Hallo Leute,
ich hab hier ein Grundbuchblatt umzuschreiben, in dem doch tatsächlich noch ein Entschuldungsvermerk eingetragen ist. Laut Schöner/Stöber Rd.Nr. 4057 sind derartige Vermerke gegenstandslos und können nach Maßgabe von § 84 Abs.1 S.2 GBO gelöscht werden. Da aber offenbar auch die Entschuldungsämter aufgelöst sind, stellt sich mir die Frage: hätte jemand von Euch Bedenken, diesen Vermerk einfach so von Amts wegen zu löschen, ohne das ganze dusselige Verfahren nach §§ 84 GBO ff. durchzuziehen (Löschungsankündigung zustellen, Fristsetzung etc.). Der Eigentümer wird ja nichts dagegen haben, daß der Vermerk gelöscht wird!
Löschung eines Entschuldungsvermerks
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HelmutDanske -
2. Februar 2010 um 13:57
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Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 191: Gegenstandslos und jederzeit löschbar. Die Anhörung dürfte hier mangels Adressaten entfallen.
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Wie Andreas. Grunbuchblatt umschreiben ohne Übernahme.
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Zur amtswegigen Löschung von Entschuldungsvermerken nach § 84 GBO s. Schr. des BMJ vom 20.01.1994 - I B 4b -3443/1- und Art. 7 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26.10.2001, BGBl. I 2001, 2710/2715)
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Ergänzung: s. Demharter, GBO, 27. Auflage 2010, § 84 RN 2 lit. c.
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