofern nicht richtigerweise zurückgegeben-, in den Grundakten.
    M.E. sollte daher auch das Notariat darauf bedacht sein, die vollstreckbare Ausfertigung nicht wieder in den Verkehr zu bringen.

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