Unterstützung durch die Eltern?

  • Dass er schwerbehindert ist, habe ich gar nicht gesagt. Ich habe lediglich festgestellt, dass er im betreuten Wohnen untergebracht war und daraus auf eine geistige oder körperliche Behinderung geschlossen. Das muss aber nicht sein. So gib es auch für Suchtkranke oder schwer erziehbare Kinder und Jugendliche Einrichtungen des betreuten Wohnens. Wo er letztendlich untergebracht war, kann ich nicht mit abschließender Sicherheit sagen.

    Mein Fazit ist , dass er dem Grundsatz nach BerH-Anspruch hat. Darum habe ich ihm in der anderen Angelegenheit auch welche gewährt. In dieser Sache ist noch das Problem der Mutwilligkeit aus dem Weg zu räumen (direkte Vorsprache beim AA).

    Letztendlich scheint der Sachverhalt aber genug gewürgt worden sein, sodass wir das Thema abschließen können. Das sehe ich jedenfalls so und darum: Bin dann mal weg :bigbye: :flucht: aus diesem Thread.


    :2danke an alle Leser und Beitragsstifter.

  • Hallo zusammen!

    Ich hoffe, dass das hier nicht schon gepostet wurde. Ich habe die letzten vier Seiten nur kurz überflogen.
    FolgenderText ist das,was mir Judica/TSJ als Baustein zu dem Thema vorgibt (daher habe ich es bisher immer für richtig gehalten und auch benutzt):

    "Bei volljährigen Kindern, die noch in der Schul- oder Berufsausbildung stehen, besteht hinsichtlich der Kosten für eine notwendige, angemessene Rechtsberatung und ggf. Vertretung ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern (Sonderbedarf gem. §§ 1610, 1613 BGB).
    Es wird daher um Glaubhaftmachung der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern durch Vorlage von Belegen (oder hilfsweise einer eidesstattlichen Versicherung) gebeten.
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beratung."

    Gruß, Natzen

  • Ich krame diesen etwas älteren Beitrag einmal für eine grundlegende Frage aus, die mir tatsächlich gerade erst gekommen ist. :oops:

    Wie verhält es sich bei 18-21jährigen Antragstellern, die noch im Haushalt der Eltern leben?

    Welche Einkommensverhältnisse prüfe ich dann? Bei PKH sind die Eltern bis 21 "dran" (-->1360a BGB). Ist das bei Beratungshilfe auch so? :gruebel:

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