Grundschuldbelastung

  • Hallo,

    ich hätte da mal eine Frage wegen einer Bestellung einer Grundschuld:

    kann eine Grundschuld an einem Miteigentumsanteil bestellt und eingetragen werden, wenn bzgl dem zu belastenden Miteigentumsanteil erst eine Vormerkung eingetragen werden soll und das Grundstück somit noch im Alleineigentum des Verläufers steht?
    Wenn ja wie trag ich dass ein?

    Danke.

  • Trifft vielleicht Schöner, Stöber, Rdzf. 2282 Deinen Fall ? Danach kann auch ein Miteigentumsanteil eines Alleineigentümers bei Buchung nach § 3 Abs. 6 GBO selbständig belastet werden.

    Ansonsten bitte den Sachverhalt nochmal näher erläutern.

  • schließe mich Dietmar an. Normalerweise ist in der Kaufvertragsurkunde aber eine Vollmacht drin, welchen den Käufer berechtigt das komplette Grundstück zu belasten.

  • schließe mich Dietmar an. Normalerweise ist in der Kaufvertragsurkunde aber eine Vollmacht drin, welchen den Käufer berechtigt das komplette Grundstück zu belasten.


    Wie DietmarG.
    (Nicht immer sind solche Vollmachten enthalten, wird nur ermächtigt, "den Kaufgegenstand" (Anteil) zu belasten, geht das nun mal nicht.)

  • Bei uns kommt der Fall recht häufig vor. Aber die Notare wissen mittlerweile, dass sie den Anteil erst nach Eigentumsumschreibung belasten könne. Also wird dann zusammen mit der Eigentumsumschreibung auch der Antrag auf Eintragung der Grundschuld an dem Anteil gestellt.

  • Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

    a) Belastung des gesamten Grundstücks mit späterer Freigabe;
    b) Verpfändung des Anspruchs, Vermerk bei AV und Grundschuldeintragung mit Eigentumsumschreibung.

    Die von Franzy geschilderte Verfahrensweise halte ich für ausgeschlossen. Denn der Erwerber will mit dem der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Darlehen zumindest teilweise den Kaufpreis finanzieren. Vom Gläubiger bekommt er aber nur Geld, wenn die Grundschuld eingetragen ist. Erst dann kann er zahlen und erst dann kommt er als Eigentümer ins Grundbuch. Die Grundschuldeintragung nach Eigentumsumschreibung kommt in Finanzierungsfällen somit faktisch überhaupt nicht in Betracht (es sei denn: Verpfändung, s.o.).

  • Vielleicht meint Franzy auch den nicht seltenen Fall, dass neben dem Miteigentumsanteil noch ein anderes Grundstück erworben wird, bei dem die Grundschuld unproblematisch ist und das ohnehin wirtschaftlich das Hauptgrundstück darstellt. Die Fallgestaltung kommt ja meist bei Weganteilen oder Mehrfachparkern vor, die selten allein gekauft werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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