Aufgebot Nachlassgläubiger

  • Hallo!

    Ich hoffe mal, dass Ihr mir weiterhelfen könnt. Habe mein erstes Verfahren zum Ausschluss von Nachlassgläubigern auf dem Tisch.

    Das Aufgebot habe ich bereits erlassen. Jetzt hab ich zum einen Rückbriefe der mitgeteilten Nachlassgläubiger vorliegen und zum anderen schon Anmeldungen.
    Hinsichtlich der Rückbriefe hab ich jetzt den Nachlasspfleger als Antragsteller um Mitteilung der zustellungsfähigen Anschriften gebeten. Wenn mir die neuen Anschriften mitgeteilt werden, muss ich dann die Aufgebotsfrist irgendwie verlängern, weil die betreffenden Leute ja wohlmöglich die Frist gar nicht mehr einhalten können? Was ist weiterhin, wenn mir keine zustellungsfähige Anschrift mitgeteilt wird, muss ich dann selber ermitteln??
    Und bei den bereits erfolgten Anmeldung bin ich mir auch nicht sicher, inwieweit ich die zu prüfen habe. Ist der Forderungsstand auf den Todestag zu begrenzen oder auf den Anmeldezeitpunkt? Wie umfassend müssen die Nachweise sein?

    Ich habe keine Ahnung, :confused:, und hoffe auf Eure Unterstützung!!!! Danke....

    Liebe Grüße.....

  • Ich habe hier ebenfalls ein Aufgebotsverfahren Nachlassgläubiger betreffend. Wo ist dieses für Nordrhein Westfalen denn bekannt zu machen?
    Das Ausführungsgesetz zur ZPO erwähnt diese Verfahren nicht, das neue noch nicht in Kraft getretene JG ebenfalls nicht.
    Demnach müsste die Veröffentlichung nur im Bundesanzeiger erfolgen und nicht im Amtsblatt.

  • So sehe ich das auch!! Veröffentlichung im elektr. Bundesanzeiger und als Gerichtsaushang.
    Hast Du denn eine Tendenz, inwieweit wir die angemeldeten Forderungen zu prüfen haben??

  • Ich glaube nicht, dass das Gericht das Bestehen einer Forderung zu prüfen hat. Nach Schulte-Bunert/Weinreich Kommentar FamFG 2. Auflage in Rn. 2 zu § 459 FamFG müssen die Angaben in der Anmeldung einer Forderung ihren Gegenstand und ihren Grund angeben, damit das Gericht die Forderung in einem Ausschließungsbeschluss eindeutig und zweifelsfrei bezeichnen kann. Bei unklaren Angaben hat das Gericht eine Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Zur Begründung der Anmeldung bedarf es keiner den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechenden Angaben. Das Gericht ist verpflichtet, die urkundlichen Beweisstücke nach Erledigung an die Beteiligten zurückzugeben. Eine Beglaubigung der Belegabschriften ist nicht erforderlich, vielmehr genügen unbeglaubigte Belegabschriften.
    Dem entnehme ich, dass wir nur prüfen müssen, ob eine Forderung schlüssig dargelegt ist. Ob eine Forderung besteht und in welcher Höhe sie besteht, muss der Erbe prüfen. Das Aufgebotsverfahren gibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, seine Forderung überhaupt gegen den Nachlass geltend zu machen.

  • Mein Verfahren zum Aufgebot der Nachlassgläubiger wird von einem Nachlasspfleger betrieben. In der Liste der bereits bekannten Gläubiger führt er auch sich selbst wegen seiner Vergütungsansprüche und das Nachlassgericht wegen der Kosten der Nachlasspflegschaft an. Muss ich beiden das Aufgebot zustellen oder kann ich mich auf den Standpunkt stellen, dass sie sich wegen ihrer Gebühren und der Kosten vorab aus dem Nachlass befriedigen können? Müssen beide als Gläubiger aufgeführt werden?
    Da der Pfleger der Vertreter des Nachlasses ist und den direkten Zugriff hat und das Nachlassgericht seine Kosten ebenfalls der Masse entnehmen kann, tendiere ich dazu, beide nicht als Gläubiger zu behandeln.
    Wie ist die Meinung des Forums?

  • Ich hab jetzt vom Nachlasspfleger nur einen bekannten Gläubiger mitgeteilt bekommen. Der sitzt in England. Zugestellt wurde das Aufgebot mit EgR, Veröffentlichungen sind erfolgt.
    Der Gläubiger hat allerdings nichts angemeldet bzw. hat sich überhaupt nicht gemeldet... Sonst hat sich auch niemand gemeldet... kann ich dann den Beschluss machen und das wars dann?! Ist meine erste Sache...

