"Der Eigentümer sowie die Erschienenen als künftige Eigentümer..."
Wenn das nicht reicht, was dann?
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Wenn das nicht reicht, was dann?
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Wenn das nicht reicht, was dann?
Grundsätzlich reicht es ja natürlich. Aber es gibt eben immer wieder Probleme mit der "Definition" der Beteiligten in den Urkunden, da die Banken teilweise andere Bezeichnungen in den Vordrucken haben. Und da hier keiner als "Eigentümer" definiert war, kam mir eben diese Frage auf. Aber durch Auslegung der Urkunde war der ja nun zu ermitteln
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UR I (nur beglaubigt): Grundschuldbestellung
UR II (Niederschrift): Vollstreckungsunterwerfung mit vollständigen Wortlaut des § 800 ZPO für letztrangigen Teilbetrag nebst Zinsen (einschl Beginn) und Nebenleistung. .. Es wird nur gesagt: "Mit..... wurde eine Gesamtgrundschuld......zugunsten..... bestellt." ..
..Ich meine, dass dann alles, was vollstreckungsrechtlich relevant ist, in die Urkunde aufgenommen wurde.
Das Grundstück, auf das sich die Unterwerfung nach §§ 794 I 5, 800 ZPO bezieht, gehört zum Gegenstand des Anspruchs. Dem Umstand, dass bei der Vollstreckungsunterwerfung der Anspruch in einer für die Zwangsvollstreckung geeigneten Weise zu bezeichnen ist, kommt aber nur eine deklaratorische Bedeutung zu (BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 17/78). Der BGH hält daher eine „Unterscheidung dahin, ob die Grundschuld bereits im Grundbuch eingetragen ist oder nicht (so LG Stade, Rpfl 1977, 261, 262 mzustAnm Haegele, Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO § 794 Anm 7 C)“, für nicht erforderlich. Nicht der materielle Anspruch, sondern die abstrakte Unterwerfungserklärung sei Grundlage der Vollstreckung (Zitat: Senatsurteil vom 30. September 1964 - V ZR 143/62 - DNotZ 1965, 544, 546), so dass auch nur sie der besonderen, für die Entstehung des Vollstreckungstitels vorgeschriebenen Form bedürfe und kein Bedürfnis dafür ersichtlich sei, den Formzwang auf die Entstehung des Anspruchs zu erstrecken. Daher setze die nachträgliche Unterwerfungserklärung für ein auf Grund (nur) öffentlich beglaubigte Eintragungsbewilligung bereits eingetragenes Grundpfandrecht nicht voraus, dass auch noch die Bestellung des eingetragenen Grundpfandrechts beurkundet wird (s. dazu auch die weiteren Nachweise bei Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 800 ZPO RN 9).
Wenn aber der Umstand, dass die Eintragung bereits erfolgt ist, keine Rolle spielt (BGH, Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 17/78), dann muss für die Frage, welches Objekt von der Eintragung der Unterwerfungserklärung betroffen ist, der Hinweis auf die Bestellungsurkunde, die das Pfandobjekt angibt („Mit..... wurde eine Gesamtgrundschuld......zugunsten..... bestellt“), ausreichen.
§ 13, 13a BeurkG gelten nur für die sogenannte ersetzende Verweisung, nicht auch für die sogenannte unechte Bezugnahme; diese ist an die Förmlichkeit der Verlesung nicht gebunden.
Eine solche Bezugnahme stellt lediglich einen Hinweis auf Erklärungen, Rechtsverhältnisse oder tatsächliche Umstände dar, die nicht zum beurkundungsbedürftigen Inhalt des Rechtsgeschäfts gehören (BGH, Urteil vom 23.06.1988, III ZR 84/87; Schreindorfer im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.06.2019, § 311b BGB, RNern. 269, 269.1; Bord im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2019, § 9 BeurkG, RNern, 47, 47.1, je mwN).
§ 9 und ihm folgend §§ 13a und 14 BeurkG gelten nur für solche Dokumente, die selbst Erklärungen der Beteiligten enthalten, nicht dagegen für solche, die deren Willen nur erläutern (unechte Bezugnahme); s. Litzenburger im BeckOK BGB, Stand 01.05.2019, § 9 BeurkG, RN 5).
Bei einer solchen Bezugnahme wird kein neues Rechtsverhältnis begründet oder ein bestehendes geändert bzw. gestaltet; sondern sie dient lediglich der Erläuterung und Identifizierung des zu beurkundenden Geschäfts.
Das ist z.B. anerkannt bei der Bezugnahme auf eine notarielle Niederschrift, an der die Vertragsparteien selbst beteiligt waren (s. Leutner/Schlotter/Zätzsch, Beurkundung von Unternehmenstransaktionen, 1. Auflage 2015, § 9 BeurkG, RN 34; Laura Rothmann, „Beurkundung und Bezugnahme: Zum verfahrensrechtlichen Umgang mit komplexen Vertragswerken“
https://books.google.de/books?id=QxF4D…C%20281&f=false
Nur was materiell-rechtlich beurkundungsbedürftig ist, kann nur entweder in der Urkunde selbst, in einer Anlage nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG oder in einer Verweisungsurkunde nach § 13a BeurkG enthalten sein (ggf. mit den Formerleichterungen des § 14 BeurkG). Im Übrigen genügt beurkundungsrechtlich eine unechte Bezugnahme (s. das Gutachten des DNotI vom 16.05.2008, Dokumentnummer: 11507
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…01d0768f5e71155
unter Zitat Winkler, BeurkG, 16. Aufl. 2008, § 13a BeurkG Rn. 20; Limmer, in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 9 BeurkG Rn. 11; v. Schuckmann/Renner, in: Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 4. Aufl. 2003, § 9 BeurkG Rn. 24 ff. Staudinger/Wufka, BGB, 2006, § 311b Abs. 1 BGB Rn. 231; Staudinger/Hertel, BGB, 2004, vor §§127a/128 BGB Rn. 407).
Damit dürfte vorliegend wegen des Belastungsobjekts die unechte Bezugnahme auf den Identifizierungsbehelf „Grundschuldbestellungsurkunde“, die selbst nicht mitbeurkundet werden muss, ausreichen.
Siehe zu diesem Fragenkomplex auch das Gutachten des DNotI:
ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800
Teilunterwerfung unter die Zwangsvollstreckung; beglaubigte Grundschuldbestellung und beurkundete Teilvollstreckungsunterwerfung; Erfordernis der Bezugnahme auf Grundschuldbestellungsurkunde
Gutachten/Abruf-Nr: 176841; Erscheinungsdatum: 03.07.2020
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…78c6f24732cdb05
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