Hallo,
ich habe hier folgendes Problem
Anwalt A stellt Antrag auf Erlaß Vollstreckungsbescheids
Anwalt B legt Einspruch ein
Bevor es ins streitige Verfahren geht, schreib der Anwalt A: Ich nehme die Klage zurück" -
Anwalt B ( Schuldnervertreter) beantragt nunmehr die Kostenfestsetzung.
Ich habe aber ja keine Kostengrundentscheidung...
Oder gibt es im Mahnverfahren spezielle Vorschriften, die ich (noch) nicht kenne?
Für Hinweise schon mal vielen Dank
Einspruch gegen VB; Rücknahme der Klage; Kostenentscheidung
-
katja88 -
12. Februar 2010 um 12:05
-
-
Da der Kläger die Klage zurückgenommen hat, brauchst Du für die Festsetzung der Kosten zugunsten des Beklagten zwingend eine KGE und die liegt (noch) nicht vor. Festsetzen kannst Du daher nicht.
ich schreibe in solchen Fällen den RA an und teile ihm dies mit, mit der Anregung, eine KGE herbeizuführen. -
Wie P., wobei ich das jetzt so verstanden habe, dass Du das Mahngericht "verkörperst"?
-
Kostengrundentscheidung: § 269 Abs. 3 ZPO (diese trifft das Mahngericht); ferner ist der Ag.-V. zu veranlassen, die Abgabe an das fiktive Prozeßgericht zwecks Kostenfestsetzung zu beantragen, das Mahngericht ist insoweit nicht zuständig.
-
An das Streitgericht ist nur der KFA zu übersenden, wenn es nicht hier ohnehin das Mahngericht schon von sich aus macht wegen Unzuständigkeit. Die Mahnakte wird als BA beigefügt und nach dem KFV zurückgegeben. Zur Kostenfestsetzung wird beim Streitgericht eine so genannte "H-Sache" angelegt. Für das KFV sind ZU-Kosten zu entrichten.
-
Kostengrundentscheidung: § 269 Abs. 3 ZPO (diese trifft das Mahngericht);
Da gibt es unterschiedliche Meinungen zu.(auch BGH-Entscheidungen) -
Bei uns macht die KGE (zum Glück :D) auch das Mahngericht.
-
Für das KFV sind ZU-Kosten zu entrichten.
Woraus ergibt sich das?
-
Aus der Tatsache, dass es sich bei dem Streitgericht um ein separates Verfahren (H-Verfahren) handelt, bei dem - wie auch bei einem Verfahren nach § 11 RVG - die anfallenden Zustellungskosten vorzuschießen und mit festzusetzen sind.
-
Ja, weil es keine streitwertabhängige Verfahrensgebühr gibt, durch die die Zustellungsauslagen abgegolten sind.
-
Oder so! Wäre nicht das Streitgericht zuständig, dann wären ZU-Kosten nicht notwendig.
-
Wie P., wobei ich das jetzt so verstanden habe, dass Du das Mahngericht "verkörperst"?
Danke für eure Antworten. Nein, ich bin nicht das Mahngericht.
Gruß Katja -
Macht nix!
-
Das zuständige Mahngericht hat mir jetzt mitgeteilt, dass sie nach Abgabe des Verfahrens ( durch den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) nicht mehr zuständig seien.
Dann ist die Kostengrundentscheidung hier beim Prozeßgericht zu beantragen, m.E. Richtersache, oder?
Gruß
Kajta -
-
Für die Kostengrundentscheidung ist der Richter zuständig.
-
Schau mal hier!
-
Ausgangsfall wie #1
Ich habe eine Kostenentscheidung des Richters bekommen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu zahlen hat.
Wie sieht es in einem solchen Fall mit der Rechtsanwaltsvergütung aus.Der Beklagtenvertreter rechnet nun wie folgt ab:
0,5 3307 VV RVG
0,8 3101 VV RVGDer Gegner wendet ein, dass dem Beklagtenvertreter nur die 0,5 Gebühr (3307) zustehen würde, da die Klage noch nicht begründet wurde.
Irgendwie finde ich nirgends eine 100%ige Antwort darauf.
Vielleicht könnt ihr mir weiter helfen
-
VV 3307 ist nicht entstanden. Mit Erlass des VB war das Mahnverfahren beendet. Für die Einlegung des Einspruchs dürfte die Gebühr VV 3100 entstanden sein, keine Ermäßigung auf 3101.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!