Löst die Zahlungsaufforderung Vollstr.-Gebühr aus?

  • Hallo an alle Vollstrecker...

    ich hab da wieder so'n Kram auf dem Tisch.

    Hier wurde die Festsetzung der Vollstreckungskosten gegen den Schuldner nach 788 ZPO beantragt.

    Nach Anhörung des Schuldners, wurden jedoch die angesetzten Kosten beanstandet mit der Begründung, dass es lediglich eine Zahlungsaufforderung gegeben hatte ohne den Zusatz der Vollstreckungsandrohung.

    Zum Zeitpunkt dieser Zahlungsaufforderung hatte der Gläubiger einen rechtskräftigen KFB bereits in Händen...

    Der BGH (IXa ZB 146/03) spricht immer von einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung und hält diese für Ansatzfähig, wenn der Gläubiger einen rechtskräftigen KFB in Händen hält.

    Wie seht ihr das denn?

  • Gerold/Schmidt, 17. Aufl., Rdnr. 371
    schreibt im ersten Satz, dass die Gebühr nicht erstattungsfähig ist, weil keine ZVS-Androhung erfolgte.
    Im zweiten Satz wird aber dann darauf verwiesen, dass bereits ein Informationsgespräch beim Anwalt die Vollstreckungsgebühr entstehen lässt (welche nach § 788 ZPO erstattungsfähig ist), wenn es sich bei dem Gläubiger um einen jur. Laien handelt.

  • Man muss unterscheiden: der eigene Mandant muss zahlen, sobald z. B. der RA die Information entgegennimmt und die Sache mit ihm bespricht. Der Gegner - hier geht es um die Erstattungsfähigkeit - muss nur zahlen, wenn die Zahlungsaufforderung eine Vollstreckungsandrohung enthält.

  • Danke an euch......also ist die Gebühr hier nicht angefallen.


    Doch, sie ist angefallen. Aber nicht erstattungsfähig. So viel Zeit muß sein, wenn man Kosten bearbeitet. Diese Unterscheidung macht sich auch bei der Zurückweisung besser...

  • Zwar kann die 0,3 - fache Gebühr nach VV 3309 RVG auch für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung entstehen, jedoch stellt dies gebührenrechtlich mit dem nachfolgenden Vollstreckungsauftrag eine Angelegenheit dar, so dass diese Gebühr auf den nachfolgenden Vollstreckungsauftrag anzurechnen ist und insgesamt nur eine Gebühr entsteht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 18. Aufl. VV 3309 Rn. 361; Hartmann -Kostengesetze- 37. Aufl. VV 3309 RVG Rn. 10 jeweils mit Nachweisen).

  • Wenn auf Grund der Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung aber bereits gezahlt wird und kein ZV-Auftrag erteilt wird? Dann ist die "Androhungsgebühr" sehr wohl erstattungsfähig und kann auch festgesetzt werden.

    Dazu findet sich sogar in den Weiten des Zöllers etwas, damit hab ich die Festsetzung auch schon durchbekommen. Der Schuldner meinte, mit der Zahlung der HF + Zinsen und bisheriger Kosten des Verfahrens sei es getan. War es aber nicht.

  • Hallo,

    und was tut man, wenn Gegner KFB nach Zahlungsaufforderung gezahlt, die angefallene Gebühr aber unberücksichtigt gelassen hat?:gruebel: Festsetzung der Gebühr gem. § 788 ?

    LG

  • Dem Schuldner sind zirka 10 Tage nach Zustellung des KFB Zeit zu lassen zum Bezahlen. Danach kann man die Zwangsvollstreckung androhen; dies löst die Gebühr nach VV 3309 aus.

  • Dem Schuldner sind zirka 10 Tage nach Zustellung des KFB Zeit zu lassen zum Bezahlen. Danach kann man die Zwangsvollstreckung androhen; dies löst die Gebühr nach VV 3309 aus.

