Todeserklärung - Aufgebotsfrist

  • Diese Todeserklärungssachen habe ich alle 2 Jahre einmal - ich Glücklicher, ich weiß, aber trotzdem sind die dann immer eher unangenehm.

    Folgender Sachverhalt: Jemand hat beantragt, seinen Bruder für tot zu erklären. Der Bruder ist im Laufe des Krieges verschollen. Ich habe die Akte an die StA geschickt, reingeschrieben, dass eine Aufgebotsfrist von 2 Monaten vorgesehen ist und nachgefragt, ob auf erneute Vorlage gem. § 22 VerschG verzichtet wird. Dies wurde bejaht und auch die Nachfragen bei der WaSt, Standesamt I und dem Deutschen Roten Kreuz, Suchdienst München, bleiben erfolglos.

    Jetzt habe ich das Aufgebot gemacht:

    "Aufgebot



    Herr XY
    hat beantragt, seinen Bruder, den verschollenen
    XY zuletzt wohnhaft:
    für tot zu erklären.


    Der Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf

    Mittwoch, dem 1.1.1111, 22:22 Uhr im Amtsgericht XY, Zimmer Nr. 33

    anberaumten Aufgebotstermin zu melden, da er sonst für tot erklärt werden kann.

    Die Personen, die Auskunft über den Verschollenen geben können, werden aufgefordert, dies bis zum oben bestimmten Zeitpunkt dem Gericht anzuzeigen."

    Das ist dann ausgehangen worden , es ist um Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste ersucht worden und das Aufgebot ist an den Antragsteller zugestellt worden.

    Jetzt kommt meine Geschäftsstelle und fragt mich nach der Aufgebotsfrist. Damit bin ich auch gerade überfordert und die haben mich völlig verunsichert... Das ist doch die Frist, die ich oben in dem Aufgebot festgesetzt habe, oder nicht?

    Die Geschäftsstelle meint jetzt, dass das die 2-Monts-Frist ist, die ich der StA als vorgesehen 2-Monatsaufgebotsfrist geschrieben habe, d.h. nächste VÖ-Zeitpunkt plus 2 Monat.

    Ich sage, dass die Frist der Termin ist, den ich im Aufgebot bestimmt habe (also oder 1.1.1111) und bis zu dem man sich melden muss. Die beabsichtigte 2 Montsfrist in dem Schreiben an die StA deutet nur darauf hin, dass ich beabsichtigte zwischen der VÖ und dem Aufgebot 2 Monate liegen zu lassen.

    a) Wer hat recht?? :confused:

    Eine weitere Frage: Dann haben wir es immer so gemacht, dass ich dann an dem Tag, den ich im Aufgebot bestimmt habe, ein Protokoll aufgenommen habe und dann den Todeserklärungsbeschluss verkündet habe.

    Jetzt lese ich ihn § 22 VerschG, dass vor der Verkündung dem Antragsteller die Möglichkeit zur Äußerung zu geben ist.

    b) Muss ich das gesondert machen (Wie im HRP) oder reicht es aus, wenn ich dem Antragsteller eine Abschrift des Aufgebots zukommen lasse und dann im Termin gleich den Todeserklärungsbeschluss verkünde?

    :confused:

  • Ich fange mal mit der 2. Frage an:
    Ein Termin, wie man das sonst von Aufgebotsverfahren kennt, muss überhaupt nicht abgehalten werden. § 19 II b) VerschG spricht von einem "Zeitpunkt", nicht von einem Termin. Ich lasse mit die Akte einen Tag nach diesem Zeitpunkt vorlegen und erlasse dann den Beschluss im schriftlichen Verfahren. Von einer erneuten Anhörung nach § 22 VerschG sehe ich ab. Die StA wurde bereits angehört und der Antragsteller hat ja den Antrag gestellt. Die Vorschrift hat den Fall im Auge, in dem der A'St. überlegen will, ob er den Verschollenen wirklich für tot erklären lassen will oder "ob er vielleicht doch noch irgendwo lebt." Bei Kriegsverschollenen des 2. Weltkreigs wäre dies unsinnige Förmelei, die den A'st. nur unnötig verwirren würde.

    Bei der Frist handelt es sich um den Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Zeitpunkt nach § 19. Zu beachten sind das Erscheinungsdatum der Verschollenheitsliste (jeder erste Freitag im Monat) und deren Redaktionsschluss ( der 15. des Vormonats).

  • Nochmal kurz ich: In der Karte, die ich an den Bundesanzeiger schreibe, muss ich ja das Ende der Aufgebotsfrist angeben. Das wäre bei mir ja dann der 1.1.111, oder, weil ich da ja die Frist hingesetzt habe?

    Naja, dann ist das mit dem Termin aber wenigstens nicht falsch. Der Zeitpunkt (22:22 Uhr) ist ja dann abgelaufen, wenn ich um 22:25 Uhr den Beschluss mache ;)

  • In die Karte (ich wusste gar nicht, dass es die noch gibt), schreibt man keinen Termin, sondern "6 Wochen". Die Verscholleheitsliste hat am 15. des Monats Redaktionsschluss. Da manchmal das Veröffentlichungsersuchen beanstandet wird, ist es umständlich eine genaue Frist einzutragen.

  • Muss sie sich mit anderen Gerichten austauschen. Mache ich doch auch. Wenn sie sich kümmert, hätte ich auch kein Probelm, ihr zu helfen. :) Aber meine träumt so in den Tag hinein, wie bei den Aufgeboten. Aber naja, wenns vorm Baum geht, brennt die Luft .:teufel:

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