Forderungsprüfung nach Schlusstermin und vor Aufhebung

  • Ob schriftlicher oder mündlicher ST, ich nehme zwichenzeitlich immer den Tagesordnungspunkt "Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen" auf. In InsO fehlt leider eine Ausschlussfrist für Forderungsanmeldungen.

    Und nun folgender Sachverhalt 2 Tage vor dem schriftlichen PT im Rahmen des ST ging eine nachträgliche Forderungsanmeldung ein mit Forderungsgrund "v.b.u.H.".

    Gläubiger wurde vom Schuldner nicht angegeben und wusste nichts von Insolvenz. Gläubiger hatte dies ausführlich in seiner Anmeldung beim TH glaubhaft begründet. Er hat ferner Versagung der RSB beantragt.

    Habe dann die Prüfung dieser Forderung, wegen Belehrung nach § 175 II InsO, vertagt auf einen Termin zwischen ST und Aufhebung des Inso-Verfahrens. Im vertagten Termin dann Forderung geprüft.

    Mal sehen wie RSB-Entscheidung durch Richter ausgeht! Außerdem wird Forderung des Gläubigers nicht von RSB wegen 302 InsO erfasst. Schuldner hat (aus guten Gründen) keinen Widerspruch erhoben!
    So schön ist Insolvenzpraxis!

    Einmal editiert, zuletzt von kurt (9. Februar 2010 um 10:34)

  • relevant wäre die Frage der Zulässigkeit der Prüfungsverhandlung in der Tat dann, wenn man hinsichtlich der Versagungsantragsbefugnis nicht nur auf Anmeldung sondern auf Feststellung der Forderung abstellt. Bin mal gespannt, ob dies richterseits problematisiert wird.....
    Präventiv-Prüfungstermine mache ich nur in Insolvenzplanverfahren....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • relevant wäre die Frage der Zulässigkeit der Prüfungsverhandlung in der Tat dann, wenn man hinsichtlich der Versagungsantragsbefugnis nicht nur auf Anmeldung sondern auf Feststellung der Forderung abstellt. ....


    rlich

    Dies wäre noch durch den BGH zu klären. Fest steht bis jetzt, dass auch Gläubiger, die nicht an der Schlussverteilung teilnehmen (weil erst im ST geprüft wurde) einen Versagensantrag stellen können, IX ZB 257/08 vom 8.10.2009.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Unabhängig davon, ob die nachgemeldete Forderung bei der Verteilung im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird, ist deshalb eine Anmeldung und Prüfung von Insolvenzforderungen zumindest bis zum Ende des Schlusstermins zulässig (BGH 5.2.98 – IX ZR 259/97, ZIP 1998, 515; K/P/B/Pape/Schaltke § 177 Rn 8; N/R/Becker § 177 Rn 10; HaKo-Preß/Henningsmeier § 177 Rn 3; Braun/Specovius § 177 Rn 3; HK-Depré § 177 Rn 1; FK-Kießner § 177 Rn 177 Rn 1; BerlKo-Breutigam § 177 Rn 9; Gerbers/Pape ZInsO 2006, 685, 686; aA AG Düsseldorf 7.10.02 – 505 IN 29/02, Rpfleger 2003, 144).



    Zum Teil wird darüber hinaus auch eine Anmeldung und Prüfung von Forderungen noch nach Ende des Schlusstermins für zulässig gehalten, und zwar bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (AG Bamberg 17.5.04 – 2 IN 11/03, ZVI 2005, 391, 392; Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker § 177 Rn 6).

    A.A.: AG Potsdam, v. 25.08.2006, 33 IK 440/05, BGH, Urt. v. 19. 1. 2012 − IX ZR 4/11

  • Unabhängig davon, ob die nachgemeldete Forderung bei der Verteilung im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird, ist deshalb eine Anmeldung und Prüfung von Insolvenzforderungen zumindest bis zum Ende des Schlusstermins zulässig (BGH 5.2.98 – IX ZR 259/97, ZIP 1998, 515; K/P/B/Pape/Schaltke § 177 Rn 8; N/R/Becker § 177 Rn 10; HaKo-Preß/Henningsmeier § 177 Rn 3; Braun/Specovius § 177 Rn 3; HK-Depré § 177 Rn 1; FK-Kießner § 177 Rn 177 Rn 1; BerlKo-Breutigam § 177 Rn 9; Gerbers/Pape ZInsO 2006, 685, 686; aA AG Düsseldorf 7.10.02 – 505 IN 29/02, Rpfleger 2003, 144).



    Zum Teil wird darüber hinaus auch eine Anmeldung und Prüfung von Forderungen noch nach Ende des Schlusstermins für zulässig gehalten, und zwar bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (AG Bamberg 17.5.04 – 2 IN 11/03, ZVI 2005, 391, 392; Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker § 177 Rn 6).

