Ordnungsgeld - Zuständigkeit für Vollstreckung

  • Hallo,
    ich hab hier einen Ordnungsgeldbeschluss im Gewaltschutzverfahren - Akte wurde mir vorgelegt zur weiteren Veranlassung.
    Jetzt bin ich am Grübeln.......eigentlich mache ich doch hierfür nur die Gerichtskosten - oder ?? Die Vollstreckung bzw. Einforderung des Ordnungsgeldbetrages müsste doch der Antragsteller veranlassen.
    Bin ich auf dem Holzweg?:gruebel:
    Danke

  • ich glaube Du bist nicht auf dem Holzweg . . . soweit ich mich erinnere muß die Vollstreckung des Ordnungsgeldes in solchen Angelegenheiten tatsächlich der "Gegener" übernehmen und das Geld dann an die Staatskasse weiterleiten ;)

  • Nein.

    Selbst in ZPO-Verfahren nach §§ 885 ff. ist es so, dass das Zwangsgeld die Partei zu gunsten der Staatskasse beitreiben muss, das Ordnungsgeld aber das Gericht selbst (nachzulesen im "Zöller"). Und hier handelt es sich um ein FGG-Verfahren, da macht alles das Gericht. Die Arbeit bleibt euch also nicht erspart.

  • Nein.

    Selbst in ZPO-Verfahren nach §§ 885 ff. ist es so, dass das Zwangsgeld die Partei zu gunsten der Staatskasse beitreiben muss, das Ordnungsgeld aber das Gericht selbst (nachzulesen im "Zöller"). Und hier handelt es sich um ein FGG-Verfahren, da macht alles das Gericht. Die Arbeit bleibt euch also nicht erspart.



    Sehe ich auch so. Beim Ordnungsgeld handelt es sich ja um eine Maßnahme die verhängt wird, weil die Partei gegenüber dem Gericht nicht mitgewirkt hat, ferngeblieben ist oder ähnliches. Deshalb muss insoweit auch das Gericht vollstrecken.

  • hmm, also da hab ich hier jetzt wohl ein Problem.

    Es ist Ordnungsgeld verhängt worden, aber das Problem liegt zwischen den Parteien....der Antragsgegner hat gegen den Beschluss im Gewaltschutzverfahren verstoßen. Also nicht gegenüber dem Gericht selbst.
    Ich kann mich nicht so recht damit anfreunden, dass das Gericht nun das Geld anfordern soll.:confused:

  • Aber du hast doch einen richterlichen Beschluss wonach dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld auferlegt wurde. Ich kann deine Bedenken nicht so ganz nachvollziehen.

  • Ich kann mich nicht so recht damit anfreunden, dass das Gericht nun das Geld anfordern soll.:confused:



    Das solltest du aber. Ich habe sogar schon mal gegen jemanden, weil er ein im Gewaltschutzverfahren verhängtes Ordnungsgeld nicht zahlen konnte, ersatzweise 12 Tage Ordnungshaft vollstreckt. Eindeutig eine Sache von uns.

  • Danke - okay, ihr habt mich überzeugt. :)
    Merkwürdig ist nur, dass unser neues Familienprogramm auf Basis des FamFG keinen Rpfl-Baustein für solche Sachen mehr vorsieht.
    Egal, ich werd mir was basteln.

    Andy.K

    Gibt es für die Ordnungshaft einen Vordruck oder hast du dir selbst was überlegt? Danke

  • Da sollte es in jeder Vordruckverwaltung einen Vordruck dazu geben. So wie es einen gibt wie "Ladung zum Strafantritt", sollte es auch einen geringfügig modifizierten geben "Ladung zum Strafantritt bei Ordnungshaft". Musst mal in deinem Intranet suchen, ansonsten würde ich unseren mal hier reinstellen.

  • Da sollte es in jeder Vordruckverwaltung einen Vordruck dazu geben. So wie es einen gibt wie "Ladung zum Strafantritt", sollte es auch einen geringfügig modifizierten geben "Ladung zum Strafantritt bei Ordnungshaft". Musst mal in deinem Intranet suchen, ansonsten würde ich unseren mal hier reinstellen.




    Schön wäre es, trifft leider in Sachsen nicht zu.

  • Das OG ist gem. §§ 96 I 2 FamFG, 890 ZPO v.A.w. zu vollstrecken unter Anwendung der JBeitrO, vgl. Stöber, Rdn. 23 zu § 890 ZPO :


    Ablauf :


    I. Zahlungsaufforderung


    1. Schreiben an [FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial].................................................................. [/FONT][/FONT]



    Sie werden aufgefordert,

    [FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]binnen einer Woche [/FONT][/FONT]das mit Beschluss vom


    .............................................. festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von


    € .......................... zzgl. € .................... Auslagen auf das Konto


    der Justizkasse Hamburg ( ... ) unter Angabe der obigen Geschäftsnummer zu zahlen.


    Wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden Vollstreckungs- maßnahmen eingeleitet, deren Kosten Sie ebenfalls tragen müssen.


    2. Abschrift von 1. an







    3. 3 Wochen


    II. Wenn dann keine Zahlung eingegangen ist :




    Vollstreckungsauftrag

    An den
    Vollziehungsbeamten
    bei der Finanzbehörde, Kasse.Hamburg
    An die Verteilungsstelle für
    Gerichtsvollzieheraufträge

    beim AG

    Vollstreckungsschuldner (Name/Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Straße/Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)



    ...

    Schuldgrund:


    ... des Amtsgerichts ... vom ...
    des Landgerichts Hamburg vom
    des in vom


    wegen ...



    ... EUR Ordnungsgeld

    ... Gerichtskosten

    ... Nebenkosten
    ... Gesamtbetrag
    ... sind bezahlt
    ... Restbetrag


    Wegen der nebenstehend bezeichneten fälligen Beträge und der durch die Vollstreckung entstehenden Kosten wird gegen den Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) und der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) angeordnet und der zuständige Vollziehungsbeamte mit der Ausführung des Auftrages beauftragt.
    Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die geschuldeten Beträge gegen Quittung anzunehmen. Er hat über den Empfang namens der Freien und Hansestadt Hamburg Quittung zu erteilen.




    Besondere Anordnungen für die Durchführung der Vollstreckung:

    Der Vollziehungsbeamte wird beauftragt, eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu beantragen, wenn der Schuldner den Zutritt zur Wohnung bzw. den Geschäftsräumen verweigert oder er dort wiederholt nicht angetroffen wird.




    Zur Vorbereitung eines eventuellen Antrages auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird um Bescheinigung der Voraussetzungen gem. § 807 I Nr. 3 und 4 ZPO gebeten.

    Zahlungen sind zu leisten an die Justizkasse Hamburg bei der ...

    III. Bei Fruchtlosigkeit der Mobiliarvollstreckung :


    Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung


    In der Familiensache ./.

    wird für das
    Amtsgericht ...
    -Familiengericht-
    ... Hamburg
    als Vollstreckungsbehörde

    -Gläubiger-

    beantragt

    -Schuldner -


    zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden – auch in dem Fall, dass bereits in anderer Sache ein Haftbefehl vorliegt – und eine beglaubigte Kopie des Vermögensverzeichnisses nebst Protokoll zu übersenden.

    Auf Terminsnachricht wird verzichtet. Es wird beantragt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, Haftbefehl zu erlassen. Die Vollstreckbarkeit des anliegenden Beschlusses wird bescheinigt.

    Es werden folgende Beträge geschuldet:


    ... EUR Ordnungsgeld
    ... Vollstreckungskosten
    ... Gesamtbetrag
    ... Zahlungen
    .... Restbetrag

    IV. Sodann entweder Pfüb oder Mitt. an Ri., dass Zwvo fruchtlos verlaufen ist z.K. und ggf. z.w.V. (Ordnungshaft ?)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Da sollte es in jeder Vordruckverwaltung einen Vordruck dazu geben. So wie es einen gibt wie "Ladung zum Strafantritt", sollte es auch einen geringfügig modifizierten geben "Ladung zum Strafantritt bei Ordnungshaft". Musst mal in deinem Intranet suchen, ansonsten würde ich unseren mal hier reinstellen.




    Schön wäre es, trifft leider in Sachsen nicht zu.



    Aber gerade ja !! Aus unserem Intranet des OLG Dresden habe ich den Vordruck ja her. Suche mal in der Vordruckverwaltung nach "StP 802" !

  • Muss das Thema mal kurz aufgreifen!
    Habe in ner Zivilsache Ordnunggeld vollstreckt, allerdings die GK vergessen anzusetzen. der Typ hat jetzt das Ordnungsgeld und die ZU Auslagen gezahlt.
    Was mache ich jetzt mit den noch offenen GK?
    Kann ich die zum Soll stellen? Oder lege ich dem KB vor? Und nach welcher KV Nr. richten sich die GK in Zivilsachen?

  • Huhu,
    kann mir bitte jemand sagen, welche Kosten ich im Vollstreckungsauftrag als NEBENKOSTEN ansetze? Sind das Zustellungsauslagen für den Ordnungsgeldbeschluss? Oder was muss ich hier ansetzen?

    Vielen Dank schon mal & einen schönen Feierabend!

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