Die Zuständigkeit zur Eintragung Geschäftsanschrift

  • Hallo,

    ich möchte das Thema nochmal nach oben bringen.

    Zuständigkeit des U.d.G. (mitteler Dienst) gem. 29 Abs. 1 Nr. 3 HRV. Demnach wäre der U.d.G. (mittlerer Diest) auch für das Nebengeschäft "Zwangsgeldverfahren" gem. § 388 ff FamFG zuständig (vgl. Rechtsgedanke des § 36b Abs. 2 Satz 1 RPflG).

    Widerspruch/Zustimmung?

    Gruß
    Al

  • Hallo,

    ich möchte das Thema nochmal nach oben bringen.

    Zuständigkeit des U.d.G. (mitteler Dienst) gem. 29 Abs. 1 Nr. 3 HRV. Demnach wäre der U.d.G. (mittlerer Diest) auch für das Nebengeschäft "Zwangsgeldverfahren" gem. § 388 ff FamFG zuständig (vgl. Rechtsgedanke des § 36b Abs. 2 Satz 1 RPflG).

    Widerspruch/Zustimmung?

    Gruß
    Al

    Ich wiederhole meinen Widerspruch.
    Dem UdG ist nur die Eintragung der Geschäftsanschrift übertragen (§ 29 Abs. 1 Ziff. 4 HRV); für das Handelsregisterverfahren insgesamt ist der Rechtspfleger -grundsätzlich- zuständig: § 2d) i.V. m. § 17 RPflG (ggf. i.V.m. ÜbertragungsVO nach § 19 Abs. 1 Ziff. 6 RPflG).
    Und nach § 4 Abs. 1 RPflG trifft der Rechtspfleger alle Maßnahmen, die ... erforderlich sind.
    Dazu gehört auch die Anordnung eines Zwangsgeldes.

  • Danke für deine erneute Antwort. Deine Argumentation überzeugt mich jedoch nicht.

    Bei der Zuständigkeit des UdG für die Eintragung der Geschäftsanschrift (auch auf Antrag) sind wir uns wohl einig. Ich stimme auch zu, dass dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2d RPflG Registersachen übertragen sind.

    Unser Dissens scheint die Herleitung der Zuständigkeit für das Zwangsgeldverfahren zu sein.

    Nach meiner Meinung kann das Zwangsgeldverfahren nicht als eigene, selbständige Registersache angesehen werden. Es ist stets im Zusammenhang mit einer konkreten Verpflichtung zur Anmeldung zu sehen. Deshalb besteht zwischen der Eintragung der Geschäftsanschrift und der Einleitung des Zwangsgeldverfahrens (weil die Verpflichtung nicht erfüllt wird) ein ganzheitlicher Zusammenhang und es sollte der Rechtsgedanke des § 36b Abs. 2 RPflG gelten. Es sei denn, eine gesetzliche Vorschrift untersagte dem UdG die Zuständigkeit für das Zwangsgeldverfahren. Ich habe bislang keine solche Vorschrift finden können. Aus § 31 Abs. 3 RPflG kann man dieses Verbot m.E. nicht herleiten, da sich die Vorschrift nur zur Vollstreckung verhält.

  • Ich denke, du sitzt da einem Denkfehler auf:

    ...
    Nach meiner Meinung kann das Zwangsgeldverfahren nicht als eigene, selbständige Registersache angesehen werden. Es ist stets im Zusammenhang mit einer konkreten Verpflichtung zur Anmeldung zu sehen. Deshalb besteht zwischen der Eintragung der Geschäftsanschrift und der Einleitung des Zwangsgeldverfahrens (weil die Verpflichtung nicht erfüllt wird) ein ganzheitlicher Zusammenhang und es sollte der Rechtsgedanke des § 36b Abs. 2 RPflG gelten.


    Der "Rechtsgedanke" des § 36b RPflG wird nicht benötigt und gilt hier auch nicht, denn:

    ...
    Es sei denn, eine gesetzliche Vorschrift untersagte dem UdG die Zuständigkeit für das Zwangsgeldverfahren. Ich habe bislang keine solche Vorschrift finden können. ...


    genau da liegt der Hase im Pfeffer: Du wirst keine solche Vorschrift finden, da die Zwangsgeldanordnung immer "das Gericht" trifft und das ist "der Registerrichter" in Person des Richters bzw. Rechtspflegers (vgl. § 4 HRV, § 25 HRV, § 27 HRV).
    Der UdG ist immer "nur" UdG, niemals "Gericht" oder "Registerrichter".
    Falls Du auf der Anwendung des § 36b RPflG bestehst, dann trifft mE bzgl. des Zwangsgeldes § 36b Abs. 2 Satz 2 RPflG i.V.m. § 31 Abs. 2a RPflG zu.

  • § 4 Satz 1 HRV : Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig.

    § 4 Satz 2 HRV: Soweit die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist, ... .

    Es sollte kein Zweifel bestehen, dass der Begriff "Erledigung der Geschäfte" in Sätzen 1 und 2 inhaltlich identisch ist. Der UdG nimmt demnach durch die Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 HRV ein Geschäft des Registergerichts wahr. Und zwar nicht weisungsgebunden. Ich sehe keine Bedeutung der von dir aufgeworfenen (wohl eher akademischen) Frage, ob er es als Registergericht oder Register-UdG oder "Nur"-UdG tut. Schließlich spielt es für die Zuständigkeit des Rechtspflegers letztlich auch keine Rolle, ob er Registergericht im Sinne von §§ 23a Abs. 2 Nr. 3, 374 FamFG, 3 Nr. 2d RPflG ist oder selbständig neben diesem vorhanden ist bzw. es selbst verkörpert (vgl. Meyer/Stolte, 7. Aufl., § 28, Rn 1). Schließlich geht es um die Wahrnehmung eines Geschäfts des Registergerichts. Ein eben solches sollte auch die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens sein, und zwar als unmittelbare Folge einer Pflichtverletzung im Rahmen von § 31 HGB.

  • DANN solltest Du den Erlass der entsprechenden Zwangsgeldbeschlüsse den UdGs übertragen und schauen, ob diese auf Beschwerdevorlage beim OLG auch Bestand haben.
    Rückmeldung nach Möglichkeit hier im Forum.

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