    A.A.: AG Potsdam, v. 25.08.2006, 33 IK 440/05, BGH, Urt. v. 19. 1. 2012 − IX ZR 4/11

    Anmerkung: AG Düsseldorf hat die m.E. zu restriktive Auffassung relativiert in AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 504 IN 47/02;
    http://openjur.de/u/141640.html

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich häng mich mal hier ran.

    Mein Fall:
    schriftlicher Schlusstermin am 18.01.18
    Ein Tag vor dem Schlusstermin meldet ein Insolvenzgläubiger den Tatbestand der vbuH zu seiner bereits geprüften und festgestellten Forderung nach.

    Würdet Ihr den Tatbestand der vbuH noch prüfen?

    LG und vielen Dank

  • Für die Verteilung als solche ist das in diesen Fällen belanglos.

    "Geprüft" wird faktisch auch nichts, da nur der Schuldner über sein Widerspruchsrecht zu belehren ist.

    Ohne "Prüfung" wäre die Forderung wohl ohne weiteres von der RSB ausgenommen, da nach § 302 InsO nur die Anmeldung unter Angabe des Rechtsgrundes erforderlich ist.

  • Manja, Du wirst sicherlich nicht mehr über den Stichtag am 18.1. prüfen können (denke, das weisßt Du selbst).
    Anmeldungen oder Ergänzungen der Anmeldungen können bis zur (wirksamkeit) der Verfahrensaufhebung vorgenommen werden (einfachste Argument: Verjährungsunterbrechung). Ob diese Forderungen stets einer Prüfungsverhandlung zugänglich zu machen sind, ist eine andere Frage.
    Bösartig gewendet: ist ein Verfahren aufhebungsreif, ließe sich vertreten, die Aufhebung nicht wg. einer Nachmeldung zu verzögern. Auf die vbuH gewendet, würde dies bedeuten, dass die Forderung nicht mehr geprüft wird. Frage wäre, welche Folgen dies hätte. Der Gesetzeswortlaut spricht nur davon, dass die Forderung als solche angemeldet sein muss.
    Aber jetzt mal auf den Fall gewendet:
    Verfahren vor 2014'er Änderung: vor Aufhebung muss die Ankündigung rechtskräftig werden; da bliebe noch genug Zeit einen nPT anzuberaumen; die Ladungsfrist ist 3 Tage (oki, nach der Privatisierung der Zustelldienste ist das natürlich Makulatur; sollte aber zeitlich im Rahmen bleiben).
    Verfahren ab 2014'er Änderung: ist nix zu verteilen, ist das Verfahren aufhebungsreif nach Schlussstichtag. Frage ist nur, wie vorgehen ? k.A.
    Möglichkeit wäre, das Prüfungsbegehren zurückzuweisen im HInblick auf die Aufhebungsreife; Verfahren aufheben, schicke RMB dazu und fertig.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • meiner Meinung nach musst du einen nachträglichen PT anberaumen, Schlusstermin aufheben, Belehrung Schuldner und neuen Schlusstermin (ggf. gleich mit dem PT) bestimmen.
    Abschlussreif ist das Verfahren doch erst, wenn alle offen Anträge bearbeitet sind, und bis zum ST können noch Forderungen angemeldet werden und damit auch Änderungen zu bereits festgestellten Forderungen.

  • meiner Meinung nach musst du einen nachträglichen PT anberaumen, Schlusstermin aufheben, Belehrung Schuldner und neuen Schlusstermin (ggf. gleich mit dem PT) bestimmen.
    Abschlussreif ist das Verfahren doch erst, wenn alle offen Anträge bearbeitet sind, und bis zum ST können noch Forderungen angemeldet werden und damit auch Änderungen zu bereits festgestellten Forderungen.

    Sorry, aber hier muss ich mal reingrätschen !
    Schlusstermin aufheben ?
    dies ginge nur, wenn die Voraussetzungen zur Genemigung der Schlussverteilung nicht vorgelegen haben !
    Die Aufhebung - genauer: der Widerruf der Genehmigung der Schlussverteilung kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, da diese die Präklusionsfristen der 188 ff. obsolet schalten würde. Dies könnte erhebliche Nachteile für die zu beteiligten Gläubiger nach sich ziehen.
    Hiervon ist strikt zu trennen, ob noch bis zur Aufhebung weitere Prüfungsverhandlungen durchzuführen sind.
    Interessant in dem Zusammenhang mit dem Widerruf der Schlussverteilung wäre die Einreichung eines Insolvenzplans bis zur Beendigung des Schlussermins. Hier würde sich die Frage stellen, ob die Schlussverteilung sogleich zu wiederrufen ist, oder unter Bedingung der rechtskräftigen Planbestätigung, aber das ist eine andere Geschiche.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!