Wohnungsrecht am gesamten Grundstück

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe mal wieder eine Problemakte auf dem Tisch.
    Bewilligt und beantragt ist ein Wohnungsrecht foglenden Inhalts :

    Das Wohnungsrecht umfasst unter Ausschluss des Eigentümers das gesamte Anwesen sowie dazugehörige Nebenanlagen einschließlich ggf. einer auf dem Grundstück befindlichen Garage.

    :gruebel:
    Ich bin der Meinung, dass das so nicht zulässig ist und der Klarstellung bedarf. Mit dem Wohnungsrecht an einem gesamten Gebäude und Gartenbenutzungsrecht hätte ich weniger Probleme, aber so wie der Text jetzt formuliert ist, bezieht sich das Wohnungsrecht ja auch auf Garten, Wege und alles was auf dem Grundstück steht. Das widerspricht doch dem Bestimmheitsgrundsatz eines Wohnungsrechts - oder ?

    Wenn es doch gehen sollte, könnt mir jemand mit Fundstellen weiterhelfen ?

    Vielen Dank im Voraus

  • Das ist möglich, wenn es sich um ein Grundstück handelt.

    Das Recht ergreift das gesamte Grundstück, nicht bloß das Gebäude oder die einzelnen Räumlichkeiten (BGH LM § 1093 Nr. 3; WM 68 37).

  • Ich sehe das wie Notariatsfee und würde eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn das Wohnungsrecht das gesamte Anwesen umfasst, halte ich das auch für Dritte für ohne weiteres bestimmbar. Man braucht nicht mal mehr einen Plan.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...




  • Wegmann führt im Beck´scher Online-Kommentar, BGB, § 1093 RN 15 aus:

    „Darüber hinaus darf der Rechtscharakter des Rechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht verletzt werden, weshalb der Eigentümer mit dinglichem Rechtsinhalt (auf schuldrechtlicher Basis sind daneben freilich Rechtsausübungsbeschränkungen möglich) von der Mitnutzung der Gemeinschaftsanlagen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (deshalb wird hier ein alleiniges Gartennutzungsrecht des Wohnungsberechtigten etwa abgelehnt)“.

    Hingegen führt Mayer im Staudinger, BGB, Bearb. 2009, § 1093 RN 29 ff aus:

    „Die Hauptbefugnis des Berechtigten und Hauptinhalt des Wohnungsrechts ist die Nutzung des Gebäudes oder eines Teils davon als Wohnung (BayObLG Rpfleger 1976, 141 = DNotZ 1976, 227; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 31; Palandt/Bassenge Rn 3). Doch heißt dies nicht, dass räumlich die Nutzungsbefugnis schlechthin auf das Gebäude oder auf Gebäudeteile und auf Anlagen oder Einrichtungen innerhalb des Gebäudes beschränkt wäre. Der Begriff des Wohnens als Hauptinhalt des Wohnungsrechts umfasst auch die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen außerhalb des Gebäudes, wenn dies zum Wohnen wesensmäßig „dazugehört“ (BayObLGZ 1985, 31, 34 = DNotZ 1986, 148 [Versitzgrube und Garagenzufahrt]; Palandt/Bassenge Rn 3; Schöner/Stöber Rn 1247; Soergel/Stürner Rn 8; ähnlich MünchKomm/Joost Rn 6: soweit ohne deren Benutzung das Wohnungsrecht nicht ausgeübt werden kann). Das Wohnungsrecht des § 1093 erstreckt sich jedenfalls auf die Grundstücksteile, auf deren Gebrauch der Berechtigte angewiesen ist, um das Gebäude oder einen Teil davon als Wohnung nutzen zu können. Auch in qualitativer Hinsicht ist eine teilweise Nutzung oder Mitbenutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken erlaubt, solange nur das Wohnen Hauptzweck bleibt (RG SeuffA 86 Nr 215; KGJ 53 A 157, 159 [bezüglich der gleichen Räume]; Bauer/vOefele/Bayer AT III Rn 478; BGB-RGRK/Rothe Rn 2; Bamberger/Roth/Wegmann Rn 7; NK-BGB/Otto Rn 4 und 19; Schöner/Stöber Rn 1247; Soergel/Stürner Rn 8; aM MünchKomm/Joost Rn 4: für „Nebenzweck“ immer Dienstbarkeit nach § 1090 erforderlich). ……….Derartige Berechtigungen können aber als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach § 1090 begründet werden (vgl LG Bremen DNotZ 1970, 108). Einer solchen selbstständigen Dienstbarkeit bedarf es aber nicht, wenn im Rahmen des Wohnungsrechts bezüglich des Gartens, einer Garage, der Gemeinschaftsräume oder sonstiger Anlagen oder Einrichtungen ein Mit- oder gar Alleinbenutzungsrecht begründet wird (vgl etwa die Kasuistik bei Bauer/vOefele/Bayer AT III Rn 477). Denn soweit dies auf Grund der gebotenen normativ typologischen Betrachtung noch als Teil dessen verstanden wird, was heute zum „Wohnen“ gehört, ergibt sich bereits hieraus die Zulässigkeit (ähnlich NK-BGB/Otto Rn 19 Fn 61 wonach die Nutzung „in einem weiteren Sinn noch im Rahmen des Wohnens stattfinden muss“). …….. Zulässig ist auch die alleinige Gartennutzung (LG München II MittBayNot 1970, 153; vgl auch OLG Schleswig SchlHA 1966, 67; zweifelnd NK-BGB/Otto Rn 20 Fn 65), so dass auch beim Wohnungsrecht vollständiger Benutzungsausschluss des Eigentümers vereinbart werden kann (Palandt/Bassenge Rn 4; LG Freiburg BWNotZ 1974, 85; aM offenbar NK-BGB/Otto Rn 20). Die Gegenansicht spaltet nicht nur ein von den Beteiligten als Einheit gewolltes Rechtsgeschäft in zwei Dienstbarkeiten auf, sondern führt auch durch die doppelte Grundbucheintragung zu unnötigen Kosten und optischer Überfrachtung der Grundbücher…….









    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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