Erbteilsübertragung oder Auflassung?

  • Hallo Ihr Lieben.
    Mach zwar auch schon länger Grundbuch, aber manchmal habe ich auch ein Brett vor dem Kopf, wie jetzt.......:oops:
    Der eingetragene Eigentümer ist verstorben, es gibt laut Erbschein eine Erbin. Eingereicht wurde schon vor einem Jahr eine als "Nachlassübergabevertrag" bezeichnete Urkunde, in der die Erbin "die ganze Erbschaft" an Person X überträgt, bestehend aus a) dem Grundstück, b) einer Darlehensforderung und c) Schulden. Person X gewährt in dem Vertrag auch eine Gegenleistung in Form von Verbindlichkeitsübernahme.

    Die Urkunde enthält laut Vorgabe eine Auflassung bezüglich des Grundstücks, welche aber in der vorliegenden Ausfertigung (noch) nicht enthalten ist. D.h. für mich, keine Grundbuchberichtigung, da es meiner Ansicht nach auch fehlt an der Übertragung der Erbschaft mit sofortiger dinglicher Wirkung (hab`irgendwo mal gelesen, dass der Passus enthalten sein muss, weiss aber nicht mehr, wo. Stimmt das überhaupt??:confused: Bin schon völlig Banane......) und es sich nicht um einen Erbteilsübertragungsvertrag handelt.
    Hintergrund ist, der Notar rückt mit der Auflassung nicht rüber, da es zu einem Rechtsstreit zwischen der Erbin und der Person X gekommen ist. Da mir ein anderer Anwalt die Hölle heiss macht wegen der Grundbuchberichtigung, da er einen Gläubiger vertritt, und sich die Erbin weigert, aufgrund des vorliegenden Erbscheins die Berichtigung zu beantragen, da sie auf den Vertrag pocht, stehe ich etwas auf dem Schlauch und will eigentlich nur wissen, ob Ihr auch der Ansicht seid, dass es sich um einen rein schuldrechtlichen Vertrag handelt und nicht um eine Erbteilsübertragung bzw. eine Erbschaftsübertragung im Ganzen.
    Zudem enthält die Urkunde den Passus, dass der Notar die Auflassung erst einreichen darf, wenn ihm die Freistellung der Erbin aus einer Grundschuld bzw. einem Darlehen nachgewiesen ist, worüber es jetzt wahrscheinlich zum Streit gekommen ist.
    Ach ja, es ist übrigens schon eine Vormerkung für die Beteiligte X eingetragen, aber das ist ja egal.
    Ich bin der Meinung, dass mich das ganze Hickhack der Erbin mit ihrer Vertragspartnerin nicht interessiert und ich trotzdem erstmal auf die Berichtigung hinsichtlich des Erbscheins pochen kann (das GB ist übrigens schon seit 2004 unrichtig), da es sich um einen normalen, schuldrechtlichen Vertrag handelt, trotz der ev. etwas unglücklichen Bezeichnung..... ODER ??????

  • Eine Erbteilsübertragung i.S. des § 2033 BGB steht begrifflich nicht in Frage, weil dieselbe das Vorhandensein mehrerer Miterben voraussetzt. Es handelt sich vielmehr um einen schuldrechtlichen Erbschafts(ver)kauf durch die Alleinerbin i.S. des § 2371 BGB, der dinglich nur durch die rechtsgeschäftliche Einzelübertragung aller Nachlassgegenstände (also bei Grundbesitz durch Auflassung) vollzogen werden kann.

    Der anwaltlich vertretene Gläubiger der Erbin kann bei titulierter Forderung selbst die Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge beantragen (§ 14 GBO). Hat er noch keinen Titel, muss er ihn sich eben erst besorgen. Ansonsten: Zwangsverfahren nach den §§ 82, 82 a GBO.

    Langer Rede kurzer Sinn: Der Streit der Beteiligten kann Dir getrost an einem tiefer gelegenen und nach rückwärts gerichteten Körperteil vorbeigehen.

  • Da der Erbschein bereits vorliegt, wäre es für den Gläubiger-Anwalt doch leicht möglich, die GB-Berichtigung selbst zu beantragen (sofern er einen vollstreckbaren Titel gegen die Erbin hat).

    Dann braucht Dich der ganze andere Rest nicht mehr zu jucken.

    Ulf

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