Unerlaubte Handlung, Widerspruch und § 184 II InsO

  • Hallo,

    da ich nun völlig verwirrt bin, stelle ich meine Frage mal hier ein:

    Gläubiger hat einen Titel, und zwar ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schuldners in vollstreckbarer Ausfertigung. In dieser erklärt er, "dass die Forderung auf unerlaubter Handlung beruht und diese Forderung im Falle eines Insolvenvzerfahrens nicht an einer RSB teilnimmt."

    Titel liegt im Original vor.

    Der Schuldner wird von uns belehrt, dass Verbindlichkeiten aus einer vbuH ausgenommen sind von der RSB. Und dass er Widerspruch einlegen kann und zwar gegen den Tatbestand der vbuH, als auch gegen die Forderung.
    Auf § 184 InsO wird hingewiesen (in einem Satz).

    Der Schuldner legt Widerspruch gegen den Tatbestand der vbuH ein.
    Wird so in die Tabelle eingetragen.

    Gläubigervertreter beantragt nun die Tabelle zu berichtigen, dass der Widerspruch des Schuldners als nicht erhoben gilt, weil dieser keine Klage eingereicht hat.


    Wie weiter? :gruebel:
    Er hat nicht gegen die Forderung, sondern nur gegen den Tatbestand der vbuH Widerspruch eingelegt.
    Aber es liegt doch ein Titel vor? In dem steht aber nix von "vorsätzlich begangen"...
    Tabelle berichtigen?

    :aufgeb:

    VG
    Dollinger

  • Gut, dass dieses Thema gerade aktuell ist.

    Wir überlegen gerade, unseren Hinweistext nach § 175 II InsO wie unten stehend neu zu fassen.

    Darf ich bei der Gelegenheit mal als Trittbrettfahrer fragen, ob der nachstehende Hinweis so in Ordnung ist oder wie sehen Eure Hinweise aus?


    "Den anliegenden Unterlagen können Sie entnehmen, dass die gegen Sie geltend gemachte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen soll.

    Gegen diese Aussage können Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftstelle des Insolvenzgerichts Bronnheim bis zum …. widersprechen.

    Gemäß § 175 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) werden Sie darauf hingewiesen, dass Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden (§ 302 InsO).

    Die Forderung bleibt also auch nach einer Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen und kann nach Abschluss der sogenannten Wohlverhaltensphase gegen Sie geltend gemacht werden.

    Liegt für die genannte Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt es Ihnen, binnen einer Frist von einem Monat nach Ablauf der o.g. Frist den Widerspruch durch Feststellungsklage verfolgen und dem Insolvenzgericht Bronnheim die Einlegung dieser Klage nachzuweisen.

    Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, gilt der Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Absatz 2 InsO).
    Die Forderung bleibt dann mit der bereits genannten Folge bestehen, obwohl Sie Widerspruch eingelegt haben."



    Der Insolvenzrechtspflegersenat hat am 16.02.2010 unter Zugrundelegung des nachstehenden Beitrags von Mosser, dem besonderen Dank für den Hinweis auf den Fristbeginn ausgesprochen wird, beschlossen, den o.a. Text wie folgt zu ändern:



    "Den anliegenden Unterlagen können Sie entnehmen, dass der Gläubiger eine Forderung angemeldet hat, der nach seiner Einschätzung, eine von Ihnen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegen soll [§ 174 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO)].

    Sie werden darauf hingewiesen, dass Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, sofern gegen die, der Anmeldung zugrundeliegende Einschätzung oder der gesamten Forderung, kein Widerspruch erhoben wird.

    Sie erhalten daher Gelegenheit, bis zum ..... zu widersprechen.

    Dieser Zeitpunkt wird auch als Fristbeginn für das Bestreiten der in § 184 InsO genannten Forderungen bestimmt. Im Übrigen wird auf diese Vorschrift besonders hingewiesen.

    Sofern Sie Fragen zur angemeldeten Forderung haben, wird angeregt, sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen.

    5 Mal editiert, zuletzt von MR (18. Februar 2010 um 09:23) aus folgendem Grund: Beitragsergänzung Blauschrift ergänzt am 18.02.2010

  • Liegt für die genannte Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt es Ihnen, binnen einer Frist von einem Monat nach Ablauf der o.g. Frist den Widerspruch durch Feststellungsklage verfolgen und dem Insolvenzgericht Bronnheim die Einlegung dieser Klage nachzuweisen...".



    kurz und knackig. Vielleicht eine Sache. Falls Ihr diese Belehrung für den schriftlichen Widerspruch nehmt. Dort beginnt die Frist nach dem Wortlaut bereits mit "Bestreiten der Forderung". Fraglich ist natürlich, ab wann das Bestreiten der Forderung beginnt. Erst mit Fristablauf oder bereits mit Einreichung des Widerspruchs. Das überlasse ich aber Euch;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)



  • Ich würde die Tabelle nicht berichtigen, da der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht tituliert ist.

