Steuererstattung in Zusammenhang mit WVP & Aufhebung

  • Und selbst wenn, die NTV wird mit Erlass wirksam ( Kübler/prütting: InsO, § 203 Rn. 22 mit BGH Rechtsprechung).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • i.Ü. ist die NTV soweit schon möglich Bestandteil des Aufhebungsbeschluss (da gehört sie m.E. auch hinnein) und der wird öffetnlich bekannt gemacht.
    Desweiteren gehe ich davon aus, dass der mit der NTV Beauftragte den Beschluss dem (vermeintlichen) Drittschuldner auch zustellt, ohne dass es einer besonderen Anordnung bedürfte (machen wir im Eröffnungsbeschluss ja wohl auch nicht, den Insolvenzverwalter noch zur Übermittlung des Eröffnungsbeschlusses an die Drittschuldner zu beauftragen und auch noch mit der Einziehung der Debitoren zu beauftragen u.s.w......)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Bei uns geht es jetzt auch los... Die Finanzämter scheinen auf einer Schulung gewesen zu sein. Wir werden jetzt mit Finanzamtsschreiben eines Finanzamtes zugeschüttet :mad:

  • Eben auch, dass der Steuererstattungsanspruch für das laufende Jahr noch keiner Nachtragsverteilung unterworfen werden kann, da dieser noch nicht entstanden ist.
    Man möge doch dann nächstes Jahr die entsprechende Anordnung treffen :nzfass:.

    Klar: Ich lasse mir jetzt alle meine Akten, die für eine Steuerstattung in Betracht kommen, am 02.01. vorlegen, um Nachtragsverteilungen anzuordnen. Dann kann ich ja gleich wieder in die M- Abeteilung gehen und Lohnsteuer-Prübs erlassen (möglichst am 02.01. morgens um 8:00 Uhr wie manch Gl- Vertreter das gerne hätte)

  • Haben jetzt eín Schreiben eines IVs an das FA bekommen, in dem er argumentiert, dass dessen Auffassung ausscheidet. Es käme auf die Begründung der streitgegenständlichen Forderung (hier also der Steuererstattung) an. Bei Steuervorauszahlungen des Steuerpflichtigen erlangt dieser bereits mit der Entrichtung der Steuer einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraumen die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (BFH vom 06.02.1996, VII R 116/94 und BGH vom 12.01.06, IX B 234/04).

    Ich finde die Argumentation gut und das ist genau das, was wir schon immer gedacht haben

  • herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Guten Morgen,

    ich muss dieses Thema in leicht anderer Form nochmal hervorkramen.

    am xx.xx.2019 wurde dem Schuldner vorzeitig RSB erteilt (vorliegen der Voraussetzugen etwas früher, aber auch in 2019)

    am yy.yy.2020 wurde das Verfahren dann aufgehoben. Die Nachtragsverteilung wurde angeordnet bzgl. der Steuererstattungsansprüche (genau bezeichnet) bis zur Verfahrensaufhebung. Der Beschluss ist rechtskräftig

    Die Rechtslage halte ich für eindeutig, dass die Steuererstattungsansprüche als Neuerwerb eigentlich nur bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für die vorzeitige RSB in die Masse fallen. Somit wäre die Steuererst. 2019 nur teilweise massezugehörig.

    Der Beschluss (nicht von mir) sagt nun ja aber etwas anderes.

    Der Verwalter hat die Steuer für 2019 vollständig vereinnahmt und verteilt. Er hat sich auf den Wortlaut des Beschlusses verlassen.

    Ich bin hier überfragt.

    Gilt der Beschluss, auch wenn er eigentlich verkehrt ist?
    Könnte man den Beschluss aufgrund von offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigen (es wurde ein Textbaustein verwendet, der leider in diesem Fall nicht passt)
    BFA VII R 10/15 sagt, die Anordnung der Nachtragsverteilung ist deklaratorisch, bedeutet das, dass die Anordnung nur insoweit gelten kann, wie die Vermögenswerte unter § 203 InsO fällt?

    Vielen Dank soweit
    Charyka

  • der Beschluss ist in der Welt und rechtskräftig. Egal ob er inhaltlich falsch ist, er ist anzuwenden.
    Es ist also richtig, die Steuererstattung komplett für 2019 einzuziehen, sogar die für 2020 muss noch teilweise zur Masse gezogen und verteilt werden

  • Für offensichtlich unrichtig halte ich den Beschluss nicht. Nur für inhaltlich falsch - wie Deine Begründung aufzeigt. Wiil der Schuldner was zurück?? Hartes Stück Arbeit...dem Verwalter die Entreicherung nicht abzunhemen oder das Verschulden zu begründen.

  • dann mag der Sch noch Beschwerde gegen den Beschluss einlegen - dann kannst du eine Abhilfe prüfen oder das LG entscheiden lassen

    oder der Sch müsste den IV verklagen wg. ungerechtfertigter Bereicherung, dann würde der Zivilprozessweg entscheiden, was ja auch das richtige ist bei Streit über Massezugehörigkeit

    aber entgegen eines vom Insogericht gefassten Beschlusses, jetzt den Betrag einfach den Sch zu belassen halte ich für völlig falsch und haftungsträchtig

  • Gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung kann der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde einlegen. Das ist meiner Meinung nach die einzige Möglichkeit sein Problem zu lösen.

    Der IV muss sich an die rechtskräftige Anordnung der Nachtragsverteilung halten. Ein Fehlverhalten kann ich deshalb nicht erkennen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • § 300a InsO gilt auch bei der Nachtragsverteilung, die ja nicht mehr ist als die Verlängerung des Insolvenzbeschlags. Der Steuererstattungsanspruch ist Neuerwerb und als solcher gemäß Abs. 2 Satz 1 vom (Nachtrags-)Verwalter zu vereinnahmen und entsprechend § 300a InsO zu verwenden, also für den Zeitraum ab Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 InsO an den Schuldner zu zahlen.

  • ...

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    Einmal editiert, zuletzt von Mosser (12. Februar 2021 um 08:15) aus folgendem Grund: falscher Thread

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