Zustellung Kfb nur an 1 Beklagten von 2

  • Folgender Fall bereitet mir Kopfzerbrechen:

    Der Kostenfestsetzungsantrag konnte bisher nur einem der beiden Beklagten zur Stellungnahme geschickt werden. ( Beklagter zu 2 ist unbekannt verzogen)
    Der Klägervertreter beantragt nunmehr nur die KOsten gegen einen der Beklagten festzusetzen.

    Die Kostenentscheidung lautet: die Beklagten tragen die Kosten.
    Somit ist wohl anzunehmen, dass es sich um Gesamtschuldner handelt.
    Wenn ich nunmehr einen Kfb erlasse, würde ich die Beklagten beide als Gesamtschuldner aufführen und den Beschluss nur einer der Beklagten zustellen.
    Dann kann aber doch auch die Vollstreckbare Ausfertigung nicht für beide als Gesamtschulder erteilt werden, da nur an eine Person zugestellt wurde...
    Ich dreh mich grad im Kreis....
    gruß katja

  • Würd ich ggf. so wie in den VBs formulieren, wenn nur einer Widerspruch eingelegt hat: sind von dem Beklagten zu 1 -gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2- ....
    oder nach dem Festsetzungstext (sind von dem Beklagten zu 1 ........an den Kläger zu erstatten) drunter setzen „Der Beklagte zu 1) haftet insoweit als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2).“ Da wird es dann vielleicht noch deutlicher, daß sich der Beschluß nur gegen einen richtet.

    Warum beantragt der Anwalt nicht die öffentliche Zustellung? Dann den Beschuß gegen beide erlassen und an den einen direkt und an den anderen öffentlich mit dem Festsetzungsantrag zustellen. (Wer nicht zu ermitteln ist, kann halt nicht angehört werden.)

  • Also wenn ich den Beschluss so fasse:

    Sind von dem Beklagten XY .....zu erstatten.
    XY haftet gesamtschuldnerisch mit AB...

    müßte die Klausel ja auch nur für die Vollstreckung gegen xy erteilt werden, oder? Macht das dann noch die Geschäftsstelle?????

    gruß
    gisela

  • AUUUUAAAA,,,,,danke für den Hinweis. Da habe ich mich ja ganz schön in die Nesseln gesetzt:
    Zöller sagt : Vor § 91 RdNr. 8 hinsichtlich der Prozesskosten:

    Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner....

    Wer das Gesetz weiter liest ist klar im Vorteil.....

    gruß katja

  • Hallo, ich muss den Feed nochmal nach oben holen.
    Habe das Pensum von meiner Vorgängerin übernommen. Der KFA wurde im Oktober offenbar noch an beide Beklagte zur Kenntnis übersandt. (Waren im Verfahren leider nicht anwaltlich vertreten.) Es kam kein Rückbrief. Zugrundeliegendes Urteil konnte im September auch noch zugestellt werden.

    Ende Nov. erging dann ganz normal KFB, dass Betrag X von den Beklagten gesamtschuldnerisch zu erstatten ist.
    Der KFB konnte dann im Dezember nicht mehr zugestellt werdenan die Beklagte zu 2.

    EMA ergibt: unbekannt verzogen.
    Der Klägervertreter beantragt jetzt, den KFB zunächst nur anden Beklagten zu 1 zuzustellen (ist bereits erfolgt) und dann insoweit eine vollstreckbareAusfertigung zu erteilen.

    Der bisher besprochene Fall spielte sich ja vor Erlass desKFB ab. Jetzt ist er schon erlassen. Der KFB muss doch beiden Beklagtebekanntgegeben werden, bevor eine Vollstreckung erfolgen kann oder? Kann derUdG (wäre ja einfache Klausel…verstehe eh nicht ganz, weshalb mir das vorgelegtwurde :confused:, aber evtl. zur Absicherung des UdG?) das so einschränken? Anwalt könnteja sonst öffentliche Zustellung bzgl. der Bekl. Zu 2 beantragen. Aber muss ichihn darauf hinweisen? Er hat die Materie immerhin lange genug studiert :strecker