    Nein 2 Wochen nach § 798 ZPO nach Sinn und Zweck der Vorschrift. Zahlt der Schuldner innerhalb der Frist nach § 798 ZPO können Kosten für die ZV-Androhung nicht notwendig sein, weil erst nach Ablauf der Frist vollstreckt werden darf.

  • Zwar kann die 0,3 - fache Gebühr nach VV 3309 RVG auch für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung entstehen, jedoch stellt dies gebührenrechtlich mit dem nachfolgenden Vollstreckungsauftrag eine Angelegenheit dar, so dass diese Gebühr auf den nachfolgenden Vollstreckungsauftrag anzurechnen ist und insgesamt nur eine Gebühr entsteht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 18. Aufl. VV 3309 Rn. 361; Hartmann -Kostengesetze- 37. Aufl. VV 3309 RVG Rn. 10 jeweils mit Nachweisen).

    Wie ist es, wenn nach einer erfolglosen Vollstreckungsandrohung erst zwei Jahre später die Zwangsvollstreckungsmaßnahme beantragt wird, ist es dann immer noch eine Angelegenheit?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Zwar kann die 0,3 - fache Gebühr nach VV 3309 RVG auch für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung entstehen, jedoch stellt dies gebührenrechtlich mit dem nachfolgenden Vollstreckungsauftrag eine Angelegenheit dar, so dass diese Gebühr auf den nachfolgenden Vollstreckungsauftrag anzurechnen ist und insgesamt nur eine Gebühr entsteht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 18. Aufl. VV 3309 Rn. 361; Hartmann -Kostengesetze- 37. Aufl. VV 3309 RVG Rn. 10 jeweils mit Nachweisen).

    Wie ist es, wenn nach einer erfolglosen Vollstreckungsandrohung erst zwei Jahre später die Zwangsvollstreckungsmaßnahme beantragt wird, ist es dann immer noch eine Angelegenheit?

    Nein.

  • Kommt drauf an: Sind in Deinem Fall 2 Kalenderjahre verstrichen (das Verstreichen allein von 2 Jahren reicht nicht aus)? Wann war nach der Aufforderung der Auftrag erledigt i. S. v. § 15 RVG?

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  • Im Oktober 2016 hat der Gläubigervertreter eine ZV-Androhung an den Schuldner geschickt. Vor 9 Monaten hat er eine Adressermittlung gemacht und jetzt im Oktober 2018 hat er einen Pfüb beantragt. Keine andere ZV-Maßnahme lag dazwischen. Nun macht er für ZV-Androhung und Antrag auf Pfüb jeweils eine Gebühr geltend. Normalerweise würde ich das durchgehen lassen bei zwei Jahren. Aber hier ist der Streitwert und damit die Gebühr ziemlich hoch.

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  • Im Oktober 2016 hat der Gläubigervertreter eine ZV-Androhung an den Schuldner geschickt. Vor 9 Monaten hat er eine Adressermittlung gemacht und jetzt im Oktober 2018 hat er einen Pfüb beantragt. Keine andere ZV-Maßnahme lag dazwischen. Nun macht er für ZV-Androhung und Antrag auf Pfüb jeweils eine Gebühr geltend. Normalerweise würde ich das durchgehen lassen bei zwei Jahren. Aber hier ist der Streitwert und damit die Gebühr ziemlich hoch.


    Dann bildet die ZV-Androhung (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 3309 VV Rn. 433 m.w.N.) + Ermittlung der Wohnanschrift (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 57 u. 187; BGH, NJW 2004, 1101) mit der nachfolgenden ZV-Maßnahme dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG.

    Die Frist von 2 Kalenderjahren setzt voraus, daß der Auftrag erledigt gewesen ist und 2 Kalenderjahre verstrichen sind. Also könnte frühestens am 01.01.2019 eine neue Angelegenheit i. S. v. § 15 V S. 2 RVG vorliegen (Gerold/Schmidt, a.a.O., § 15 Rn. 135). Das ist hier eindeutig nicht der Fall, abgesehen davon, daß auch "normale" 2 Jahre ja nicht dazwischenliegen: 10/2016 ZV-Androhung => 01/2018 Adressermittlung => 10/2018.

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