Eigentumsumschreibung von der BRD auf die BIMA ?

  • Hallo,
    ich habe einen Antrag vorliegen auf Eigentumsumschreibung von der "BRD" auf die "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben".

    Im Fall des § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9.12.2004 würde ich eintragen:
    „Eigentumsübergang zum 1.1.2005 gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9.12.2004 (BGBl. I 3235). Berichtigt am…“

    Nun ist der Fall aber so, dass Eigentümerin nicht die "BRD (Bundesfinanzverwaltung)" ist, sondern nur eingetragen ist "BRD".

    Weiß ich also, dass das Grundstück in den Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung (§ 2 Abs. 2 BImAG) fällt, oder ist es vielleicht doch ein Fall des § 2 Abs. 3 BImAG, so dass eine gesiegelte Vereinbarung vorzulegen wäre ? :gruebel:

  • Da die BImA ohnehin die BRD vertritt, würde ich sagen, wenn die es sagen, weißt Du es ja und kannst berichtigén.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Du hast m.E. nicht zu prüfen, welches Fachressort des Bundes dem Aufgabenbereich der BimA unterliegt. Wenn dir eine gesiegelte Vereinbarung zwischen dem Bund und der BimA und ebenfalls ein Antrag auf Grundbuchberichtigung vorliegt, dann hast du einzutragen, vgl. auch die Ausführungen von Stellwaag in Rpfleger 2008, 293ff. .

  • Du hast m.E. nicht zu prüfen, welches Fachressort des Bundes dem Aufgabenbereich der BimA unterliegt. Wenn dir eine gesiegelte Vereinbarung zwischen dem Bund und der BimA und ebenfalls ein Antrag auf Grundbuchberichtigung vorliegt, dann hast du einzutragen, vgl. auch die Ausführungen von Stellwaag in Rpfleger 2008, 293ff. .



    Sehe ich auch so. Eintragen und fertig.

  • Zitat

    Du hast m.E. nicht zu prüfen, welches Fachressort des Bundes dem Aufgabenbereich der BimA unterliegt. Wenn dir eine gesiegelte Vereinbarung zwischen dem Bund und der BimA und ebenfalls ein Antrag auf Grundbuchberichtigung vorliegt, dann hast du einzutragen, vgl. auch die Ausführungen von Stellwaag in Rpfleger 2008, 293ff. .



    Ja, aber ich habe doch nur den "reinen" Grundbuchberichtigungsantrag vorliegen. Deswegen meine Frage. Eine (gesiegelte) Vereinbarung zw. Bund und BImA nach § 2 Abs. 3 BImAG liegt mir gerade nicht vor.
    Die BA will einfach das Eigentum von "BRD" auf BA berichtigen lassen.

    In anderen Fällen hab ich im GB immer stehen "BRD (Bundeseisenbahnvermögen)", "BRD (Bundesfinanzverwaltung)" pp.

    Ohne Vereinbarung geht doch gar nichts, oder ?:gruebel:

  • 1. Grundsätzlich wird Bundesvermögen durch die Finanzverwaltung "betreut". Es sei denn, ich weiß, daß es woanders hingehört.
    2. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß Ersuchen von Behörden falsch sind (ich weiß, bei denen kann man da zweifeln...). Wohl eher sollte vom Gegenteil ausgegangen werden.

    Daraus zöge ich für mich den Schluß, die Berichtigung vorzunehmen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und im Falle des Absatzes 2? Der Aufsatz behandelt nur Absatz 3.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hingegen käme zu dem Schluß, Abs. 2 anzuwenden (s. #2 und #6).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nach Rücksprache mit der BA teilte diese telefonisch mit, sie wisse es auch nicht genau :daumenrau.
    Aber es sei ja kein Problem, sie bringe eine Vereinbarung bei i.S. des Absatzes 3.
    Nun gut, das macht mich ja "glücklich" :D.

    Danke Euch !

  • s. #6 Klammerzusatz -> Vollidioten (mir reichen die langsam)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zitat

    Und schön die Kosten berechnen. Die Anstalt hat keine Kostenfreiheit. BGB vom 19.2.2009 V ZR 172/08.



    Greift denn nicht § 11 KostO, wenn die BA für die BRD den Eintragungsantrag stellt ? Meine Serviceeinheit geht von Kostenfreiheit aus. Die o.g. Entscheidung bezieht sich doch auf Gebührenerhebung nach dem GKG, nicht nach der KostO. :gruebel:

    Und wie es so kommt.....die BA reicht nun einen Auszug vom Katasteramt ein, worin als Eigentümerin vermerkt ist: "BRD (Bundesfinanzverwaltung)". Und führt an: Warum dies ins GB nicht übernommen worden sei, verstünden sie auch nicht. Ich solle bitte das GB berichtigen. Eigentumsübergang sei zum 1.1.2005 erfolgt, da ein Fall des § 2 Abs. 2 vorliege.

    Nach meinem Dafürhalten übernimmt ja wohl das Katasteramt den Eigentümer von uns, nicht umgekehrt :mad:. Es mag zwar einiges dafürsprechen, dass die Grundstücke tatsächlich der Bundesfinanzverwaltung unterliegen, im GB steht es aber nicht.

    Ich wüßte nicht, dass sich mittlerweile die Eigentumsverhältnisse i.S. des § 892 BGB nunmehr aus dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster ergeben...na ja, wir hätten dann weniger Arbeit.;)

    Ich neige weiterhin dazu, auf einer (gesiegelten) Vereinbarung zw. BRD und BA zu bestehen. Soll sich die BA doch gegen den Zurückweisungsbeschluss zum OLG wehren.
    Der vorliegende Fall ist m.E. im BImAG nicht ausdrücklich geregelt.
    Immerhin geht es auch um den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges, 1.1.2005 im Falle des § 2 Abs. 2, oder je nach Vereinbarung (Jahre) später im Falle des § 2 Abs. 3.

  • Und schön die Kosten berechnen. Die Anstalt hat keine Kostenfreiheit. BGB vom 19.2.2009 V ZR 172/08.

    Ich sehe es ähnlich so, dass die BimA nicht von der Kostenerhebung befreit ist, wenn sie als Vertreterin der BRD auftritt, müsste sie dementsprechend als unmittelbar Betroffene zumindest als Zweitschuldner haften, bin aber vor meinem LG in der Beschwerde vor kurzem gescheitert. Leider hat das LG nur den Gesetzestext sowie die Stellungnahme des Bezirksrevisors wiederholt, anstatt sich mit dem Urteil des BGH sowie meiner Begründung auseinanderzusetzen, naja kann man nichts machen.

    @Mobi

    Ich würde ebenso auf eine Vereinbarung nach Absatz 3 beharren, schließlich sind wir hier nicht bei 'WünschDirWas'...

  • Und wie es so kommt.....die BA reicht nun einen Auszug vom Katasteramt ein, worin als Eigentümerin vermerkt ist: "BRD (Bundesfinanzverwaltung)". Und führt an: Warum dies ins GB nicht übernommen worden sei, verstünden sie auch nicht.


    Was ergibt sich denn aus der Eintragungsgrundlage, die der Eintragung der Bundesrepublik zugrunde lag? Vielleicht hat der Kollege oder die Kollegin seinerzeit ja einfach vergessen, den Klammerzusatz einzutragen...

  • Ja, ich hab schon die vorherigen Bände angefordert, evtl. ist der Klammerzusatz "(Bundesfinanzverwaltung)" einfach bei der Neuanlegung dieses Grundbuchs nicht übernommen worden. Das wäre die einfachste "Lösung". :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!