Ordnungsgeld - Zuständigkeit für Vollstreckung

  • Jut, so kann ich für den Moment damit leben, dass me, myself and I zu einem anderen Ergebnis gekommen sind als FED und Husky98. :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hier wird kein gesonderter Haftbefehl erlassen. Der Beschluss, der die Haftanordnung enthält, reicht aus. Auf eine entsprechende Kommentierung (kann jetzt nicht mehr sagen, welche), wies mich einer unserer Richter hin, nachdem ich ihm eine Akte zum Erlass eines HB zugeschrieben hatte.
    Wird auch von den Gerichtsvollziehern nicht beanstandet. Die sacken die Leute auch ohne HB ein.

  • Wird auch von den Gerichtsvollziehern nicht beanstandet. Die sacken die Leute auch ohne HB ein.

    Bei uns nicht. Ich habe kürzlich einen Verhaftungsauftrag mit der Beanstandung zurückbekommen, dass der Haftbefehl beizufügen sei.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich häng mich hier auch mal dran:
    In einer Gewaltschutzsache wurde Ordnungsgeld verhängt. Diesbzgl. wird Ratenzahlung beantragt, über die ich ja zu entscheiden habe (Art. 7 Abs. 2 EGStGB).
    Ich möchte ablehnen. Gemäß Art. 7 Abs. 4 EGStGB können ja Einwendungen vorgetragen werden.
    Was für eine Rechtmittebelehrung würde ich denn in den Beschluss aufnehmen? Sofortige Beschwerde binnen 2 Wochen?

  • Hallo Zusammen, ich habe auch eine Frage zum Thema Ordnungsgeld. Es handelt sich um eine C-Sache, in der wegen Zuwiderhandlung gegen einen Vergleich ein Ordnungsgeld verhängt wurde. Gem. § 890 ZPO werden die O-Gelder von Amts wegen vollstreckt nach dem JBeitrG, zusätzlich steht in der Kommentierung, dass Vollstreckungsbehörde der Vorsitzende des Prozessgerichts ist - heißt das jetzt, wenn ich mittels PfÜB das O-Geld vollstrecken will, muss ich den nicht beim sonst zuständigen M-Gericht beantrage, sondern kann/muss diesen selbst erlassen?

    Falls ja - Im JBeitrG steht dann weiter, dass an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte tritt, also schicke ich meinen PfÜB nicht an eine GVV, sondern an einen Vollziehungsbeamten? - Falls ja, wer ist das und wo??

    LG und danke für Eure Antworten :confused: :)

  • Korrekt, du erlässt den Pfüb als Rpfl. der Zivil-Abt. selber. Aber mal ganz blöd gefragt, wieso einen Pfüb? Ist keine ersatzweise Ordnungshaft ausgesprochen worden? Habe 6 Jahre Zivilsachen bearbeitet und habe nicht einen Pfüb erlassen. Habe auch neulich mit einem Kollegen aus der Zivilabteilung gesprochen, der das schon 15 Jahre macht. Ebenfalls noch nie einen Pfüb erlassen.

    Die Leute zahlen doch zu 99% spätestens dann, wenn der GV oder die Polizei mit dem Haftbefehl vor der Tür steht.

  • Korrekt, du erlässt den Pfüb als Rpfl. der Zivil-Abt. selber. Aber mal ganz blöd gefragt, wieso einen Pfüb? Ist keine ersatzweise Ordnungshaft ausgesprochen worden? Habe 6 Jahre Zivilsachen bearbeitet und habe nicht einen Pfüb erlassen. Habe auch neulich mit einem Kollegen aus der Zivilabteilung gesprochen, der das schon 15 Jahre macht. Ebenfalls noch nie einen Pfüb erlassen.

    Die Leute zahlen doch zu 99% spätestens dann, wenn der GV oder die Polizei mit dem Haftbefehl vor der Tür steht.

    Ein PfÜB ist i.d.R. schneller als die Verhaftung. Außerdem halte ich es für unzulässig, die Ersatzordnungshaft zu vollstrecken, ohne die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung (soweit nicht offensichtlich aussichtslos) ausgeschöpft zu haben.