    Wie seht ihr das

  • An einen Beklagte wurde der KFB zugestellt werden, also kann gegen ihn nach Erteilung der Vollstreckungsklausel auch vollstreckt werden.
    Man kann die Klausel so formulieren, dass sie sich nur auf die Vollstreckung gegen einen der Beklagten richtet.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Kann derUdG (wäre ja einfache Klausel…verstehe eh nicht ganz, weshalb mir das vorgelegtwurde :confused:,

    Eben und darum:

    Vfg.
    Der SE zur weiteren Bearbeitung in eigener Zuständigkeit

    aber evtl. zur Absicherung des UdG?)

    Das ist nicht Deine Aufgabe. Wenn höflich gefragt wird, ok. Aber sonst: Wenn Username = Programm = Berufsanfängerin: immer schön daran denken, dass die UdG i.d.R. mit mehr Geld im Monat nach Hause gehen werden als Du. Unkommentiertes Hinlegen von Akten ist i.d.R. ein Test, was Du Dir gefallen und mit Dir machen lässt.

  • Wenn höflich gefragt wird, ok. Aber sonst: Wenn Username = Programm = Berufsanfängerin: immer schön daran denken, dass die UdG i.d.R. mit mehr Geld im Monat nach Hause gehen werden als Du. Unkommentiertes Hinlegen von Akten ist i.d.R. ein Test, was Du Dir gefallen und mit Dir machen lässt.

    Grundsätzlich ja,

    in diesem Fall möglicherweise aber nein.
    Wenn ich die Verfügung aus meinen alten Zivilzeiten (auf Papier in NRW Formular ZP 36) noch richtig in Erinnerung habe, dann hieß es dort:
    1. Zustellung an ... (zahlungspflichtige Partei); 2. zwei Wochen nach ZU: vollstr. Ausf. an ... (Gläubiger).
    Grund für die Vorlage wäre dann wohl nicht die Frage der Klausel gegen den Bekl. zu 1., sondern eher der Umstand, daß sich die rechtspflegerische Verfügung im Hinblick auf den Bekl. zu 2) nicht ausführen läßt.

  • Wenn höflich gefragt wird, ok. Aber sonst: Wenn Username = Programm = Berufsanfängerin: immer schön daran denken, dass die UdG i.d.R. mit mehr Geld im Monat nach Hause gehen werden als Du. Unkommentiertes Hinlegen von Akten ist i.d.R. ein Test, was Du Dir gefallen und mit Dir machen lässt.

    Grundsätzlich ja,

    in diesem Fall möglicherweise aber nein.
    Wenn ich die Verfügung aus meinen alten Zivilzeiten (auf Papier in NRW Formular ZP 36) noch richtig in Erinnerung habe, dann hieß es dort:
    1. Zustellung an ... (zahlungspflichtige Partei); 2. zwei Wochen nach ZU: vollstr. Ausf. an ... (Gläubiger).
    Grund für die Vorlage wäre dann wohl nicht die Frage der Klausel gegen den Bekl. zu 1., sondern eher der Umstand, daß sich die rechtspflegerische Verfügung im Hinblick auf den Bekl. zu 2) nicht ausführen läßt.

    Meinst Du also, ich müsste irgendwie vermerken, dass die Verfügung bzgl. der Beklagten zu 2 zunächst nicht ausgeführt werden kann/soll? Oder einfach nur Sichtvermerk und d. UdG zust.halber wegen der Klausel? :gruebel:

  • ..., dass die Verfügung bzgl. der Beklagten zu 2 zunächst nicht ausgeführt werden soll ... und d. UdG zust.halber wegen der Klausel? :gruebel:

    Das wäre in Anbetracht der gegebenen Antragstellung eine Variante. Sechsmonatsfrist nicht vergessen.

    Okay :2danke:
    Und jetzt kleiner Sprung in die Zukunft: in 6 Monaten müsste das Verfahren bzgl. Bekl. 2 vom KlV weiter betrieben werden, sonst weglegen? Oder 6 Monate für neue EMA-Anfrage und dann evtl. Zustellung "v.A.w." ? :oops:

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