    Ob überhaupt eine notarielle Urkunde ausreicht, bin ich mir eh nicht sicher. Da würde ich mir mal das Urteil des BGH VII ZB 17/05 durchgucken. Vielleicht auch noch mal in die Kommentierungen.

    Insofern Antrag zurückweisen und aufs Rechtsmittel warten...

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  • Ok, die BGH-Entscheidung schau ich mir morgen mal an! :daumenrau

    Ist es nun aber so, dasss, sollte er nur gegen die vbuH Widerspruch eingelegt haben, von uns nichts zu veranlassen ist, sondern nur, wenn er gegen die Forderung an sich Widerspruch erhebt?


  • Ok, die BGH-Entscheidung schau ich mir morgen mal an! :daumenrau

    Ist es nun aber so, dasss, sollte er nur gegen die vbuH Widerspruch eingelegt haben, von uns nichts zu veranlassen ist, sondern nur, wenn er gegen die Forderung an sich Widerspruch erhebt?



    Ich muß ehrlich zugeben, die Frage habe ich nicht ganz verstanden. Sorry. Aber vielleicht meintest Du das: Wenn der Schuldner Widerspruch gegen eine Favbuh einlegt, und zwar nur gegen den Rechtsgrund, dann muß das in die Tabelle eingetragen werden. Und jetzt kommt § 184 II InsO. Ist der Rechtsgrund bereits tituliert, dann muß der Schuldner den Widerspruch verfolgen. Macht er das nicht und weist dieses nicht binnen 1 Monats nach, dann muß der Widerspruch aus der tabelle wieder gelöscht werden. Euer Gläubiger scheint ja nu der Ansicht zu sein, er habe so ein Titel, so dass der Widerspruch aus den obigen Gründen zu löschen sei. Ich meine, dass dieser Titel nach der obigen Darstellung nicht ausreicht. Somit würde ich den Widerspruch nicht löschen. Besteht der Gläubiger auf seine Ansicht, wird man eine rechtsmittelfähige Entscheidung herbeiführen müssen. Meintest Du so in etwa das ?

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  • Ok, die BGH-Entscheidung schau ich mir morgen mal an! :daumenrau

    Ist es nun aber so, dasss, sollte er nur gegen die vbuH Widerspruch eingelegt haben, von uns nichts zu veranlassen ist, sondern nur, wenn er gegen die Forderung an sich Widerspruch erhebt?



    Ich muß ehrlich zugeben, die Frage habe ich nicht ganz verstanden. Sorry. Aber vielleicht meintest Du das: Wenn der Schuldner Widerspruch gegen eine Favbuh einlegt, und zwar nur gegen den Rechtsgrund, dann muß das in die Tabelle eingetragen werden. Und jetzt kommt § 184 II InsO. Ist der Rechtsgrund bereits tituliert, dann muß der Schuldner den Widerspruch verfolgen. Macht er das nicht und weist dieses nicht binnen 1 Monats nach, dann muß der Widerspruch aus der tabelle wieder gelöscht werden. Euer Gläubiger scheint ja nu der Ansicht zu sein, er habe so ein Titel, so dass der Widerspruch aus den obigen Gründen zu löschen sei. Ich meine, dass dieser Titel nach der obigen Darstellung nicht ausreicht. Somit würde ich den Widerspruch nicht löschen. Besteht der Gläubiger auf seine Ansicht, wird man eine rechtsmittelfähige Entscheidung herbeiführen müssen. Meintest Du so in etwa das ?



    Aaalso, ich habe aus diversen Threads hier im Forum rausgelesen (die stammen allerdings aus 2007), dass, wenn der Schuldner nur gegen die vbuH Widerspruch einlegt, jedoch nicht gegen die Forderung selbst, dass er dann den Widerspruch nicht verfolgen muss. Sondern er muss nur Klage erheben, wenn er gegen beides Widerspruch erhebt.

    Offenbar ist dem nun nicht so, sondern es reicht, wenn er Widerspruch nur gegen die vbuH einlegt, dass er dann Klage erheben muss.




