Anhörung Vergütungsfestsetzung

  • Hallo,

    ich habe gerade die Entscheidung BGH IX ZB 83/06 gelesen. Dort steht unter Rn. 5, dass Schuldner und Gläubiger zum Vergütungsantrag gehört werden müssen. Wir haben das eigentlich nie so gemacht. Mich würde mal interessieren, wie Ihr das praktisch durchführt, wenn Ihr es denn macht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • In der Online-Zeitung "AnwaltZertifikatOnline", Ausgabe 10/2009 war auch ein Aufsatz, der sich gegen eine Anhörung der Gläubiger ausspricht. Als "Literaturempfehlung" sind unter anderem folgende Entscheidungen angegeben: BGH IX ZB 283/08, 13.1.2009 und BGH IX ZB 249/02 vom 04.12.2003 (habe die Entscheidungen aber selbst nicht gelesen, weiß also nicht, ob sie wirklich weiterhelfen...)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Wir hören auch nicht an. Schuldner bekommt den Beschluss zugestellt, für die Gläubiger gilt die VÖ als Zustellung.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich bin mir bei weitem nicht mehr sicher, ob nicht doch eine Anhörung der Gläubiger erfolgen muss. In dem von mir mitgeteilten Beschluss steht es eigentlich eindeutig drin.
    In den von Ecosse genannten Beschlüssen steht lediglich, dass eine öffentliche Bekanntmachung als Zustellung ausreicht. Aber wie schreibt der BGH in der zweitgenannten Entscheidung: "Dies gilt jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, daß der Beschwerdeführer zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zuvor gehört worden ist.". Und da wir die Gläubiger nicht vorher anhören, dürfte das vielleicht auch nicht gelten.
    Schade, dass hier nicht noch mehr Leute mitgeteilt haben, wie es bei Ihnen läuft. Insbesondere wäre es natürlich mal interessant, wie es diejenigen, die anhören, diese Anhörung durchführen.

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  • Aus:
    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 29.03.2007, Az.: IX ZB 153/06 (Verjährung der Insolvenzverwaltervergütung)" von RiAG Dr. Thorsten Graeber, original erschienen in: DZWIR 2007 Heft 11, 460 - 462.

    Des Weiteren habe der BGH in seinem Beschluss betont, dass auch die Vergütung des =doctype_a#msearch_match_4"]Insolvenzverwalters=doctype_a#msearch_match_6"] der gesetzlichen Verjährung unterliege. Da es sich insoweit um eine Einrede handele, dürfe sie vom Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigt werden. Der Verfasser kritisiert daher die gängige Praxis, nach der den Beteiligten vor der =doctype_a#msearch_match_5"]Vergütungsfestsetzung=doctype_a#msearch_match_7"] mit dem Argument des unzumutbaren Aufwandes kein rechtliches Gehör gewährt werde. Hierin sieht er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, zumal die Beteiligten mit der =doctype_a#msearch_match_6"]Vergütungsfestsetzung=doctype_a#msearch_match_8"] keine Kenntnis von den Vergütungsanträgen erhielten und sich diese bei Zweifeln erst mühsam besorgen müssten, so dass die zweiwöchige Beschwerdefrist nur schwer einzuhalten sei. Der Autor schlägt daher vor, die Gläubiger bei der ersten Gläubigerversammlung formell dazu zu befragen, ob sie auf die =doctype_a#msearch_match_7"]Anhörung=doctype_a#msearch_match_9"] im Rahmen der =doctype_a#msearch_match_8"]Vergütungsfestsetzung=doctype_a#msearch_match_10"] verzichten möchten, um die Masse nicht zu schmälern.

  • Na schön, der BGH meint, die Beteiligten sind (vorher) anzuhören, beim Schuldner kann der Mangel aber geheilt werden, wenn er den Antrag nachher noch mit dem Beschluss übersandt bekommt, weshalb wohl auch fast alle Gerichte entsprechend verfahren.

    Hat sich jemals ein Gläubiger für die Vergütungsfestsetzung interessiert? Sollen trotzdem immer vor der Festsetzung im ganzen Lande jährlich tausende Anträge kopiert werden und teuer an abertausende Gläubiger versandt werden, um rechtliches Gehör zu gewähren - obwohl vllt gar keine Quote herauskommt und die Gl gar nicht beschwert werden? Obwohl man ohne die Akte sogar als im Insolvenzvergütungsrecht Bewandeter den Antrag überhaupt nicht großartig beurteilen kann, sofern mehr als die Mindestvergütung beantragt wird?

