Unterwerfung durch derzeitigen Eigentümer wirksam?

  • Käufer bestellt vollstreckbare Grundschuld (UR 1).
    In gesonderter Urkunde UR 2 erklärt der Verkäufer als derzeitiger Eigentümer, dass er sich den Anträgen aus der Grundschuldbestellungsurkunde anschließt und sich nach § 800 ZPO unterwirft.

    Muss wegen § 13a die Grundschuldurkunde UR 1 der Unterwerfung UR 2 beigefügt oder auf das Beifügen verzichtet worden sein?

    Nach BeckOK BEURKG § 13a Rn 4 ist die Beurkundung unwirksam, wenn die Verzichtserklärung fehlt (wenn nur der Vermerk in der Niederschrift fehlt, fehlt nur die Beweiskraft) und die Bezugsurkunde auch nicht beigefügt wurde. Siehe auch Schöner/Stöber, Rdnr. 2652, der allerdings mehr auf die Nachverpfändung abzielt.

    Vielleicht handelt es sich bei UR 1 auch gar nicht um eine Bezugsurkunde iS des BeurkG?

  • Der Text der Unterwerfungsurkunde lautet:

    Gemäß § .... des Kaufvertrag vom .... bin ich bevollmächtigt, für den noch eingetragenen Eigentümer folgendes zu erklären:

    Mein Vollmachtgeber schließt sich den Anträgen aus der Grundschuldbestellungsurkunde UR 1 bzgl. des Grundbesitzes und den Erklärungen betr. des Grundbesitzes an. Der Eigentümer unterwirft sich und den jeweiligen Eigentümer wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Grundeigentum. Dies wird auch namens und im Auftrag des Eigentümers beantragt.

    Die Eintragung der Grundschuld gemäß UR 1 in Höhe von ..... € im Range vor der Auflassungsvormerkung wird bewilligt und beantragt. 

    Ich störe mich ein wenig daran, dass in der Unterwerfung selbst auf UR 1 Bezug genommen wird, ohne dass Kapitalbetrag, Zinsen und die Nebenleistung beziffert werden. Ohne UR 1 kann man also mit UR 2 wenig anfangen.

    Vielleicht bin ich auch nur durch das Thema Anordnung trotz fehlender Unterwerfung? etwas hypersensibel geworden :oops:

    Da sich der Käufer als zukünftiger Eigentümer in UR 1 auch gem. § 800 ZPO unterworfen hat, wäre der Mangel, so er denn einer ist, mit Eigentumsumschreibung geheilt?

  • Die Urkundenrollennummer von UR 1 ist in UR 2 zitiert. Damit ist auf den gesamten Inhalt von UR 1 verwiesen.

    Was willst Du mehr?

    Was beurkundungspflichtig ist, wurde in UR 2 eigens beurkundet. Der Rest ist unechte zulässige Verweisung bzw. einfache zulässige Bezugnahme.

    Notfalls läge in UR 2 die Genehmigung des Handelns des Käufers in UR 1.

  • ich sehe es auch so, wie juris2112, lediglich hierbei:

    Zitat von juris2112

    Notfalls läge in UR 2 die Genehmigung des Handelns des Käufers in UR 1.



    würde ich insoweit differenzieren, als dass die (unnötige) genehmigung der käuferunterwerfung noch nicht zu einer eigenen unterwerfung des eigentümers führt.

  • Mit der Genehmigung des Käuferhandelns meinte ich auch nur die Grundschuldbestellung als solche und die betreffenden inhaltlichen Angaben. Die Unterwerfung selbst war ja in UR 2 beurkundet.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall, wie Kai damals.
    Die Antworten treffen aber meines Erachtens das eigentliche Problem nicht.

    Aus einer Urkunde mit § 800 - Erklärung kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Urkunde stellt somit einen Vollstreckungstitel dar. Der Vollstreckungsumfang muss hinreichend bestimmt beschrieben sein.

    Wie oben ist in UR 2 kein hinreichend bestimmter Vollstreckungsumfang erklärt worden. Dieser ergibt sich nur aus der UR 1.
    Eine Bezugnahme gemäß § 13a BeurkG auf UR 1 ist zwar vorhanden, dieses reicht aber nicht (vgl. Stöber in Schöner/Stöber, Grundbuchrecht. 15. Aufl., Nr. 2652 und Zöller, ZPO, 28. Aufl. § 800 Nr. 12; Meyer in Bauer, v.Oefele, GBO, 3. Aufl. AT IV Nr. 93).
    Ich verstehe das so, dass eine Vollstreckung aus der Urkunde nur möglich ist, wenn in dieser Urkunde ein vollstreckungsfähiger Inhalt enthalten ist. Bezugsurkunden müssen gemäß § 9 BeurkG beigefügt werden und werden damit zum Inhalt dieser Urkunde.
    Eine Bezugnahme auf einen Grundbuchinhalt soll dagegen wohl möglich sein (BGH DNotZ 1995, 770). Das würde weiterhelfen, wenn mann zunächst die Grundschuld auf Grund UR 1 einträgt und danach in UR 2 eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung mit Bezugnahme auf die Eintragung bekommt.