  • Korrekt, du erlässt den Pfüb als Rpfl. der Zivil-Abt. selber. Aber mal ganz blöd gefragt, wieso einen Pfüb? Ist keine ersatzweise Ordnungshaft ausgesprochen worden? Habe 6 Jahre Zivilsachen bearbeitet und habe nicht einen Pfüb erlassen. Habe auch neulich mit einem Kollegen aus der Zivilabteilung gesprochen, der das schon 15 Jahre macht. Ebenfalls noch nie einen Pfüb erlassen.

    Die Leute zahlen doch zu 99% spätestens dann, wenn der GV oder die Polizei mit dem Haftbefehl vor der Tür steht.

    Aber ihr wisst schon, dass vor der Vollstreckung von Ersatzordnungshaft erst einmal die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung des Ordnungsgeldes ausgeschöpft sein müssen, oder? :gruebel:

  • Naja, wir schicken ja den GV mit einem Vollstreckungsauftrag los. Der teilt dann mit, dass die VAK bereits abgenommen worden ist oder nimmt die VAK ab. Danach wüsste ich nicht, dass der Rpfl. eine vermutlich aussichtslose Kontopfändung zu veranlassen hat. Der Schuldner zahlt nicht freiwillig, also ab in den Bau... :D

  • Naja, wir schicken ja den GV mit einem Vollstreckungsauftrag los. Der teilt dann mit, dass die VAK bereits abgenommen worden ist oder nimmt die VAK ab. Danach wüsste ich nicht, dass der Rpfl. eine vermutlich aussichtslose Kontopfändung zu veranlassen hat. Der Schuldner zahlt nicht freiwillig, also ab in den Bau... :D

    Und wir beantragen eben die Abnahme der VAK ohne vorherigen Pfändungsversuch und gleichzeitig die Einholung der Drittauskünfte. Wenn sich aus dieser Konten, Arbeitgeber o. ä. ergeben, erlassen wir einen Pfüb. (Zu diesem Zeitpunkt wissen wir natürlich noch nicht, ob die Pfändung Erfolg haben wird. Aber bis zu einer VAK kann es dauern, meist wurde in hiesigen Fällen noch keine abgegeben.)

    Aufgrund unserer Pfändung wurden auch tatsächlich durch Drittschuldner schon Zahlungen geleistet.

  • Genau, ich kenne es auch so, dass vor Vollstreckung der Haft erstmal die Zwangsvollstreckung in das Vermögen erfolglos oder aussichtslos sein sollte. Uns wurde zudem im Studium gesagt, dass der Staat ja auch durchaus lieber Geld hat, anstatt bei der Vollstreckung der Haft drauf zu zahlen - finde ich auch irgendwie nachvollziehbar.

    Also ich erlasse mir jetzt selbst den PfÜB mit dem Konto der Gerichtskasse und schicke ihn an die zuständige GVV?

    Achso, ich habe aus der Akte auch schon Informationen über ein sehr gutes Gehalt und auch schon Kontoauszüge des Schuldners, weil er zuvor Raten beantragt hat, aber nicht gezahlt hat, so dass hier der PfÜB denke ich die schnellste Variante ist, um an Geld zu kommen, daher brauche ich keinen Umweg über den GV und eine Vermögens- oder Drittauskunft ;)

  • Genau, ich kenne es auch so, dass vor Vollstreckung der Haft erstmal die Zwangsvollstreckung in das Vermögen erfolglos oder aussichtslos sein sollte. Uns wurde zudem im Studium gesagt, dass der Staat ja auch durchaus lieber Geld hat, anstatt bei der Vollstreckung der Haft drauf zu zahlen - finde ich auch irgendwie nachvollziehbar.

    Es entstehen dem Staat hierdurch ja keine weiteren Kosten, da die Ordnungsgeldschuldner i.d.R. zahlen, sobald jemand mit einem Haftbefehl vor der Türe steht. Aber wie gesagt, jeder macht sich selbst so viel Arbeit wie er möchte. :D

    Also ich erlasse mir jetzt selbst den PfÜB mit dem Konto der Gerichtskasse und schicke ihn an die zuständige GVV?

    Genau, den Pfüb erlässt du selber und gibst das Konto der Gerichtskasse an. Ich würde aber auch das Kassenzeichen angeben, damit die eventuellen Zahlungen des Drittschuldners zugeordnet werden können.

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