Unterwerfung durch derzeitigen Eigentümer wirksam?

  • "Der Eigentümer sowie die Erschienenen als künftige Eigentümer..."

    Wenn das nicht reicht, was dann?


    Grundsätzlich reicht es ja natürlich. Aber es gibt eben immer wieder Probleme mit der "Definition" der Beteiligten in den Urkunden, da die Banken teilweise andere Bezeichnungen in den Vordrucken haben. Und da hier keiner als "Eigentümer" definiert war, kam mir eben diese Frage auf. Aber durch Auslegung der Urkunde war der ja nun zu ermitteln ;)


  • Siehe zu diesem Fragenkomplex auch das Gutachten des DNotI:

    ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800
    Teilunterwerfung unter die Zwangsvollstreckung; beglaubigte Grundschuldbestellung und beurkundete Teilvollstreckungsunterwerfung; Erfordernis der Bezugnahme auf Grundschuldbestellungsurkunde
    Gutachten/Abruf-Nr: 176841; Erscheinungsdatum: 03.07.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…78c6f24732cdb05

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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