Die Zuständigkeit zur Eintragung Geschäftsanschrift

  • Rechtspfleger oder SE, das ist hier die Frage, wir am Gericht sind uns da nicht ganz einig, also interessiert mich, was ihr Fachleute dazu sagt;

    Angenommen, eine geänderte Geschäftsanschrift wird zur Eintragung angemeldet; gilt Eurer Meinung nach § 25 HRV; "Auf Anmeldung zur Eintragung, [...] entscheidet der Richter" oder ist § 29 Abs.1 Zif. 4 HRV als lex specialis anzusehen, was bedeuten würde, dass die SE zuständig sind?

    Wie handhabt ihr das in der Praxis? kurzes Briefing der SE wie eine Anmeldung zu überprüfen ist?!

    LG

  • Für die Eintragung der Geschäftsanschrift sind die SE zuständig.

    Bei uns wurden die Damen entsprechend geschult und tragen auch fleißig ein :)

  • Wir sind auch der Meinung, dass die SE zuständig sind. Wir haben mit unseren SE vereinbart, dass die "normalen Sachen" in eigener Zuständigkeit erledigt werden. Sofern Probleme auftauchen (z. B. bei Anmeldung bei einer Limited & Co. KG), soll die Akte dem Rechtspfleger vorgelegt werden. Ich denke, da ginge es zuweit, wenn die SE solche Anmeldungen prüfen müssten (obwohl sie nach § 29 HRV aber dafür zuständig wären).

  • Ist mit der Eintragung im § 29 IV 1 denn auch die Änderung gemeint oder nur die Ersteintragung?


    Und nehmt ihr Kosten für die erste Eintragung der Geschäftsanschrift, wenn diese ergänzend zu einer anderen Anmeldung vorgenommen wird oder immer noch kostenlos, so wie in der Übergangszeit?

  • Ist mit der Eintragung im § 29 IV 1 denn auch die Änderung gemeint oder nur die Ersteintragung?


    Und nehmt ihr Kosten für die erste Eintragung der Geschäftsanschrift, wenn diese ergänzend zu einer anderen Anmeldung vorgenommen wird oder immer noch kostenlos, so wie in der Übergangszeit?



    Mit § 29 Abs. 1 Ziff. 4. HRV sind auch Änderungen der Geschäftsanschrift gemeint.

    Kosten fallen nur dann keine an, wenn es sich um die amtswegige Eintragung der bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 24 HRV mitgeteilten oder sonst zur Akte mitgeteilten Geschäftsanschrift handelt.
    In anderen Fällen (Änderung der Anschrift während der Übergangsfrist, jedoch keine Mit-Anmeldung erfolgt, obwohl diese geboten gewesen wäre oder Änderung nach Ablauf der Übergangsfrist) fallen Kosten an.

  • Sooo,

    ich hol das Thema nun mal wieder hoch, weil sich hier die Frage stellt, ob es sich bei der Änderung der bereits eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift kostentechnisch um eine wirtschaftliche oder nicht-wirtschaftliche Tatsache handelt?! Fallen demnach 30,00 oder 40,00 EUR an?

    Zum Einen wird hier vertreten, dass die Eintragung der inl. GA keine wirtschaftliche Bedeutung entfaltet. Die Gegenmeinung sagt aber, dass die inl. GA stark mit dem Sitz einer Gesellschaft/eines Unternehmens, etc. verknüpft ist, und da die Eintragung/Änderung des Sitzes nicht unter den Gebührentatbestand "ohne wirtschaftliche Bedeutung" fällt, gelte dies auch für die Änderung der inl. GA?!

    Was sagt ihr? Wie habt ihr euch da geeinigt?

  • Wir nehmen nur 30,00 EUR für die Eintragung einer Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung. So wie auch bei der Namens- oder Anschriftenänderung bei eingetragenen Beteiligten.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • So differenziere ich nicht. Ich denke auch nicht, dass das richtig ist und zu unserer Prüfungspflicht gehört....was würdest Du denn im umgekehrten Fall machen, also wenn die Gesellschaft den Sitz in einen Randbezirk verlegt?

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Entschuldigung. Ich habe mich wohl etwas unklar ausgedrückt.
    Ich wollte nur ein Beispiel/Beleg dafür bringen, dass ich Änderung der Geschäftsanschrift in jedem Fall als wirtschaftlich bedeutend ansehe
    und immer 40 € nehmen würde.

  • Ich berechne auch eine Tatsache mit wirtschaftlicher Bedeutung. Wenn man sich mal verdeutlicht, warum nach Gesetzesänderung die inländ. Geschäftsanschrift eingetragen wird (zum Gläubigerschutz, zur Erleichterung der Zustellungen) ist es m. E. eine Tatsache mit wirtschaftlicher Bedeutung.

  • Themen zusammengeführt.
    Anta, Mod.

