Kettenauflassung

  • A übergibt ein Grundstück an B, B überträgt in einem weiteren Vertrag
    einen 1/2 Anteil an Ehegatten C.
    Es ist zu beiden Urkunden beantragt, im Wege der Kettenauflassung einzutragen. Also kann ich gleich B und C zu je 1/2 eintragen.

    Was trägt man da als Erwerbsgrund in Spalte 4 ein ? Beide Urkundsdaten, nur die Übertragung des 1/2 Anteils ?

  • Ich würde gleich nur B und C zu je 1/2 eintragen und als Grundlage bei Verträge bzw. Auflassungsdaten nennen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Weil B und C eingetragen werden und beider Erwerb auf unterschiedlichen Urkunden beruht, sind auch beide Auflassungsdaten einzutragen.
    Wenn C als Alleineigentümerin einzutragen wäre, würde man hingegen nur die letzte Auflassung eintragen (s.a. KEHE, Grundbuchrecht, Bearbeiter Eickmann, § 9 GBV Rn 6).

  • Bei der sog. Kettenauflassung erwirbt der Zweiterwerber ohne Zwischeneintragung des Ersterwerbers unmittelbar vom Veräußerer. Dies ist möglich, weil die Auflassung im Verhältnis Veräußerer/Ersterwerber in der Regel die Einwilligung zu Verfügungen des Erwerbers enthält (§ 185 Abs.1 BGB). Dies macht deutlich, dass C ihren Zweiterwerb aber natürlich trotzdem aus beiden rechtsgeschäftlichen Auflassungen ableitet, nämlich zum einen aus der Auflassung des Veräußerers (Einwilligung) und zum anderen aus der Zweitverfügung des Ersterwerbers. Außerdem müssen beide Auflassungsdaten ja schon deshalb angegeben werden, weil der Ersterwerber B den Erwerb des ihm verbleibenden Hälfteanteils aus der Erstauflassung ableitet.

    Deshalb: Unmittelbare Eintragung von B und C zu je 1/2 und in Abt.I Sp.4:

    "Auflassungen vom ... und vom ... eingetragen am"

    Aber Vorsicht: All das kann nur gelten, wenn aufgrund der Erstübergabe keine Veräußererrechte einzutragen sind (§ 16 Abs.2 GBO!). Ist dies der Fall, kann nämlich nicht von einer Einwilligung i.S. des § 185 Abs.1 BGB zu einer Weiterverfügung des Ersterwerbers ausgegangen werden, es sei denn, die ranggerechte Eintragung der Veräußererrechte wäre dennoch gewährleistet.

  • Harald:

    Auch wenn C als Alleineigentümerin einzutragen wäre, dürften aus den genannten Gründen beide Auflassungsdaten einzutragen sein. Denn die Eintragung von C beruht auf beiden Auflassungen.

    Unabhängig davon sollte man aber möglichst auf der sicheren Seite sein und beide Auflassungsdaten angeben. Schaden kann dies keinesfalls.

  • Zitat von juris2112


    Auch wenn C als Alleineigentümerin einzutragen wäre, dürften aus den genannten Gründen beide Auflassungsdaten einzutragen sein. Denn die Eintragung von C beruht auf beiden Auflassungen.


    :zustimm: Das sehe ich auch so.

    Außerdem:
    Im Zweifel lieber ein Datum zu viel als eines zu wenig eintragen!

    Ulf

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  • "Aber Vorsicht: All das kann nur gelten, wenn aufgrund der Erstübergabe keine Veräußererrechte einzutragen sind (§ 16 Abs.2 GBO!). Ist dies der Fall, kann nämlich nicht von einer Einwilligung i.S. des § 185 Abs.1 BGB zu einer Weiterverfügung des Ersterwerbers ausgegangen werden, es sei denn, die ranggerechte Eintragung der Veräußererrechte wäre dennoch gewährleistet."

    Hab ich Gott sei Dank nicht... Vielen Dank für die Antworten

  • @juris2112 und Ulf:
    gerade wenn man sich auf eine Einwilligung iSv § 185 Abs 1 BGB bezieht, kann man nur die letzte Auflassung als Eintragungsgrundlage in Abt. I, Spalte 4, vermerken, denn nur "diese letzte Auflassung hat die Funktion der Einigung nach § 873 BGB, welche zusammen mit der Eintragung dem Enderwerber das Eigentum überträgt" (so Ebeling im Meikel, Grundbuchrecht, 9.A., § 9 GBV Rn 27; so auch KEHE, wie oben bereits erwähnt).
    Wenn man dennoch beide Auflassungsdaten erwähnt, dann nur des Kompromisses und der Nachvollziehbarkeit der Eintragungen wegen (so auch Ebeling, a.a.O.).

