Testamentsvollstreckung bei gesetzlicher Erbfolge?

  • Die Erblasserin hat als letztwillige Verfügung folgende Erklärung hinterlassen:

    Erklärung
    Hiermit besitmme ich meinen zweiten Sohn H im Falle meines Ablebens zum Testamentsvollstrecker.

    Eine Testament mit einer Erbeinsetzung hat sie nicht hinterlassen. Somit tritt mE ges. Erbfolge ein. Ist die Testamentsvollstreckung in diesem Fall gegenstandslos? Welche Aufgabe hätte der Testamentsvollstrecker? Es gehört Grundbesitz zum Nachlass.
    :gruebel:

  • Wenn man davon ausgeht, dass H nicht zum gesetzlichen Alleinerben, sondern nur zum Miterben berufen ist (ein Alleinerbe könnte nicht sein eigener TV sein), dann handelt es sich um eine ganz normale Abwicklungs-TV für den gesamten Nachlass, bei welcher ein Miterbe zum TV ernannt ist. Es steht nirgend geschrieben, dass nur ein testamentarisches Erbrecht mit einer TV versehen werden kann.

  • Zitat von juris2112

    Wenn man davon ausgeht, dass H nicht zum gesetzlichen Alleinerben, sondern nur zum Miterben berufen ist (ein Alleinerbe könnte nicht sein eigener TV sein), dann handelt es sich um eine ganz normale Abwicklungs-TV für den gesamten Nachlass, bei welcher ein Miterbe zum TV ernannt ist. Es steht nirgend geschrieben, dass nur ein testamentarisches Erbrecht mit einer TV versehen werden kann.




    Generell: Zustimmung! ;)

    Hast du zu () eine Entscheidung etc. parat? Bin mir da nicht so sicher, ob das nicht doch auch geht. Immerhin könnte z.B. der durch privatschr. Test eingesetzte Erbe=TV so um die Beantragung des ES kommen und den Nachlass mit seinem TV-Zeugnis abwickeln......???

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • In meinem Fall wird H nicht Alleinerbe.
    Es ist richtig und insoweit kann ich nur zustimmen, dass es nirgends geregelt ist, dass TV nur bei testamentarischem Erbrecht angeordnet werden kann. Allerdings hatte ich so meine Zweifel, da das Wort Testamentsvollstrecker mE beinhaltet, dass der Wille des Erblassers in einem Testament durch den TV vollstreckt werden soll!! Es erscheint mir nicht logisch, dass ein TV den Nachlass der gesetzlichen Erben abwickelt. Aber ich habe tatsächlich nix gefunden!

    An TL: zur Frage ob Alleinerbe TV sein kann siehe Palandt 62. Auflage Rn. 8 zu § 2197 BGB;)

  • raton7:

    Wie der vorliegende Fall zeigt, ist der Terminus "Testamentsvollstrecker" in der Tat begrifflich unscharf. Im Grundbuchrecht wird übrigens auch immer von einem "Testamentsvollstreckervermerk" gesprochen, obwohl der Name des TV gar nicht im Vermerk auftaucht. Richtig wäre "Testamentsvollstreckungsvermerk".

    TL:

    Der Vollständigkeit halber:

    Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Alleinerbe zum Vermächtnistestamentsvollstrecker i.S. des § 2223 BGB ernannt wird, weil eine solche Testamentsvollstreckung nicht den Alleinerben, sondern ausschließlich den Vermächtnisnehmer beschwert und es im Hinblick auf die Verfügung über einen Nachlassgegenstand demzufolge schon begrifflich nicht zu einer Kollision zwischen der Verfügungsbefugnis des Alleinerben und dem Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers kommen kann. Dieser Sonderfall hat den BGH offenbar dazu bewogen, eine Personalunion von Alleinerbe und Testamentsvollstrecker auch dann für zulässig zu halten, wenn der Alleinerbe nicht nur zum Verwaltungstestamentsvollstrecker für den Vermächtnisnehmer, sondern auch zum Testamentsvollstrecker über den eigenen Nachlass ernannt wird und ihm in dieser Eigenschaft die Aufgabe zukommen soll, die Vermächtnisse als auf beiden Seiten handelnder Testamentsvollstrecker zu erfüllen (BGH Rpfleger 2005, 258 = FamRZ 2005, 614 und FamRZ 2005, 1830 = NJW-RR 2005, 591 = ZEV 2005, 204 m. Anm. Adams = DNotZ 2005, 700 = MittBayNot 2005, 507). Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend, weil sie nicht berücksichtigt, dass es sich bei dieser Fallgestaltung im Rechtssinne um zwei verschiedene Testamentsvollstreckungen handelt und die Zulässigkeit der Ernennung des Alleinerben zum Vermächtnistestamentsvollstrecker demzufolge nichts daran zu ändern vermag, dass sich der Alleinerbe als Erben-Testamentsvollstrecker im Hinblick auf die eigene Alleinerbenstellung wiederum in seiner eigenen Verfügungsbefugnis beschränken müsste Des weiteren vernachlässigt die Ansicht des BGH die Belange des Minderjährigenschutzes, weil es dem Alleinerben im entschiedenen Fall nur aufgrund seines Erben-TV-Amtes gelingen konnte, Nachlassgelder im erheblichen Umfang von der Bank wirksam zu vereinnahmen und zu Lasten der Vermächtnisnehmerin zu veruntreuen (vgl. die Sachverhaltsschilderung in FamRZ 2005, 1830). Damit wurden die angeordneten Testamentsvoll- streckungen vollständig ihrer Schutzfunktion zugunsten der minderjährigen Vermächtnisnehmerin entkleidet, weil die Bank an den Alleinerben-TV befreiend leisten konnte. Schaden der minderjährigen Vermächtnisnehmerin: 125.000 DM zuzüglich entgangener Zinsen (vom Alleinerben-TV nicht mehr zu erlangen). Ein herausragender Beitrag des BGH zum Minderjährigenschutz!

  • :huldigen: @juris2112:

    Du bist einfach unschlagbar :daumenrau

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • An Juris2112:

    es ist richtig, dass in § 52 GBO von einem Testamentsvollstreckervermerk die Rede ist. Allerdings lautet der Vermerk im Grundbuch völlig zutreffend: "Testamentsvollstreckung ist angeordnet gemäß .... eingetragen am ....." ;)

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