    § 29 HRV

    (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig:
    .
    .
    .
    4. für die Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift.



    Hier wurde diese Regelung bisher so verstanden, dass der UdG auch Änderungen der Anschrift eingträgt. Sofern die Anmeldung nur die Anschriftenänderung beinhaltete, hat die Geschäftsstelle daher diese Eintragungen vorgenommen.


    Auf einer Tagung kam nunmehr die Meinung auf, dass § 29 HRV sich nur auf die erstmalige Eintragung (also die Nachtragung) der Geschäftsanschrift bezieht. Für Änderungen der Anschrift bleibt der Rechtspfleger zuständig.


    Wie wird dies an anderen Gerichten gehandthabt?

  • UdG ist m. E. auch zuständig für Eintragung der Änderung der Geschäftsanschrift. Eine Einschränkung auf die erstmalige Eintragung der Geschäftsanschrift von Amts wegen ergibt sich aus § 29 HRV nicht.

    Siehe auch Gesetzesbegründung zum MoMiG (BTDrs 16/9737):

    "Zu Artikel 13 (Änderung der Handelsregisterverordnung)
    Zu Nummer 3a – neu – (§ 29)
    Die künftig ... vorgesehene Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift in das Handelsregister sollte nicht durch den Richter oder Rechtspfleger durchgeführt werden müssen, sondern dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden. Dies schließt nicht aus, dass ... bei der Eintragung von Satzungsänderungen, die mit einer Anschriftenänderung einhergehen, auch die Eintragung der Anschrift durch den Richter oder Rechtspfleger im Rahmen seiner Zuständigkeit mit verfügt oder mit erledigt wird ..."

    Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass (auch) Anschriftenänderungen im Grundsatz vom UdG eingetragen werden.

  • Hier ist der Rechtspfleger für eine Änderung der GA der zuständige Ansprechpartner.

    Immerhin handelt es sich um eine Anmeldung, welche zu prüfen ist (Vertretungsberechtigung, elektr. Signatur, ...). Diese Aufgabe kann m. E. dem UdG nicht übertragen werden.

    Lediglich die erstmalige Eintragung der bekannten GA kann anhand der hiesigen Akten durch den UdG eingetragen werden.

  • Hier ist der Rechtspfleger für eine Änderung der GA der zuständige Ansprechpartner.

    Immerhin handelt es sich um eine Anmeldung, welche zu prüfen ist (Vertretungsberechtigung, elektr. Signatur, ...). Diese Aufgabe kann m. E. dem UdG nicht übertragen werden.

    Lediglich die erstmalige Eintragung der bekannten GA kann anhand der hiesigen Akten durch den UdG eingetragen werden.



    Dem UdG kann noch viel mehr zugetraut werden, vgl. § 29 Ziff. 1-3 HRV.
    I.Ü. wie RitaGress, alles andere wäre unlogisch: Wieso sollte der Gesetzgeber nur für die erstmalige Eintragung der Geschäftsanschrift die HRV ändern?

  • Wobei gerade § 29 Nr. 3 HRV doch besser in "unseren" Händen bleiben sollte. Falsche Inso-Vermerke auf vor allem falschen Blättern könnte doch mal was Richtung Amtshaftung bewirken.



  • Immerhin handelt es sich um eine Anmeldung, welche zu prüfen ist (Vertretungsberechtigung, elektr. Signatur, ...). Diese Aufgabe kann m. E. dem UdG nicht übertragen werden.

    .



    Genau dieses Argument wurde meiner Geschäftsstelle auf der Tagung vorgetragen. Es soll angeblich in NRW Lehrmeinung sein (konnte ich nicht nachprüfen).

    Ich entnehme den Antworten, dass rechtlich die Geschäftsstelle wohl zuständig ist, dies aber bei vielen Gerichten nicht praktiziert wird. Dann werden wir hier intern besprechen, wer es künftig machen soll.

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Die Einteilung "wirtschaftliche Bedeutung" scheint ja nicht ganz klar geregelt zu sein - so werden am AG Aachen für die Änderung der GA 70€ Gebühren nach Nr 2500 in Rechnung gestellt und nicht 30€ (wie bei Krotte). Ist irgendwo die gängige Praxis / herrschende Meinung niedergeschrieben oder ist das eine Ermessensentscheidung?


    http://www.gesetze-im-internet.de/hreggebv/BJNR256200004.html

    2500Eintragung einer Tatsache70,00 €


    2502Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
    Die Gebühren 2500 und 2501 betragen
    30,00 €



  • Die Geschäftsanschrift ist eine eintragungspflichtige Tatsache und daher fallen Kosten in Höhe von 70,00 EUR für deren Änderung nach Nr. 2500 an.
    Eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung ist bspw. eine Namensänderung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin aufgrund Heirat oder Scheidung.
    Für diesen Eintrag ist dann die Gebühr 2502 (30 EUR) zu erheben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!