    Und wieso ist die alleinige VÖ des Beschlusses im Internet nicht zumutbar? Sonst und hinsichtlich weitaus wichtigerer Entscheidungen mit zweiwöchiger Beschwerdefrist wird der Gl spätestens nach seinem PT (bei uns) auch meistens nur noch via Internet benachrichtigt/ angehört - wenn er die VÖ des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses verpasst hat, verpasst er doch glatt gleichzeitig die Anberaumung des Schlusstermins oder die Frist zur Stellung von RSB-Versagungsanträgen im schriftlichen Verfahren :roll:.

    Völlig paradox wäre es dann, die Gl. noch vorher übers Internet anzuhören, weil sie dann ja regelmäßig im Internet nachschauen müssten, ob ihnen nicht vllt gerade rechtliches Gehör zu einem Vergütungsfestsetungsantrag gewährt wird, damit sie für den Festsetzungsbeschluss und die Beschwerdefrist dann nicht mehr ständig verdachtsweise das Internet kontrollieren müssen, :behaemmer

    obwohl selbst der BGH in der Entscheidung aus #1 in RN. 9 gesagt hat:

    Zitat


    Zweck der Gehörsgewährung ist es nicht, die Verfahrensbeteiligten auf die anstehende Festsetzungsentscheidung aufmerksam zu machen und ihnen dadurch die Verfolgung von Entscheidungsbekanntmachungen nach § 64 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 und 3 InsO zu erleichtern.

    Und zu Graeber: Und woher wissen das die Gläubiger, die nicht am BT teilgenommen haben? Am besten diesen wichtigen Punkt gleich immer mit als TOP aufnehmen. Macht echt Sinn bei der Masse der schriftlichen Verfahren, wo es dann doch wieder darauf hinausläuft, dass die Gläubiger im Internet nach der VÖ des Festsetzungsbeschlusses stöbern müssen.

    Wie gut, dass der BGH sich zur Anhörung der Gläubiger noch nicht weiter geäußert hat, und man so lange noch mit gesundem Menschenverstand operieren kann. Man sollte auch die Möglichkeit nicht ausschließen, dass der Gesetzgeber eine vorherige Anhörung der Gläubiger aus den o.g. Gründen entbehrlich fand, wenn er es schon völlig ausreichend fand, dass die Gl. von der ja wohl wichtigeren Festsetzung auch nur durch öffentliche Bekanntmachung erfahren (die ja früher in noch schwerer zugängigen Printmedien erfolgt ist).


  • Schade, dass hier nicht noch mehr Leute mitgeteilt haben, wie es bei Ihnen läuft. Insbesondere wäre es natürlich mal interessant, wie es diejenigen, die anhören, diese Anhörung durchführen.



    Oh, ich habe das Thema gerade erst gefunden. Interessant wie ich finde. Denn genau das war die Frage die mich in meiner Einarbeitungszeit am meisten beschäftigt hat. Warum hört man die Gläubiger nicht vorher an?
    Aus meiner Praxiserfahrung heraus finde ich dies nun aber auch wenig sinnvoll. Leider interessieren sich die Gläubiger meist nicht im geringsten. Zu 99 % wird ja auch eh nur die Mindestvergütung, oder eine Vergütung ohne Erhöhungstatbestände etc. beantragt und festgesetzt. Die Gläubiger hätten also wenig zu beanstanden. Zudem gibt es ja auch noch die Möglichkeit des Rechtsmittels.
    Also Ergebnis: Bei uns wird auch nicht vorher angehört.

    Es gibt allerdings eine Kollegin mal angehört hat wenn es um richtig dicke Fische geht. Bzw. dann wurde die Vergütung nicht festgesetzt, sondern die Gläubiger erhielten im Termin die Möglichkeit sich zu äußern. Nach ST wurde festgesetzt.



