§ 111 g, h StPO - notwendige Kosten d. Zwangsvollstreckung?

  • Ich habe hier mal wieder was, das noch keiner hatte. Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen?
    Im Pfüb-Antrag tauchen Anwaltskosten für die Zulassung der Zwangsvollstreckung in das im Strafverfahren beschlagnahmte Geld des Schuldners gem. § 111 g, h StPO auf.
    Sind das notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (Rahmengebühr)?
    Findet Anrechnung auf die Gebühren für den Pfüb-Antrag statt?

    Wer hat sich mit so was schon mal rumplagen müssen?
    Bin schon mächtig gespannt.

  • Ohne die Zulassung nach § 111 g, h StPO kommt der Gläubiger nicht an bestimmte Vermögenswerte ran. Es gab dazu mal einen Aufsatz im Rechtspfleger, also zum Verfahren, muss um 2000 rum gewesen sein. Ich hatte mal ein Verteilungsverfahren für beschlagnahmte Gelder. Keiner der Anwälte hat damals Gebühren für die Zulassung der Zwangsvollstreckung geltend gemacht, musste mich daher damit nicht beschäftigen. Wenn die Maßnahme des RA aber einen Erfolg erzielt hat, dann würde ich durchaus notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung annehmen.

  • Guten Morgen,

    ich muss das Thema nochmal aufgreifen, da mir die Beiträge der Vorredner doch etwas unbestimmt waren und ich in den mir zur Verfügung stehenden Kommentaren nichts explizit hierzu gefunden habe. Habe nun auch im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 788 II ZPO den Antrag auf Zulassung nach § 111 g StPO; abgerechnet werden eine 0,3 Geb. nach Nr. 3309 VV RVG nebst entsprechenden Auslagen. Grundlage ist ein Arrestbeschluss nach § 922 ZPO.

    Besteht also Erstattungsfähigkeit?

    Ich beabsichtige, antragsgemäß festzusetzen. Oder ist ein anderes Gericht (Arrestgericht? Strafabteilung?) zuständig bzw. muss noch etwas Besonderes beachtet werden?

  • Ich häng mich hier mal an...

    stehe hier nämlich vor einem ähnlichen Problem...

    Hier ist der Arrest beantragt und erlassen worden, das gilt auch für die Pfändung- nun beantragt der RA die Kostenfestsetzung- soweit kein Problem, nur hinsichtlich der Kosten, die für den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gem. § 111g II StPO beantragt werden habe ich so meine Probleme...da dieser Antrag an ein anderes Gericht gestellt wurde- bin ich trotzdem für die Festsetzung zuständig?

  • mir ist die Tage ein Beschluss in die Finger gekommen, vielleicht hilft´s:


    [FONT=Arial, sans-serif]In dem Ermittlungsverfahren

    ...


    hat das AG - Strafabteilung - durch den Richter … beschlossen


    Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird die ZV aus dem Beschluss X in Höhe eines Betrages von Y in die aufgrund des Arrestbeschluss des AG… gesicherten Vermögenswerte gem.§ 111 g Abs. 2 StPO zugelassen.

    [FONT=Calibri, sans-serif] [/FONT]
    Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.


    Gründe:


    Der [FONT=Arial, sans-serif][FONT=Calibri, sans-serif][FONT=Arial, sans-serif]Vollstreckungssgläubiger [/FONT][/FONT][/FONT]hat gegen den Beschuldigten in Höhe von Y nebst Kosten einen vollstreckbaren Titel (X) über einen Anspruch, der ihm aus der Straftat des Beschuldigten erwachsen ist.
    [FONT=Calibri, sans-serif][FONT=Arial, sans-serif]Soweit der Vollstreckungssgläubiger die Zulassung der ZV auch hinsichtlich titulierter Kosten beantragt, war dem nicht stattzugeben.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Die dem [/FONT][FONT=Arial, sans-serif][FONT=Calibri, sans-serif][FONT=Arial, sans-serif]Vollstreckungssgläubiger [/FONT][/FONT][/FONT][FONT=Arial, sans-serif]entstandenen Kosten sind dem Beschuldigten aus der Straftat nicht erlangt. im Sinne der §§ 73 ff StGB.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Die Voraussetzungen des § 111 g StPO nehmen aber über §§ 111 b ff StPO auf §§ 73 ff. StGB Bezug, so dass auch nur hinsichtlich des Erlangten die ZV zugelassen werden kann.[/FONT]


    [FONT=Arial, sans-serif]
    auch in einem anderen Beschluss:
    nach §§73 ff stbg kann gegenstand des verfall bzw. der einziehung nur durch das durch die tat erlangte sein. dazu zählen kosten der rechtsverfolgung nicht, da sie nicht durch die straftat erlangt worden sind.[/FONT]

    [/FONT]

    [/FONT]

  • Auch ich muss mich einhängen, habe jetzt auch den Fall: § 788er Antrag! Das letzte was passierte, der Zulassungsbeschluss, PfÜB schon vorher ergangen. Wenn ich zum Ergebnis kommen, im Verfahren nach § 111g StPO verdient der Anwalt eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG, es sind also Kosten der Zwangsvollstreckung, müsste ich dann zuständigkeitshalber verweisen? Zulassungsbeschluss hat das Landgericht am anderen Ort erlassen....
    Oder doch keine Kosten der Zwangsvollstreckung, finde da leider nichts zu ... DANKE

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Auch ich muss mich einhängen, habe jetzt auch den Fall: § 788er Antrag! Das letzte was passierte, der Zulassungsbeschluss, PfÜB schon vorher ergangen. Wenn ich zum Ergebnis kommen, im Verfahren nach § 111g StPO verdient der Anwalt eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG, es sind also Kosten der Zwangsvollstreckung, müsste ich dann zuständigkeitshalber verweisen? Zulassungsbeschluss hat das Landgericht am anderen Ort erlassen....
    Oder doch keine Kosten der Zwangsvollstreckung, finde da leider nichts zu ... DANKE

    Oehm, also nur schnell imo und rein "gefühlsmäßig" sowie strafgebührenrechtlich völlig unbewandelt:
    Letzte "echte" Vollstreckungshandlung war der PfÜb. Zur Vollendung des Geldflusses hinterher noch der StPO-Zulassungsbeschluss. Eine Angelegenheit: 0,3-Gebühr für den PfÜb.
    Sachlich und örtlich zuständig für die Festsetzung das VG des PfÜb.

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