Zwangssicherungshypothek gleichzeitig mit Insolvenzvermerk

  • Ich bitte einfach mal um Eure Meinung zu den folgenden Grundbucheintragungen (wobei sich mir die Frage stellt, ob hier eine einfache Grundbuchberichtigung möglich ist.)

    Das Insolvenzverfahren wurde am 16.12.2009 eröffnet.

    In Abteilung II findet sich folgende Eintragung:

    Das Insolvenzverfahren ist eröffnet, eingetragen am 11.01.2010.

    In Abteilung III lese ich:

    Zwangssicherungshypothek zu ... EURO für die Gemeinde ..., die Zwangssicherungshypothek ist aufschiebend bedingt, dass das der Forderung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zustehende Vorrecht vor Erlöschen der Forderung wegfällt, gemäß Ausstandsverzeichnis der Gemeinde ... vom 04.01.2010, eingetragen am 11.01.2010.

    Ergibt es irgendeinen Sinn, dass eine nach § 89 InsO unwirksame Zwangssicherungshypothek am gleichen Tag wie der Insolvenzvermerk ins Grundbuch eingetragen wird?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn es sich um ein Rangklasse 3-Gläubiger handelt, dürfte dieser absonderungsberechtigt sein (§ 49 InsO, Stöber, ZVG, Rdnr. 23.4 zu § 15).


    Ja, aber die Zwasi gilt - und entfaltet Wirkung - ja nur für den Fall, dass der Vorrang aus § 10 I 3 ZVG wegfällt.

    Ob dort die mysteriöse (weil unserem Rechtsdenken widersprechende) BGH-Entscheidung hinsichtlich des Wiederauflebens der Zwasi im Falle der Freigabe durch den Insoverwalter hineingespielt hat?

  • Kai grundsätzlich stimmt das mit der Absonderungsberechtigung. Das gilt aber nur für Rechte, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahren schon eingetragen sind.

    Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können keine Rechte mehr an der Insolvenzmasse erworben werden. Deshalb kann auch keine Zwangssicherungshypothek mehr eingetragen werden (§§ 89, 91 InsO).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • [quote='Gegs','RE: Zwangssicherungshypothek gleichzeitig mit Insolvenzvermerk grundsätzlich stimmt das mit der Absonderungsberechtigung. Das gilt aber nur für Rechte, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahren schon eingetragen sind.

    Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können keine Rechte mehr an der Insolvenzmasse erworben werden. Deshalb kann auch keine Zwangssicherungshypothek mehr eingetragen werden (§§ 89, 91 InsO).[/QUOTE]

    So sehe ich das auch. Es kommt ja auf die Eröffnung an und nicht auf die Eintragung des Vermerks im Grundbuch.
    Geht § 766 ZPO? Weiß grad nicht, wie das bei einer ZwaSi läuft.

  • [quote='Gegs','RE: Zwangssicherungshypothek gleichzeitig mit Insolvenzvermerk grundsätzlich stimmt das mit der Absonderungsberechtigung. Das gilt aber nur für Rechte, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahren schon eingetragen sind.

    Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können keine Rechte mehr an der Insolvenzmasse erworben werden. Deshalb kann auch keine Zwangssicherungshypothek mehr eingetragen werden (§§ 89, 91 InsO).[/QUOTE]

    So sehe ich das auch. Es kommt ja auf die Eröffnung an und nicht auf die Eintragung des Vermerks im Grundbuch.
    Geht § 766 ZPO? Weiß grad nicht, wie das bei einer ZwaSi läuft.



    Geht lt. Zöller nicht. Dann eben § 71 GBO.

  • Mein Gedanke war: Wenn das Vorrecht wegfällt, weil die Rückstände für Rangklasse 3 zu alt sind, bleiben die Ansprüche aber doch trotzdem eine öffentliche Last und deshalb dachte ich, dass § 49 InsO mit der Absonderungsberechtigung dennoch gilt. Rangklasse 7-Gläubiger sind nach Stöber (s.o.) ebenfalls absonderungsberechtigt. Wenn dem so ist, müsste die Eintragung einer Sicherungshypothek zur Erlangung der Rangklasse 4 möglich sein.

  • Hallihallo!

    Ich bin gerade - wenn auch noch zögernd - dabei, eine ganz ähnliche Eintragung herbeizuführen.

    Das, was Kai zum Besten gibt, scheint mir eingängig.

    Mir liegt das Ersuchen eines Zweckverbandes auf Eintragung einer solchen (aufschiebend bedingten) Zwangssicherungshypothek vor. Leider habe ich darüber hinaus das später eingegangene Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung des Insolvenzeröffnungsvermerks in der Akte.

    Ich neige dazu, beides einzutragen.

