Aufgebot Nachlassgläubiger

  • Ich hänge mich hier einfach mal ran.
    Ich habe meinen ersten Antrag auf Aufgebot von Nachlassgläubigern. Das Aufgebot habe ich erlassen und den bekannten Gläubigern zugestellt.
    Von den bereits bekannten Gläubigern haben einige gar nichts angemeldet. Diese würde ich auch nicht in den Beschluss aufnehmen, richtig? :confused: Genau!!!
    Zudem habe ich eine sehr umfangreiche Anmeldung die nicht genau beziffert ist. Muss ich jetzt den Beschluss in Bezug auf diese Anmeldung aussetzen und dem Anmeldenden aufgeben, sein Recht zu beziffern oder einen Auschließungsbeschluss machen in welchem das angemeldete Recht vorbehalten wird. :gruebel: Hat jemand evt. eine Anregung oder gar ein Muster für mich?

    Hier würde ich eine Zw.-Vfg. erlassen und den Beschluss erst erlassen, wenn das geklärt ist.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Danke, so werde ich es machen und zu gegebener Zeit berichten. Bin bloß gespannt, wie die RA'in die ganzen Ansprüche nachweisen wird.

  • Mir liegt ein Antrag des Landes Nds. vor betr. das Aufgebot der Nachlassgläubiger. Beigefügt ist eine Kopie des Beschlusses, dass niemand anderer als der Fiskus als das Land Nds. vorhanden ist. Brauche ich zum Nachweis der Antragsberechtigung nicht trotzdem einen Erbschein?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Ich möchte mich hier mal anhängen

    Ist das Aufgebot von Nachlassgläubigern eine VI-Sache (Nachlassgericht) oder eine UR II (Zivil) ? In unserer AktO RLP finde ich nichts.

    Außerdem habe ich die Bitte, ob mir jemand ein Muster für einen Ausschließungsbeschluss schicken könnte?

  • Ist das Aufgebot von Nachlassgläubigern eine VI-Sache (Nachlassgericht) oder eine UR II (Zivil) ? In unserer AktO RLP finde ich nichts.

    Es gibt keine Vorschrift, die das eindeutig regelt.
    § 454 Abs. 2 S. 1 FamFG lässt beides zu.
    Entscheidend ist die Geschäftsverteilung des Gerichts.

    Ausführliche Einzelheiten auf Wunsch gern per PN.

    Danke dir für die Info.
    Ich habe es tatsächlich im Geschäftsverteilungsplan gefunden. Bei uns ist es dann beim Nachlassgericht angesiedelt.

  • Ich hänge mich mit 2 Fragen ran:

    Das Land Niedersachsen hat als Erbe das Aufgebotsverfahren durchgeführt und möchte nun nach Abchluss die Unterlagen bzgl. der Forderungsanmeldungen.

    Wie handhabt ihr das? Originale / Kopien rausschicken?

    Andere Frage:
    Bei der ersten Forderungsanmeldung hat die Kollegin diese Anmeldung noch an das Land Niedersachsen zur evtl. Stn. binnen 1 Woche übersandt, die nachfolgenden Anmeldungen wurden von einem anderen Kollegen nicht mehr an die Antragstellerin übersandt.
    Übersendet ihr die Forderungsanmeldungen (vorab / später / gar nicht)?

  • Ich hänge mich mit 2 Fragen ran:

    Das Land Niedersachsen hat als Erbe das Aufgebotsverfahren durchgeführt und möchte nun nach Abchluss die Unterlagen bzgl. der Forderungsanmeldungen.

    Wie handhabt ihr das? Originale / Kopien rausschicken?

    Andere Frage:
    Bei der ersten Forderungsanmeldung hat die Kollegin diese Anmeldung noch an das Land Niedersachsen zur evtl. Stn. binnen 1 Woche übersandt, die nachfolgenden Anmeldungen wurden von einem anderen Kollegen nicht mehr an die Antragstellerin übersandt.
    Übersendet ihr die Forderungsanmeldungen (vorab / später / gar nicht)?

    Ich habe in den zwei Jahren, die ich Aufgebotssachen bearbeite, erst zwei oder drei solcher Verfahren gehabt. Gläubiger die bekannt sind bekommen das Aufgebot unmittelbar übersandt.

    Die Forderungsanmeldungen nehme ich anschließenden nur entgegen und leite sie nicht einzeln an den Antragsteller weiter.

    Wenn ich den Ausschließlungsbeschluss erlasse, liste ich darin die angemeldeten Gläubiger einzeln auf. Zweimal war das Land Niedersachsen Fiskalerbe. Soweit ich mich erinnere, haben die im Nachgang nichts weiter angefordert. Ich würde die Anmeldungen im Fall der Fälle in Kopie übersenden, hätte aber auch keine großen Bedenken die Akte zur Einsichtnahme zu übersenden.

  • Hier in NRW- Bezirksregierung A**berg, kommt es leider sehr häufig vor, dass von dort ein solches Aufgebot beantragt wird ca. 10% aller Aufgebote!
    Die bekannten Gläubiger werden Dank "JUDICA" direkt ins Programm eingepflegt, Neuanmeldungen nachgetragen.
    Im Ausschließungsbeschluss sind dann sämtliche Gläubiger mit den angemeldeten Forderungen enthalten.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ich habe auch mal eine Frage zum Thema Aufgebot von Nachlassgläubigern. Mir liegt ein Antrag von 2 Erben auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger vor. Zwischenzeitlich haben diese ihren Erbanteil an einen Dritten veräußert. Hat sich das Aufgebotsverfahren damit erledigt?:gruebel: Vielen Dank schon mal!

  • ich hänge mich mal hier dran, hoffentlich hab ich im Forum nixht bereits die Antwort übersehen oder sonst Tomaten auf den Augen (Aufgebotssachen sind nicht ganz meine Spielwiese:

    Wer ist der Antragsteller in Aufgebotssachen von Nachlassgläubigern, "die unbekannten Erben nach dem X, vertreten durch den NLP" oder "A als Nachlasspfleger für ..." ?

  • Hallo Quantum,

    das ist mir in meiner Aufgebotszeit leider nicht untergekommen. Ich werde mich aber mal an einer Antwort versuchen:

    Die Kommentierung ist hier leider nicht einheitlich. BeckOK und Keidel sprechen sich bei einem Antrag nach §455 II FamFG dafür aus, dass der Nachlasspfleger hier als Vertreter der unbekannten Erben auftritt; Der Münchener Kommentar lässt den Nachlasspfleger als Partei kraft Amtes den Antrag stellen.
    Zum Nachlasspfleger selbst findet sich aber überwiegend Kommentierung, die ihn als gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben und damit eben NICHT als Partei kraft Amtes beschreibt, beispielsweise BeckOGK. Dies lässt sich wohl auch daraus begründen, dass seine Rechtsstellung eher der eines Betreuers oder Ergänzungspflegers ähnelt als der eines Insolvenzverwalters.

    Ich würde daher die erste Variante "die unbekannten Erben nach X, vertreten durch den NLP A" bevorzugen.

    LG Philipp


  • Die Kommentierung ist hier leider nicht einheitlich. BeckOK und Keidel sprechen sich bei einem Antrag nach §455 II FamFG dafür aus, dass der Nachlasspfleger hier als Vertreter der unbekannten Erben auftritt; Der Münchener Kommentar lässt den Nachlasspfleger als Partei kraft Amtes den Antrag stellen.

    genau die Kommentierung im Keidel § 455 II FamFG ist mir in die Augen gesprungen und deshalb war ich unsicher! danke für deine Antwort! :)

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