  • Schließe mich hier mal an, da es auch um die Bezugnahme hinsichtlich der Unterwerfung nach § 800 ZPO geht:

    UR I (nur beglaubigt): Grundschuldbestellung
    UR II (Niederschrift): Vollstreckungsunterwerfung mit vollständigen Wortlaut des § 800 ZPO für letztrangigen Teilbetrag nebst Zinsen (einschl Beginn) und Nebenleistung.

    Problem: Der Belastungsgegenstand wird in der Urkunde nicht bezeichnet. Es wird nur gesagt: "Mit..... wurde eine Gesamtgrundschuld......zugunsten..... bestellt."
    Weder Blattbezeichnung noch Grundstücksbezeichnung erfolgt. Auch bei späteren Bewilligung und Antrag erfolgt keine Ergänzung.

    Nach den vorherigen Ausführungen würde ich dies beanstanden. Seht ihr dies genauso?

  • Ja, UR I wird genannt.
    Ich sehe das Problem darin, dass UR II der spätere Vollstreckungstitel ist. Dieser Titel ist gegenständlich beschränkt (nur dingl. Vollstreckungsunterwerfung). Der spätere Vollstreckungsgegenstand ist aber nicht aus der Urkunde erkennbar.
    Das könnte zwar später in der vollstreckbaren Ausfertigung ergänzt werden, aber ist dies der korrekte Weg? Kann unter Bezugnahme auf eine begl. Urkunde eine dingliche Vollstreckungsunterwerfung erfolgen?

  • ...
    UR I (nur beglaubigt): Grundschuldbestellung
    UR II (Niederschrift): Vollstreckungsunterwerfung mit vollständigen Wortlaut des § 800 ZPO für letztrangigen Teilbetrag nebst Zinsen (einschl Beginn) und Nebenleistung. .. Es wird nur gesagt: "Mit..... wurde eine Gesamtgrundschuld......zugunsten..... bestellt." ..
    ..

    Ich meine, dass dann alles, was vollstreckungsrechtlich relevant ist, in die Urkunde aufgenommen wurde.

    Das Grundstück, auf das sich die Unterwerfung nach §§ 794 I 5, 800 ZPO bezieht, gehört zum Gegenstand des Anspruchs. Dem Umstand, dass bei der Vollstreckungsunterwerfung der Anspruch in einer für die Zwangsvollstreckung geeigneten Weise zu bezeichnen ist, kommt aber nur eine deklaratorische Bedeutung zu (BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 17/78). Der BGH hält daher eine „Unterscheidung dahin, ob die Grundschuld bereits im Grundbuch eingetragen ist oder nicht (so LG Stade, Rpfl 1977, 261, 262 mzustAnm Haegele, Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO § 794 Anm 7 C)“, für nicht erforderlich. Nicht der materielle Anspruch, sondern die abstrakte Unterwerfungserklärung sei Grundlage der Vollstreckung (Zitat: Senatsurteil vom 30. September 1964 - V ZR 143/62 - DNotZ 1965, 544, 546), so dass auch nur sie der besonderen, für die Entstehung des Vollstreckungstitels vorgeschriebenen Form bedürfe und kein Bedürfnis dafür ersichtlich sei, den Formzwang auf die Entstehung des Anspruchs zu erstrecken. Daher setze die nachträgliche Unterwerfungserklärung für ein auf Grund (nur) öffentlich beglaubigte Eintragungsbewilligung bereits eingetragenes Grundpfandrecht nicht voraus, dass auch noch die Bestellung des eingetragenen Grundpfandrechts beurkundet wird (s. dazu auch die weiteren Nachweise bei Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 800 ZPO RN 9).

    Wenn aber der Umstand, dass die Eintragung bereits erfolgt ist, keine Rolle spielt (BGH, Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 17/78), dann muss für die Frage, welches Objekt von der Eintragung der Unterwerfungserklärung betroffen ist, der Hinweis auf die Bestellungsurkunde, die das Pfandobjekt angibt („Mit..... wurde eine Gesamtgrundschuld......zugunsten..... bestellt“), ausreichen.

    § 13, 13a BeurkG gelten nur für die sogenannte ersetzende Verweisung, nicht auch für die sogenannte unechte Bezugnahme; diese ist an die Förmlichkeit der Verlesung nicht gebunden.

    Eine solche Bezugnahme stellt lediglich einen Hinweis auf Erklärungen, Rechtsverhältnisse oder tatsächliche Umstände dar, die nicht zum beurkundungsbedürftigen Inhalt des Rechtsgeschäfts gehören (BGH, Urteil vom 23.06.1988, III ZR 84/87; Schreindorfer im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.06.2019, § 311b BGB, RNern. 269, 269.1; Bord im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2019, § 9 BeurkG, RNern, 47, 47.1, je mwN).