  • Zitat von Harald


    Wenn man dennoch beide Auflassungsdaten erwähnt, dann nur des Kompromisses und der Nachvollziehbarkeit der Eintragungen wegen (so auch Ebeling, a.a.O.).


    Okay, dann meinetwegen aus diesen Gründen. Und wenn mein ehemaliger GB-Dozent, Meister K. Ebeling, das auch so sieht... :)

    Ulf

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  • Ebeling und Eickmann verkennen m.E. den in § 9 d GBV verwendeten verfahrensrechtlichen Begriff der "Grundlage der Eintragung", indem sie ausschließlich darauf abstellen, welche Auflassung materiellrechtlich ausschlaggebend für den Erwerb des Letzterwerbers ist. Im übrigen ist diese Auffassung auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht frei von Widerspruch, weil die Zweitauflassung ohne die Erstauflassung im Rechtssinne überhaupt nicht wirksam denkbar wäre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die kettenweisen Auflassungen auch schon deshalb im Grundbuch selbst zum Ausdruck kommen sollten, weil auf die Zwischeneintragung des Ersterwerbers verzichtet wird und auf diese Weise aus dem Grundbuch selbst hervorgeht, dass keine Auflassung im Verhältnis Veräußerer/Letzterwerber vorliegt.

    Im vorliegenden Fall ist die Streitfrage ohnehin müßig, weil beide Auflassungen schon deshalb angegeben werden müssen, weil B einen Hälftemiteigentumsanteil nicht weiterveräußert.

  • Oma überträgt Enkelin ein Grundstücke. Auflassung ist erklärt. Wohnungsrecht für Oma und Opa, Rückauflassungsvormerkung für Oma und aufschiebende bedingte Vormerkung für Opa vereinbart. Oma verstirbt nach dem Vertrag.
    Weitere neue Urkunde zwischen Enkelin (Veräußerin) und Opa (Erwerber). es wird erklärt, dass die Eintragung des Wohnungsrecht und der Rückauflassungsvormerkungen nicht mehr erfolgen soll8Versterben Oma). Opa hat außerdem sein Widerrufsrecht aus der AV geltend gemacht und fordert die Übertragung des Grundbesitzes. Es gibt Streit über die Begründetheit der Ausübung. Aufgrund der familiären Verhältnisse lässt Enkelin dann Grundstück auf Opa auf.
    Beantragt wird nur die Eintragung des Opas als Eigentümer?.

    Ist dies möglich?. Kann auf die Zwischeneintragung verzichtet werden. Durch die Rechte dürfte doch keine Vollmacht der Oma zur (Weiter)veräußerung vorliegen. Liegt hier überhaupt eine Kettenauflassung vor?

  • Durch die Rechte dürfte doch keine Vollmacht der Oma zur (Weiter)veräußerung vorliegen.

    Kettenauflassung bedeutet, dass in der Auflassung Oma->Enkelin die Zustimmung (§ 185 BGB) zu weiteren Verfügung der mangels Eintragung Nichtberechtigten Enkelin liegt. Weitere Verfügung ist hier die Auflassung Enkelin->Opa. Hat daher nichts mit einer Vollmacht zu tun. Die Zustimmung wird man nur unterstellen können, wenn vorbehaltene Rechte der tatsächlich Berechtigten gewahrt bleiben. Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkung sind durch das Ableben der Oma inzwischen hinfällig. Die Vormerkung für den Opa wird der unterstellten Zustimmung nicht entgegenstehen, da mit der Verfügung das Eigentum ja gerade an ihn übertragen werden soll. Die unterstellte Zustimmung verpflichtet grds. auch die Erben (§§ 130 Abs. 2, 1922 BGB). Theoretisch. Allein, weil alle so schön streiten, würde ich die ausdrückliche Zustimmung der Erben verlangen. Hat die Enkelin die Oma beerbt, ist man wieder bei § 185 Abs. 2 BGB ("... wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt ...").

  • Habe mir die Nachlassakten beigezogen. klassisches Berliner Testament. Opa hat Oma allein beerbt, Schlusserbe ist die Enkelin mit neuer Testierbefugnis des Überlebenden.

    D.h. Ich kann keine Zustimmung des Opas verlangen und die Auflassung mit sich selbst nicht möglich ist.
    Ist hier nur GB-Berichtigung aufgrund des Testamentes möglich und der Antrag ist zurückzunehmen?

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