    So, der Hamburger Kommentar (aus 2009) sagt aus, eine notarielle Urkunde reicht nicht aus, weil die richterliche Belehrung fehlt.
    Und der Münchener Kommentar sagt aus, eine notarielle Urkunde ist ausreichend, weil der Schuldner durch den Notar belehrt wurde. (2. Auflage, Rn. 8 c - Fußnoten aus 2006, 2007) :daemlich

  • ...Aaalso, ich habe aus diversen Threads hier im Forum rausgelesen (die stammen allerdings aus 2007), dass, wenn der Schuldner nur gegen die vbuH Widerspruch einlegt, jedoch nicht gegen die Forderung selbst, dass er dann den Widerspruch nicht verfolgen muss. Sondern er muss nur Klage erheben, wenn er gegen beides Widerspruch erhebt.

    Offenbar ist dem nun nicht so, sondern es reicht, wenn er Widerspruch nur gegen die vbuH einlegt, dass er dann Klage erheben muss...



    Stimmt. Es ging darum, dass selbst wenn die Favbuh tituliert war, der Schuldner dann den Widerspruch nicht verfolgen mußte, da eben die Vorschrift § 184 II InsO fehlte. Seit Einführung des Absatz 2 ist aber das klargestellt.

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  • So, der Hamburger Kommentar (aus 2009) sagt aus, eine notarielle Urkunde reicht nicht aus, weil die richterliche Belehrung fehlt.
    Und der Münchener Kommentar sagt aus, eine notarielle Urkunde ist ausreichend, weil der Schuldner durch den Notar belehrt wurde. (2. Auflage, Rn. 8 c - Fußnoten aus 2006, 2007) :daemlich



    Kannst Du Dir nun aussuchen. :D

  • zu # 1: Ich würde die notarielle Urkunde als Titel ausreichen lassen, egal, ob da nun "vorsätzlich" drinsteht oder nicht. In der Urkunde sind ja sogar die Folgen im Falle der RSB angesprochen. Deutlicher gehts ja wohl nicht.

    zu # 4: Finde ich nicht ganz richtig. Für eine vbuH ist es doch egal, ob die Forderung tituliert ist oder nicht. Es kommt darauf an, ob festgestellt ist, dass es sich um eine vbuH handelt. Ich lese die Belehrung so, dass ein Schuldner bei einer titulierten Forderung seinen Widerspruch gegen die vbuH verfolgen muss. Das ist m.E. so nicht richtig.
    (Vielleicht ist mein Denken allerdings durch die langen Jahre in der Insolvenzabteilung so verworren, dass es nur ich so kapiere und die Schuldner richtig...)

  • zu # 1: Ich würde die notarielle Urkunde als Titel ausreichen lassen, egal, ob da nun "vorsätzlich" drinsteht oder nicht. In der Urkunde sind ja sogar die Folgen im Falle der RSB angesprochen. Deutlicher gehts ja wohl nicht.



    Da muß ich (Dir) widersprechen. Ich meine schon, dass es einen Unterschied darstellt, ob eine vorsätzlich unerlaubte Handlung oder eine bspw. fahrlässige unerlaubte Handlung vorliegt. Die Forderung, die nicht von der RSB nicht erfasst ist, muß nicht nur unerlaubt sein, sondern eben auch vorsätzlich begangen. In der Urkunde scheint aber nur festgelegt, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung resultiert. Damit ist aber m.E. bei weitem nicht gesagt, dass sie auch vorsätzlich begangen wurde.
    Zu dem Ausschluss der RSB bin ich mir nicht sicher, ob das möglich ist, oder ob es nicht eine Abrede ist, die (erst) nach Erteilung der RSB ggfs. vorgebracht werden kann. Das werden wahrscheinlich Prozessgerichte klären müssen. Oder der BGH;).

    zu # 4: Finde ich nicht ganz richtig. Für eine vbuH ist es doch egal, ob die Forderung tituliert ist oder nicht. Es kommt darauf an, ob festgestellt ist, dass es sich um eine vbuH handelt. Ich lese die Belehrung so, dass ein Schuldner bei einer titulierten Forderung seinen Widerspruch gegen die vbuH verfolgen muss. Das ist m.E. so nicht richtig.
    (Vielleicht ist mein Denken allerdings durch die langen Jahre in der Insolvenzabteilung so verworren, dass es nur ich so kapiere und die Schuldner richtig...)



    Naja, es ist eben sehr kurz und knackig;). Und sie weisen ja auf § 184 InsO ausdrücklich hin. Und aus dem § ergibt sich ja dann eigentlich alles.

    Da alles so verworren ist, belehre ich hinsichtlich etwaiger titulierter favbuhs nur dann, wenn konkret eine titulierte Favbuh auch wirklich vorliegt. Ansonsten lasse ich den Passus § 184 InsO weg. Je mehr Eventualitäten man in die Belehrung einbaut, umso weniger versteht der Adressat.