  • Naja, es stellt sich ja aber schon die Frage, ob man das rechtliches Gehör (oder den Anspruch auf ein faires Verfahren, wie es in Verfahren von Rechtspflegern heisst;)) daurch verneinen kann, weil es in der Praxis uns unpraktisch erscheint und eh keiner zuhört. Da nenne ich mal als Gegenargument: hat das denn schon mal einer praktiziert ? Vielleicht würden ja schon Stellungnahmen kommen, wenn man es denn dann immer machen würde. Und ich glaube auch nicht, dass dieses Argument beim BGH standhalten würde. Denn die spannende Frage würde ja sein: angenommen man hat nicht angehört und somit ist der Beschluss auch nicht wirksam, da der beschwerte Gläubiger die Zustellung per VÖ nicht gegen sich gelten lassen muß (so hört es sich jedenfalls im Umkehrschluss in der einen BGH-Entscheidung an. Da muß der Schuldner das gegen sich gelten lassen, da das rechtliche Gehör mit Übersendung des Antrags nachgeholt wurde) , was passiert dann ? Kann der Gläubiger auch noch später Beschwerde einlegen ?

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  • Klar stellt sich die Frage. Absolut berechtigt. Ob unser Weg der richtige ist ist mir selbst auch nicht wirklich klar. Ehrlich gesagt habe ich mir dann seit einiger Zeit keine Gedanken mehr darüber gemacht.
    Die besagte Kollegin hat am Anfang immer angehört. Das heißt auch im kleinsten IK Verfahren mit Stundung ohne die geringste Masse. Und so wie ich es mitbekommen ist tatsächlich nie eine Stellungnahme gekommen.

    Und natürlich zieht das Argument "es interessiert eh keinen" natürlich nicht. Das war von mir nur noch mal so ergänzend dazu zu sagen.
    Ich sagte ja: Das "Problem" hat mich schon einiges an Zeit gekostet weil ich einfach nicht einsehen wollte warum man nicht anhört...

    Ganz ehrlich frage ich mich eh allgemein ob es so gut ist wie wir arbeiten nur weil keine Zeit für mehr ist... - aber das ist dann wohl eher ein fächerübergreifendes Thema und gehört hier nicht rein. :gruebel:

  • @ Mosser

    Dann mach doch selbst mal einen Vorschlag, wie man die Gl. anhören soll. Der HK-Eickmann sagt (§ 64), dass nach § 9 InsO zu verfahren ausscheidet, da da nicht der ganze Antrag wiedergegeben werde könne. Eickmann und auch Uhlenbruck meinen deshalb, es müsse keine Anhörung der Gläubiger erfolgen.

    Und ganz ehrlich, unsere Gläubiger bekommen alles aus der Akte zugesandt, wenn sie sich nur rechtzeitig zur Akte melden und Interesse bekunden.

    Ich würde mir sofort einen Post-It in den Aktendeckel pappen und dem Gl. den Antrag dann vorher zur Stellungnahme übersenden. Und das halte ich für ein faires Verfahren in einem Großverfahren mit so vielen, in der Regel nicht interessierten, Gläubigern für absolut ausreichend.

  • @ simulacrum: Na na na, ich bin doch nicht der Gesetzgeber;). Deshalb frage ich ja herum, ob irgendein Gericht einen Anhörung durchführt. Ich bin ja auch nur deshalb darauf gekommen, weil der BGH (IX ZB 83/06, Rz. 5) meint - ich zitiere -:
    "Das Amtsgericht muss Schuldner und Insolvenzgläubiger im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters hören, weil diese Personen von der Festsetzung in ihren Rechten betroffen und dagegen nach § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO auch beschwerdebefugt sind. "

    Ich meine doch, dass das ziemlich deutlich ist. Nun interessiert mich, wie das ggfs. erfolgt, wenn es denn hier jemanden gibt, der das macht.

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  • Ich kann mich ganz weit in meinem Hinterstübchen an eine Zeit erinnern, wo es noch Veröffentlichungen in Tageszeitungen gab. Dort hieß es dann immer: Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich kann mich ganz weit in meinem Hinterstübchen an eine Zeit erinnern, wo es noch Veröffentlichungen in Tageszeitungen gab. Dort hieß es dann immer: Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.



    Nunja, genau. Und jetzt wird eben nur veröffentlicht: Die Vergütung ist festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

  • Ich kann mich ganz weit in meinem Hinterstübchen an eine Zeit erinnern, wo es noch Veröffentlichungen in Tageszeitungen gab. Dort hieß es dann immer: Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.



