Hallo, folgendes Problem:
Mdt hat PKH vor Sozialgericht für einstweiligen Rechtschutz bekommen. Ich beantrage nun Festsetzung und Auszahlung der PKH-Gebühren. Insbesondere beantagt habe ich eine
Nr. 3102 Gebühr in Höhe von 250,00 €.
Nun teilt mir SG mit, dass bei Verfahren im einstweiligen Rechtschutz der Ausgangspunkt der Verfahrensgebühr bei einer Gebühr von 150,00 € läge. Nach der gängigen Kostenfestsetzung ist auch bei diesem Verfahen im einstweiligen Rechtschutz die Verfahrensgebühr unter Beachtung der Kritierien des § 14 RVG in dieser Höhe anzusetzen.
Kann dies richtig sein?