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  • zu # 1: Ich würde die notarielle Urkunde als Titel ausreichen lassen, egal, ob da nun "vorsätzlich" drinsteht oder nicht. In der Urkunde sind ja sogar die Folgen im Falle der RSB angesprochen. Deutlicher gehts ja wohl nicht.



    Da muß ich (Dir) widersprechen. Ich meine schon, dass es einen Unterschied darstellt, ob eine vorsätzlich unerlaubte Handlung oder eine bspw. fahrlässige unerlaubte Handlung vorliegt. Die Forderung, die nicht von der RSB nicht erfasst ist, muß nicht nur unerlaubt sein, sondern eben auch vorsätzlich begangen. In der Urkunde scheint aber nur festgelegt, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung resultiert. Damit ist aber m.E. bei weitem nicht gesagt, dass sie auch vorsätzlich begangen wurde.
    Zu dem Ausschluss der RSB bin ich mir nicht sicher, ob das möglich ist, oder ob es nicht eine Abrede ist, die (erst) nach Erteilung der RSB ggfs. vorgebracht werden kann. Das werden wahrscheinlich Prozessgerichte klären müssen. Oder der BGH;).



    Naja, ich sehe den Passus mit den Wirkungen im Falle der RSB weniger als Abrede denn als Konkretisierung der Forderung. Damit wird m.E. ausgedrückt, dass es sich eben um eine Forderung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO handeln soll.
    Alles andere wäre doch eigenartig. Das würde bedeuten, die Parteien hätten gesagt: Das ist nur eine fahrlässige unerlaubte Handlung, aber wir wollen, dass sie trotzdem nicht bei der RSB dabei ist:gruebel:. Das ist sogar mir zu spitzfindig. Aber klar, eine wirklich eindeutige Formulierung wäre schon schöner...

  • also die Belehrung find ich gut. Werd mich morgen mal mit einer Übernahme in die etnsprechenden Vordrucke beschäftigen.
    In der Sache selbst: wo nicht "vorsätzlich" draufsteht, ist vorsätzlich nicht drin !
    Im Zusammenhang mit der Belehrung ist es mir aber völlig egal, ob eine "vorsätzlich begangene UH" mit Vollstreckungsbescheid, Versäumnisurteil oder not. Schuldanerkenntis mit vollstreckungsunterwerfung "tituliert" ist. Als bloßes Beurkundungsorgan habe ich den Widerspruch und !!! auch die Titulierung in der Tabelle zu vermerken. Daraus folgt, dass ich als Gericht auch zu belehren habe. Dass der Schuldner im Falle des Vollstreckungsbescheids oder des VU's eine günstige Klageaussicht hat, ist schön, aber ich habe dies nicht im Verfahren der Beurkundung und Belehrung vorwegzunehmen.
    Klar, das angesprochene Problem im schriftlichen Verfahren, ab wann denn die Klagefrist gilt, hab ich im Gesetzgebungsverfahren in der Stellungnahme geschildet, hat nicht interessiert.... .
    Ich denke, maßgeblich sollte die Beurkundung sein (könnte ich näher begründen) , aber das sollen die Zivilgerichte entscheiden.

    Zum Ausgangsfall: die Forderung ist nicht ! tituliert aus dem Gesichtspunkt der vbUH, sofern sich aus der Erklärung nicht etwas anderes ergibt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • In der Urkunde steht: "Der Erschienene erkennt an, Herrn ... eine restliche Hauptforderung .... zu schulden, und zwar als Forderung aus unerlaubter Handlung, so dass die Forderung im Falle eines Insolvenzverfahrens an einer Restschuldbefreiung nicht teilnimmt."

  • na jetzt wird es ja kompliziert :D
    Formale Sicht als Beurkundungsorgan: der Schuldner wollte die Forderung als solche aus vbuH gegens ich titulieren lassen (Auslegung) => 794 ZPO => 179 II InsO 0> Belehrung des Schuldners über die Verfolgungslast des Widerspruchs

    "Juristische Werung" (die mir ja möglicherweise nicht zukommt :D)
    M.E. ist die vbuH nicht durch Schuldanerkenntnisse titulierbar (aus den bereits von anderen Postern genannten Gründen). Desweiteren düfte ebensowenig ein Verzicht auf die Einrede der RSB möglich sein. Das Ding ist m.E. nix wert !.

    Da wir aber nur zu beurkunden haben: Titel ? -> Auslegung -> ja, tituliert, beurkunden, belehren und fertig.

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