kurze Frage zur bedingten RAV

  • Hallo,

    der Notar beantragt zur Sicherung eines bedingten Anspruches eine Rückauflassungsvormerkung. Diese Rückauflassungsvormerkung soll beim Tod beider Berechtigter erlöschen.
    Muß ich ausdrücklich eine befristete AV eintragen?

    Danke

  • Auch wenn ich kein GB mache: Reicht da nicht einfach der Vermerk: "Löschbar bei Todesnachweis" und die Berechtigten können es dann mit einen solchen löschen lassen irgendwann?

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Befristungen sind immer ausdrücklich einzutragen.

    Setzt natürlich voraus, dass die Vormerkung selbst und nicht nur der Anspruch befristet ist.

    Task-Force-Rpfl: Die Befristung der Vormerkung betrifft das materielle Erlöschen der Vormerkung, die Löschungsklausel nur die verfahrensrechtliche Erleichterung bei der Löschung. Bei der Vormerkung ist letztere aber ohnehin nicht zulässig.

  • Wenn sich das Erlöschen tatsächlich auf die Vormerkung (und nicht nur auf den Anspruch) bezieht, ist eine "befristete Vormerkung" einzutragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank. Ich war zunächst irritiert, weil der Notar für eine bedingten Rückübertragungsanspruch eine bedingte RAV beantragt hat. Im letzten Satz der Bewilligung hat er lediglich aufgenommen, wann die Vormerkung erlöschen soll, eine Bedingung der Vormerkung selbst konnte ich aber nicht finden.
    Die Vormerkung selbst ist damit wohl unbedingt aber befristet.

  • #9 kommt dem unzulässigen Vermerk "löschbar bei Todesnachweis" gleich.

    Wir tragen regelmässig eine Rückauflassungsvormerkung als eine bedingte solche ein, jedoch nicht als befristet, weil wie aus den oben stehenden Posts hervorgeht, die Vormerkung regelmässig nicht befristet ist, sondern nur der Anspruch als solcher auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist.

    Ich schließe mich Andreas an und schlage vor, dass der Themenstarter nochmal den Fall konkretisiert.

  • Befristungen sind immer ausdrücklich einzutragen.

    Setzt natürlich voraus, dass die Vormerkung selbst und nicht nur der Anspruch befristet ist.

    Task-Force-Rpfl: Die Befristung der Vormerkung betrifft das materielle Erlöschen der Vormerkung, die Löschungsklausel nur die verfahrensrechtliche Erleichterung bei der Löschung. Bei der Vormerkung ist letztere aber ohnehin nicht zulässig.




    Hab ja gesagt mach kein GB, deswegen beuge ich demütig mein Haupt:huldigen: :D

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Danke für das Interesse. Ich bin dem Vorschlag von Andreas gefolgt und habe eingetragen: "Die Vormerkung erlischt mit dem Tode beider Berechtigter". Das ist die wörtliche Formulierung in der Bewilligung. Die Bestellung einer insoweit zeitlich beschränkten Vormerkung dürfte möglich sein. Eine Vorlöschungsklausel habe ich damit ja nicht eingetragen.

  • Die Bestellung einer insoweit zeitlich beschränkten Vormerkung dürfte möglich sein.


    Das ist sogar sehr sinnvoll und empfehlenswert, da so der Eigentümer die Vormerkung nach dem Tod des Berechtigten unter Vorlage einer Sterbeurkunde zur Löschung beantragen kann. Ansonsten benötigt er eine Löschungsbewilligung der Erben des Vormerkungsberechtigten, da ja ein zu Lebzeiten entstandener Anspruch hätte vererbt sein können.

  • Die Bestellung einer insoweit zeitlich beschränkten Vormerkung dürfte möglich sein.


    Das ist sogar sehr sinnvoll und empfehlenswert, da so der Eigentümer die Vormerkung nach dem Tod des Berechtigten unter Vorlage einer Sterbeurkunde zur Löschung beantragen kann. Ansonsten benötigt er eine Löschungsbewilligung der Erben des Vormerkungsberechtigten, da ja ein zu Lebzeiten entstandener Anspruch hätte vererbt sein können.


    Eben - und daher erlaube ich mir, abweichend von der herrschenden Meinung, einzutragen: Löschbar bei Todesnachweis.
    Meine Nachfolger in Grundbuch werden es mir danken:teufel: und wenn ich noch löschen muss, habe ich es einfacher.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.


  • Eben - und daher erlaube ich mir, abweichend von der herrschenden Meinung, einzutragen: Löschbar bei Todesnachweis.
    Meine Nachfolger in Grundbuch werden es mir danken:teufel: und wenn ich noch löschen muss, habe ich es einfacher.


    Warum trägst Du nicht einfach die Befristung ein sondern stattdessen eine unzulässige Vorlöschlausel? :gruebel:
    Hier sieht der Baustein praktischerweise die Möglichkeit "Auf die Lebenszeit befristete Auflassungsvormerkung" vor, diese Alternative wähle ich dann auch (natürlich nur in den Fällen, in denen unabhängig vom Rückübertragungsanspruch die Vormerkung selbst auf die Lebenszeit befristet ist).

    Life is short... eat dessert first!

  • *rauskram*
    Ich soll eine befristete Rück-AV eintragen. Ich zitiere mal ein wenig aus der Urkunde:

    "Blabla...in folgenden Fällen zu widerrufen und Rückübertragung auf sich zu verlangen:
    1.
    2.
    3.

    Das Widerrufsrecht steht unter der auflösenden Bedingung, dass es mit dem Tode des Veräußerers erlischt. Den Erben steht ein Rückübertragungsanspruch in keinem Falle zu.

    Der Rückübertragungsanspruch ist ...innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt des maßgeblichen Ereignisses geltend zu machen." (Hervorhebungen durch mich)

    Bewilligt ist ausdrücklich eine auf den Tod des Veräußerers befristete Rück-AV.

    Was mir so ein bißchen fehlt/komisch formuliert vorkommt/mich aufmerken lässt ist die Frage, was passiert, wenn der Veräußerer vor seinem Tod von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und nach Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs, aber vor dessen Erfüllung verstirbt.

    Ich tendiere zwar dazu, wegen der ausdrücklich formulierten Bewilligung die Eintragung wie beantragt vorzunehmen, würde mich aber über Meinungen dazu freuen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Kann man so sehen, muss man aber nicht. Für den Fall der Fälle ist jedenfalls Konfliktpotential programmiert. Da das Grundbuch die Aufgabe hat, die Rechtsverhältnisse eindeutig und nicht möglicherweise so oder anders zu verlautbaren, würde ich hier eine Nachtragsbeurkundung verlangen.

    Langsam zweifle ich daran, ob ich es noch erlebe, dass ein Notar eine Urkunde unzweideutig formuliert.

  • Muß man vielleicht nicht so sehen, der Schluß liegt aber auch wegen der auf den Tod des Veräußerers befristeten Rückauflassungsvormerkung schon sehr nahe. Im Übrigen: Wenn den Erben in keinem Fall ein Anspruch zustehen soll, was kann das denn anderes bedeuten, als daß er so oder so nicht vererblich ist?

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