  • kann ich dann den Beschluss machen und das wars dann?!

    Wenn die Aufgebotsfrist abgelaufen ist (bzw., sofern es noch eine Zivilsache ist: wenn der Aufgebotstermin ansteht und Du das Ausschlussurteil vorbereiten sollst): Ja. Dann ist eben niemand ausgeschlossen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hier wird das Aufgebot den bekannten Gläubigern zugestellt. Termin war in meiner Sache hier der 25.02.2010. Einigen Gläubigern konnte jedoch das Aufgebot erst vor ein paar Tagen zugestellt werden. Habe ich jetzt irgendeine Frist für die zu beachten? Denn die originäre Frist haben sie ja versäumt...

  • Zu online:
    Wenn niemand eine Forderung anmeldet, sind alle ausgeschlossen. Das ist doch der Sinn des Aufgebots. Nur diejenigen können Ansprüche geltend machen, die sich im Aufgebotsverfahren gemeldet haben.



    Was wolltest Du von mir? Ich steh gerade auf der Leitung.


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  • Hallo online,

    du hattest in deinem letzten Beitrag geschrieben, dass, wenn niemand Rechte anmeldet, niemand ausgeschlossen. Ergebnis des Aufgebots ist aber, dass, wenn niemand Rechte anmeldet, alle Gläubiger ausgeschlossen sind, da eben niemand einen Anspruch angemeldet hat.

  • muss hier nochmal genauer nachhaken...

    wie bezeichnet ihr die Forderungen im Ausschließungsbeschluss?
    Allein den Gläubiger angeben und dann Begriffe wie "Forderung aus Warenlieferung" etc.? oder gebt ihr auch die Höhe der Forderung an?

    hab von einem Gläubiger einen ganzen stapel rechnungen bekommen (monatliche Rechnung für kabelanschluss...), muss ich die jetzt alle durchkucken und im Beschluss aufführen...???

    ansonsten kann ja aber später nicht zugeordnet werden, mit welchen Forderungen der Gläubiger ansprüche gegen den nachlass geltend machen kann... aber ich kann das doch auch nicht alles aufführen...
    hab echt keine ahnung wie ich das jetzt rein praktisch in den beschluss reinschreiben soll...

    wär für hilfe daher sehr dankbar...


    stellt ihr den ausschließungsbeschluss dann auch an die gläubiger, die angemeldet haben, zu?

  • Wenn du die Forderung betragsmäßig angibst - inwieweit überprüfst du dann diesen Betrag? was ist zum Beispiel mit angesetzten Mahnkosten, Zwangsvollstreckungskosten etc. ???

  • Ich prüfe da gar nix, das ist Aufgabe des Nachlasspflegers. Ich gebe das in meinem Beschluss genau so an, wie es angemeldet wurde. Auch evtl. Kosten. Wie gesagt, die Prüfung geht mich nix an.

    Habe das so aus den Mustern übernommen die noch aus Richterzeiten hier sind...

  • Muster? Ach du Glücklicher! Aber Vielen Dank für die Hilfe! dann werd ich mal versuchen, die Forderungen entsprechend ausführlich in den beschluss mitaufzunehmen...

  • Habt ihr die Anmeldungen dem Antragsteller vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses übersandt?
    Könnte der Antragsteller da dann Einwendungen vorbringen oder nehm ich die Anmeldungen einfach so in meinen Beschluss auf??

  • Ich hänge mich hier einfach mal ran.
    Ich habe meinen ersten Antrag auf Aufgebot von Nachlassgläubigern. Das Aufgebot habe ich erlassen und den bekannten Gläubigern zugestellt.
    Von den bereits bekannten Gläubigern haben einige gar nichts angemeldet. Diese würde ich auch nicht in den Beschluss aufnehmen, richtig? :confused:
    Zudem habe ich eine sehr umfangreiche Anmeldung die nicht genau beziffert ist. Muss ich jetzt den Beschluss in Bezug auf diese Anmeldung aussetzen und dem Anmeldenden aufgeben, sein Recht zu beziffern oder einen Auschließungsbeschluss machen in welchem das angemeldete Recht vorbehalten wird. :gruebel: Hat jemand evt. eine Anregung oder gar ein Muster für mich?

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