    Nunja, genau. Und jetzt wird eben nur veröffentlicht: Die Vergütung ist festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.



    Der Text ist seit jahren gleich geblieben.

    Nunja, ich werde wohl in ein paar Jahren sagen können: siehste, hab' ich doch gesagt;)

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  • :D



    Der Text ist seit jahren gleich geblieben.



    Ist ja auch schon zu KO-Zeiten vorherrschende Meinung gewesen, dass die Beteiligten nicht anzuhören sind und für die Gläubiger die Zustellung via öffentliche Bekanntmachung ausreicht.



    Nunja, ich werde wohl in ein paar Jahren sagen können: siehste, hab' ich doch gesagt;)


    :huldigen:

    Wie war das: Und wer Recht hatte, gibt einen aus? :D



  • Na toll, Recht haben und dann nochmal bluten müssen:gruebel:... Nee, aber ich hoffe mal, da kommt nix, denn so 20 Vergütungsantragskopien jedesmal verschicken wäre ja nicht so prickelnd. und wenn denn dann was kommt, dann solche Dinge wie "der kriegt aber viel zu viel".

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  • Ok, mal im Ernst, was anderes als eine Verpflichtung, öffentlich per Internet zur Einsichtnahme des Antrages auf der Geschäftsstelle und Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern, kann ich mir für den worst case auch nicht vorstellen.

    Und bis das nicht ausdrücklich verlangt wird, verstecke ich mich hinter Eickmanns und Uhlenbrucks breiten Rücken, weil ich es für überflüssig halte und zu einer unnötigen Verzögerung für die Anberaumung des Schlusstermins führt.



  • Nunja, ich werde wohl in ein paar Jahren sagen können: siehste, hab' ich doch gesagt;)



    Ich dann aber bitte auch, denn ich hatte doch auch schon die Idee:).

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?p=552181#post552181

    Deshalb würde ich dann auch einen ausgeben!



    Wie dort schon gesagt, halte ich es mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht so ganz im Einklang, wenn die, die Tortenstücke der Gläubiger beeinflussende, Vergütung ohne deren Anhörung festgesetzt wird.

    Und was eine "nachträgliche Anhörung" angeht, kann ich einer solchen Verfahrensweise nur sehr wenig Charme entgegenbringen.

    Dem praktischen Ablauf stehen natürlich zurzeit noch Rainers Argumente entgegen.
    Wenn es aber eine gesetzliche Fiktion gäbe, die den Gläubigerkreis auf den festlegt, der im Schlussverzeichnis enthalten ist, wäre schon mal die erste Hürde genommen.

    Dann stellt sich als nächstes die Frage:

    Zustellung oder Veröffentlichung im Internet mit Angabe der Beträge.

    Ich denke mal, auch die Zustellung an die Gläubiger gemäß dem Schlussverzeichnis und an die dort angegebene Anschrift dürfte machbar sein.

    Zustellungen erfolgen nur einmal und zwar an die aus dem Schlussverzeichnis ersichtliche Anschrift (§ ...InsO n.F. vom 20.10.2060).

    (Wer als Gläubiger Interesse am Fortgang des Verfahrens hat, mag sich entsprechend beteiligen und ggf. seine neue Anschrift dem IV mitteilen. Ansonsten Pech gehabt.)

    Oder der Beschluss wird nur bzw.zusätzlich ins Internet gestellt.

    Dann muss man sich als Gläubiger eben während des Verfahrens auf dem Laufenden halten, so man denn Interesse daran hat.
    Und warum sollte es nicht zulässig sein, den Beschluss einschließlich der festgesetzten Vergütung öffentlich bekannt zu machen?
    Die jetzt praktizierte Form ohne Angabe von Beträgen hat mangels fehlender Transparenz für mich immer den Anschein von Mauschelei.
    Einerseits wird bei unseren Abgeordneten nach gläsernen Taschen geschrien und hier wird schlichtweg vertuscht.
    Solange ich immer brav und artig den Anträgen entspreche, habe ich nicht groß mit einer Kontrolle meiner Entscheidungen zu rechnen. Es sei denn, der Schuldner mukst.

    Daher denke ich mal, die technische Seite der Anhörung wäre hinzubekommen. Fehlt eben nur noch der Wille.

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