Rechtsmittel bei Genehmigung der Erbausschlagung

  • Ich bin heute über folgendes Problem gestolpert:

    Genehmige ich die Erbausschlagung gem. § 1643 BGB, ist der Geschäftswert auf 0,00 EURO festzusetzen, da von einer Überschuldung des Nachlasses auszugehen ist (richtig?).

    Ist dann die Folge, dass bei Erteilung einer Genehmigung immer nur die befristete Erinnerung als Rechtsmittel möglich ist (Beschwerdewert < 600,00 EURO)? Kann das vom Gesetzgeber so gewollt sein?

  • In unserem Amtsgericht haben wir uns auf die Rechtsmittelbelehrung für über 600,- Euro geeinigt, da man ja nur von der Überschuldung (oder einem anderen Grund) ausgehen kann. Selbst ein laufendes Insolvenzverfahren des Erblassers ist nicht sicher für einen Nachlaßwert von unter 600,- Euro. Zudem verzichtet man mit einer Ausschlagung auch auf immaterielle Werte, welche ich gar nicht bewerten könnte.

  • Warum ist der Wert Null? Wenn ich 100.000 € Schulden los werde, bin ich 100.000 € reicher, oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie ist jetzt der aktuelle Trend bezüglich des Wertes für die Genehmigung der Erbausschlagung?

    Anscheinend gibt es von Gericht zu Gericht sehr unterschiedliche Entscheidungen. Je nachdem wäre eine Beschwerde möglich oder auch nicht.

    Wie handhabt ihr es?

  • Wie ist jetzt der aktuelle Trend bezüglich des Wertes für die Genehmigung der Erbausschlagung?

    Anscheinend gibt es von Gericht zu Gericht sehr unterschiedliche Entscheidungen. Je nachdem wäre eine Beschwerde möglich oder auch nicht.

    Wie handhabt ihr es?

    Mir fällt es immer extrem schwer abzuschätzen, § 36 FamGKG hilft mir da nicht wirklich weiter (bei einem überschuldeten Nachlass ist der Wert in meinen Augen eben nicht 0,00 €. Dies würde ja implizieren, dass die Genehmigung keinen Nutzen hätte. Da muss man auch das Interesse des Kindes, keine Schulden zu erben, berücksichtigen). Mangels anderer Anhaltspunkte bin ich dann oft bei § 42 Abs. 3 FamFG. Hat den Charme, dass eine Beschwerde möglich ist. Wegen dem "hohen" Gegenstandswert habe ich mir bislang selten Gedanken gemacht, da wegen Vorb. 1.3.1 Abs. 2 KV-FamGKG in der Regel ohnehin keine Kosten erhoben werden. Der Gegenstandswert führt nur immer mal wieder zu entsetzten Anrufen ("Und dafür soll ich jetzt 5000 € zahlen?" :D).

  • Die OLG gehen allg. davon aus, dass diese Fälle mit der Beschwerde anfechtbar sind, vgl. OLG ZB, 2 WF 81/16, OLG SB, 6 WF 42/15, OLG DD, NN. Da die Prüfung der Zulässigkeit ohnehin dem OLG zufällt, kommt es nicht auf die Meinung des Rpfl. an.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die OLG gehen allg. davon aus, dass diese Fälle mit der Beschwerde anfechtbar sind, vgl. OLG ZB, 2 WF 81/16, OLG SB, 6 WF 42/15, OLG DD, NN. Da die Prüfung der Zulässigkeit ohnehin dem OLG zufällt, kommt es nicht auf die Meinung des Rpfl. an.


    Danke für die Fundstellen. Aus diesen konnte ich jetzt nicht auf Anhieb erkennen, dass in den Entscheidungen die Frage des Verfahrenswertes in Bezug auf die Zulässigkeit thematisiert worden wäre. Dies kann für die allgemeine Zulässigkeit der Beschwerde sprechen - auch wenn mit § 61 FamFG ggf. nicht vereinbar - oder aber es war in diesen Fällen einfach ein Wert von > 600,- € festgesetzt worden.

    Sollte von einer allgemeinen Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen sein, würde ForumStar also eine falsche Rechtsmittelbelehrung erzeugen, da diese den Hinweis auf die Wertgrenze von 600,- € enthält. (Die übliche Festsetzung des Verfahrenswertes für Erbausschlagungen erfolgt bei uns auf 500,- €.)

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