    Der Zweckverband hat ein Recht auf abgesonderte Befriedigung i.S.v. § 49 InsO, denn das Grundstück haftet hinsichtlich der öffentlichen Lasten kraft Gesetzes. Selbst wenn der Anspruch von Klasse 3 in Klasse 7 rutscht, müsste doch dieses Absonderungsrecht bestehen.

    Aber so richtig wohl ist mir auch nicht. :gruebel:

    Bevor ich die Eintragung mache, schlaf ich, glaub ich, lieber noch mal eine Nacht (mit dem Insolvenzrechtsordner unterm Kissen) drüber...

    Einmal editiert, zuletzt von Rechtsflegel (3. März 2010 um 09:34)

  • Nachdem ich mir vor Vollzug der Eintragung doch noch Rat von (von Amts wegen überdurchschnittlich) fachkundiger Seite :konferenz eingeholt habe, will ich es nicht versäumen, das Dazugelernte hierher mitzuteilen:

    Man riet mir von der Eintragung der Zwangssicherungshypothek im vorliegenden Falle ab. Zwar ist von einem Absonderungsrecht auszugehen, jedoch würde die Eintragung des Rechts - über das bestehende Absonderungsrecht hinaus - nicht dem Sinn und Zweck des § 49 InsO entsprechen.

    § 49 InsO gewährt die abgesonderte Befriedigung nach Maßgabe des ZVG. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO handelt es sich aber nicht um eine abgesonderte Befriedigung nach Maßgabe des ZVG, also i.S. von § 49 InsO.

    Daher dürfte das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO auch in diesem Falle greifen.

    Darüber hinaus war ich sehr froh über den Hinweis, dass es bei Beginn der Zwangsvollstreckung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohnehin eines Titels gegen den Insolvenzverwalter bedarf. (Daran hatte ich vor lauter Grübelei über das insolvenzrechtliche Problem gar nicht mehr gedacht.)

    Ich werde dann also doch nicht eintragen und auf Antragsrücknahme aufgrund meiner entsprechenden Aufklärungsverfügung hoffen...

  • Ich muss mich hier kurz ranhängen:

    Am 04.06. ging das Ersuchen das Finanzamts auf Eintragung einer ZwaSiHyp ein, diese wurde dann am 08.06. eingetragen.

    Am 29.06. bekamen wir die Mitteilung des InsoG, dass die Insolvenz am 25.05. eröffnet wurde + Antrag auf Eintragung des Insovermerks.

    Heute bekomme ich ein Schreiben des Schuldners, in dem er mich auf § 88 InsO (sic) und die 'Unwirksamkeit' der Eintragung hinweist. Er beantragt Berichtigung.

    Die Eintragung der ZwaSiHyp war grundsätzlich ein Verstoß gegen § 89 InsO. Wie bekomme ich die ZwaSiHyp jetzt wieder aus dem Grundbuch? Eine Bewilligung des FA sowie die Zustimmung nach § 27 GBO darf ich ja wahrscheinlich nicht verlangen, weil die Eintragung nicht hätte erfolgen dürfen, oder? Muss ich das Finanzamt anhören? Da der Schuldner nicht mehr verfügungsbefugt ist, müsste ich außerdem einen Antrag des Verwalters haben, oder?

  • Hat hierzu noch jemand neuere Erkenntnisse oder Meinungen?
    Ich stehe vor fast demselben Problem.
    Die Stadt besteht auf Eintragung der bedingten Zwangshypothek wegen Grundbesitzabgaben und ist der Meinung, § 89 InsO würde wegen des Absonderungsrechtes nicht gelten.

    Life is short... eat dessert first!

  • § 49 InsO gewährt die abgesonderte Befriedigung nach Maßgabe des ZVG. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO handelt es sich aber nicht um eine abgesonderte Befriedigung nach Maßgabe des ZVG, also i.S. von § 49 InsO.

    Meinungen?

    Wie Rechtsflegel. Die Möglichkeiten sind begrenzt auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Wäre auch ohne die Einschränkung keine Befriedigung, sondern nur dingliche Sicherung.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (27. Juli 2020 um 18:28)

  • Gerade nochmals nachgeschaut:

    Es ist richtig, dass der dingliche Absonderungsberechtigte aufgrund der §§ 49 ff. InsO berechtigt ist, sein dingliches Recht auch für die Dauer des Insolvenzverfahrens weiter zu verfolgen. Dies gilt allerdings nicht für die Verfolgung einer persönlichen Forderung gegen den Schuldner (MüKo, Insolvenzordnung, § 89 Rdnr. 18).

    Ich meine, dass die Eintragung! einer Zwangssicherungshypothek, wodurch der Insolvenzgläubiger erst zum Absonderungsberechtigten wird, noch dem Bereich der persönlichen Forderung unterliegt und damit gemäß § 89 InsO unzulässig ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!