Wirksamkeit einer entgeltlichen Verfügungen gegenüber Nacherben

  • an das Forum,

    mit liegt ein Kaufvertrag vor, in dem eine befreite Vorerbin über ein Grundstück verfügt hat. Kaufpreis 119.000 €; einer der Nacherben hat eine "Schutzschrift" vorgelegt und angezeigt, dass ihm Wertaxen vorliegen. Danach ist der Verkehrswert des Grundstücks 175.000 €. Grundsätzlich gehe ich von einer entgeltlichen Verfügung der Vorerbin aus. Der Kaufvertrag bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass auch nur teilweise unentgeltlich verfügt wurde. Offensichtlich stehen die Käufer in keiner Beziehung zur Verkäuferin. Gleichwohl habe ich ein bischen Bauchweh ohne Berichtigungsbewilligung der Nacherben, den Nacherbenvermerk zu löschen.

    Danke für Antworten

  • Der betreffende Nacherbe möge zunächst die ihm angeblich zur Verfügung stehenden "Werttaxen" vorlegen. Des weiteren bleibt abzuwarten, was die übrigen Nacherben bei der gebotenen Anhörung im Hinblick auf die beantragte Löschung des Nacherbenvermerks im Wege der Grundbuchberichtigung erklären. Gleichzeitig würde ich den Notar auf die erhobenen Bedenken hinweisen und ohne förmliche Zwischenverfügung anheimstellen, die Entgeltlichkeit der Verfügung darzulegen.

    Dann kann man weitersehen.

  • Ich glaube, ich würde die Sache offensiver angehen. Ich würde eine Bewilligung der Nacherben anfordern, da ich Bedenken an der Entgeltlichkeit hätte. Dies würde ich mit echter Zwischenverfügung beanstanden. Beifügen würde ich eine Ablichtung der Schutzschrift. Geht man wie im vorhergehenden Beitrag vor, lässt man sich auf eine Prüfung im formalen Verfahren ein. Zudem halte ich es für bedenklich, lediglich eine unechte Zwischenverfügung zu erlassen. Was ist, wenn z. B. eine Zwangssicherungshypothek gegen die Veräußerin beantragt wird?

  • Meines Erachtens ist die Angelegenheit derzeit noch nicht entscheidungsreif, weil die geäußerten Bedenken des betreffenden Nacherben mangels Vorlage der besagten "Werttaxen" noch nicht konkretisiert sind und die Anhörung der übrigen Nacherben wohl ebenfalls noch aussteht. Erst im Lichte dieser Erkenntnisse kann entschieden werden, ob ein Eintragungshindernis besteht, welches dann durch Zwischenverfügung beanstandet werden kann. In diesem Sinne ist die Anregung an den Antragsteller, im eigenen Interesse die Entgeltlichkeit der Verfügung darlegen, vorerst als rechtlicher Hinweis i.S. des § 139 ZPO zu verstehen.

    Wenn neue Anträge (etwa auf Eintragung einer Zwangshypothek) gestellt werden, so ist nach § 18 Abs.2 GBO zu verfahren, und zwar auch dann, wenn der früher gestellte Antrag noch nicht durch Zwischenverfügung beanstandet wurde (BayObLGZ 1988, 278 = Rpfleger 1999, 123). In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass der Eintragung der Auflassung als solcher überhaupt kein Eintragungshindernis entgegensteht, sondern bestenfalls der gleichfalls beantragten Löschung des Nacherbenvermerks. Etwas anderes gilt nur, wenn die Auflassung nur Zug um Zug mit Löschung des NE-Vermerks eingetragen werden soll (§ 16 Abs.2 GBO); in diesem Fall ergreift das der Löschung entgegenstehende Eintragungshindernis auch den Antrag auf Eintragung der Auflassung. Sei wie es sei: Das Verfahren nach § 18 Abs.2 GBO wird nicht dadurch beeinflusst, ob im Hinblick auf den früheren Antrag bereits eine Zwischenverfügung erlassen wurde oder nicht. Eigengläubigern der Vorerbin wäre eine Zwangsvollstreckung in das Vorerbenvermögen im übrigen ohnehin verwehrt (§ 2115 BGB).

    Die Prüfung der materiellrechtlichen und der verfahrensrechtlichen Rechtslage ist im übrigen ein und dasselbe. Denn die materielle Frage nach der Entgeltlichkeit der Verfügung gibt die Antwort darauf, ob die Nacherben die Löschung des NE-Vermerks verfahrensrechtlich bewilligen müssen. Der hervorgehobene Unterschied zwischen materieller Entgeltlichkeitsprüfung und der Prüfung "im formalen Verfahren" besteht daher nicht.

  • Sehe ich wie juris. Zunächst mal anhören, bei dem einen Nacherben mit der weitergehenden Bitte der Vorlage der relevanten Unterlagen. Von wann ist diese Werttaxe überhaupt? In letzter Zeit tut sich in manchem Gebiet einiges nach unten... Dito beim Vorerben/Notar. Fand der Verkauf über einen Makler statt? Kann der was zur Verkäuflichkeit sagen? Dann werden wir sehen... Es ist ja auch nicht so, dass der Vorerbe null Ermessensspielraum hätte, wenn er die Entgeltlichkeit prüfen muss.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Makler schielen wohl eher auf ihre Provision als auf sonstiges.

    Der Notar, so fürchte ich, wird wohl auch wissen, dass der Nacherbe und Vorerbe sich ganz grün sind.

    Ich würde nach § 18 GBO verfahren, wenn der nacherbe seine Gutachten einreicht!

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