    § 9 und ihm folgend §§ 13a und 14 BeurkG gelten nur für solche Dokumente, die selbst Erklärungen der Beteiligten enthalten, nicht dagegen für solche, die deren Willen nur erläutern (unechte Bezugnahme); s. Litzenburger im BeckOK BGB, Stand 01.05.2019, § 9 BeurkG, RN 5).

    Bei einer solchen Bezugnahme wird kein neues Rechtsverhältnis begründet oder ein bestehendes geändert bzw. gestaltet; sondern sie dient lediglich der Erläuterung und Identifizierung des zu beurkundenden Geschäfts.

    Das ist z.B. anerkannt bei der Bezugnahme auf eine notarielle Niederschrift, an der die Vertragsparteien selbst beteiligt waren (s. Leutner/Schlotter/Zätzsch, Beurkundung von Unternehmenstransaktionen, 1. Auflage 2015, § 9 BeurkG, RN 34; Laura Rothmann, „Beurkundung und Bezugnahme: Zum verfahrensrechtlichen Umgang mit komplexen Vertragswerken“
    https://books.google.de/books?id=QxF4D…C%20281&f=false

    Nur was materiell-rechtlich beurkundungsbedürftig ist, kann nur entweder in der Urkunde selbst, in einer Anlage nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG oder in einer Verweisungsurkunde nach § 13a BeurkG enthalten sein (ggf. mit den Formerleichterungen des § 14 BeurkG). Im Übrigen genügt beurkundungsrechtlich eine unechte Bezugnahme (s. das Gutachten des DNotI vom 16.05.2008, Dokumentnummer: 11507
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…01d0768f5e71155
    unter Zitat Winkler, BeurkG, 16. Aufl. 2008, § 13a BeurkG Rn. 20; Limmer, in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 9 BeurkG Rn. 11; v. Schuckmann/Renner, in: Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 4. Aufl. 2003, § 9 BeurkG Rn. 24 ff. Staudinger/Wufka, BGB, 2006, § 311b Abs. 1 BGB Rn. 231; Staudinger/Hertel, BGB, 2004, vor §§127a/128 BGB Rn. 407).

    Damit dürfte vorliegend wegen des Belastungsobjekts die unechte Bezugnahme auf den Identifizierungsbehelf „Grundschuldbestellungsurkunde“, die selbst nicht mitbeurkundet werden muss, ausreichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie eng seht ihr denn das in Grundschuldbestellungsurkunden mit der Bezeichnung der Beteiligten, in denen Käufer aufgrund Vollmacht für den derzeitigen Eigentümer die Erklärungen nach § 800 ZPO abgeben? Meistens heißt es in den gängigen Urkunden ja "Der Eigentümer", "Der Sicherungsgeber", "Der Besteller" unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz etc. Klar versucht man das auszulegen, aber wenn niemand tatsächlich als "Eigentümer" definiert ist, aber alle Erklärungen zB durch den Eigentümer abgegeben werden, moniert ihr sowas oder tüftelt ihr euch das irgendwie zusammen? Grundsätzlich kann laut Zöller, § 800 ZPO Rn. 5 ja auch der künftige Eigentümer diese Erklärung abgeben, welche sodann wirksam wird, wenn er Grundstückseigentümer wird. Ich bin da aber manchmal irgendwie nicht ganz sicher, ob das nicht klar und deutlich definiert sein müsste, wer nun in der Urkunde die Erklärungen als Eigentümer/Besteller etc. abgibt.

  • Grundsätzlich halte ich es im Hinblick auf die Bedeutung der Unterwerfung für wichtig, dass die Bezeichnung der Beteiligten keine Fragen offen lässt. Daher wie Elbin.

    Es gibt allerdings auch Formulierungen, bei denen trotz ungenauer Bezeichnung klar ist, dass die Erwerber auch in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte der Eigentümer handeln.

  • Ich mache das genauso wie ihr, Elbin und Kai. Allerdings stößt dies immer wieder auf Unverständnis bei den Notaren.

    Was haltet ihr denn davon, wenn die in der Grundschuldbestellungsurkunde aufgeführten Personen gar nicht definiert sind, sondern nur steht, dass X und Y aufgrund Vollmacht vom … erteilt in Urkunde … für Person Z handeln und in der Urkunde alle Erklärungen vom "Eigentümer" abgegeben werden und in der dingl. ZV-Unterwerfung steht "Der Eigentümer sowie die Erschienenen als künftige Eigentümer...". Kann ich das so auslegen, dass es sich dann bei der weiteren Person Z nur um den Eigentümer handeln kann bzw. sich durch die Bezugn. auf den KV und die Vollmacht darin dies auch so ergibt? Finde ich nicht so ganz eindeutig in der Urkunde.

  • Ich halte das so grundsätzlich für ausreichend.

    Keine (ausdrückliche) Definition finde ich nicht so schlimm wie eine falsche oder unvollständige.

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