Kontofreigabe - bei Nachzahlung eines Betrages

  • Sofern die Gesamteinkünfte des Monats 2.500 EUR betragen und du zum Ergebnis kommst, der Betrag ist insgesamt freizugeben, setze den Freibetrag für den Monat der Gutschrift einfach auf 2.500,00 EUR fest.

    Da es eine Nachzahlung ist, bekommt er doch noch zusätzlich den Betrag für Oktober. Also muss auch angegeben werden, dass diese 2500 € bei der Berechnung des Freibetrages unberücksichtigt bleiben, sonst würde der Betrag für den laufenden Monat an den Gl gehen.

  • Sofern die Gesamteinkünfte des Monats 2.500 EUR betragen und du zum Ergebnis kommst, der Betrag ist insgesamt freizugeben, setze den Freibetrag für den Monat der Gutschrift einfach auf 2.500,00 EUR fest.

    Da es eine Nachzahlung ist, bekommt er doch noch zusätzlich den Betrag für Oktober. Also muss auch angegeben werden, dass diese 2500 € bei der Berechnung des Freibetrages unberücksichtigt bleiben, sonst würde der Betrag für den laufenden Monat an den Gl gehen.


    WinterM hatte ja auch geschrieben: "Sofern die Gesamteinkünfte des Monats 2.500 EUR betragen,..." (Hervorhebung durch mich)

  • muss ich kontern mit dem Sachverhalt "Schuldner erhält Nachzahlung Sozialleistungen in Höhe von 2500,00 €", also nicht Gesamteinkünfte.

  • Eigentlich sollte es nur ein Vorschlag anhand eines Beispiels sein, wie man es ohne großes Rechnen tenorieren kann.

    Belaufen sich die Gesamteinkünfte auf 2.500,00 EUR unpfändbare Nachzahlung und 500,00 EUR unpfändbare laufende Leistung, wäre der Freibetrag für Oktober logischerweise dann auf EUR 3.000,00 festzusetzen....

    Zumindest der Frosch hat mich verstanden....

  • ich verwirre mich mal wieder selbst und muss mich deshalb anhängen:

    Schuldner mit Kind erhält im August eine Nachzahlung von ALG II für Juli + die Zahlung für August in einer Buchung. Bescheid liegt vor. Gleichzeitig hat er Mitte Juli einen neuen Job begonnen, der Lohn für den halben Juli und für den ganzen August geht ebenfalls im August ein, auch hier hab ich die Abrechnungen vorliegen.

    Ich würden jetzt zusammenrechnen, wieviel im Juli ausgegeben wurde und ggf. die Differenz zwischen seinen Verfügungen und dem Kindergeld + Freibetrag aus § 850c ZPO aus dem zusammengerechneten Wert von Juli-Lohn + Juli ALG II (nur vom Schuldner oder von Schuldner + Kind?) freigeben. Wenn er aber im Juli schon den ganzen Freibetrag ausgegeben hat, dann würde ich nichts weiter freigeben, dann geht alles überschießende an die Gläubiger. Für August würde ich den Freibetrag nach dem gleichen Weg errechnen. Wenn dann durch die zusätzliche ALG II-Zahlung was übrig wäre, geht das eben auch wieder an die Gläubiger.

    Passt das so oder habe ich irgendwo einen Denkfehler?

  • Wieviel Freibetrag der Schuldner für Juli bereits "ausgegeben hat", spielt für das Vollstreckungsgericht keine Rolle. Das muss die Bank bei der Umsetzung entsprechender Beschlüsse ausrechnen.

    Bei Nachzahlungen ist der entsprechende Betrag auf die Monate zu verteilen, für die er geleistet wurde und festzustellen, ob bei rechtzeitiger Zahlung der Leistung der pfändungsfreie Betrag des jeweiligen Monats überschritten worden wäre. Je nachdem kann man die Nachzahlung insgesamt freigeben oder ggf. nur anteilig.

  • Um es noch komplexer zu gestalten: Der Schuldner hat auf Grund von bisher nicht berücksichtigtem Lohneinkommen im Juli und August Überzahlungen von ALG II erhalten. Es wird entsprechende Rückforderungen geben.

  • Eigentlich musst du nur schauen, ob der Schuldner mit der Lohngutschrift für 1,5 Monate und dem laufenden SGB II Bezug über seinen Freibetrag kommt.

    Die Nachzahlung SGB II ist egal, § 904 ZPO:
    Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 4 handelt.

    Hierüber kriegt der Schuldner eine Bescheinigung vom Jobcenter.

  • Wieviel Freibetrag der Schuldner für Juli bereits "ausgegeben hat", spielt für das Vollstreckungsgericht keine Rolle. Das muss die Bank bei der Umsetzung entsprechender Beschlüsse ausrechnen.

    Bei Nachzahlungen ist der entsprechende Betrag auf die Monate zu verteilen, für die er geleistet wurde und festzustellen, ob bei rechtzeitiger Zahlung der Leistung der pfändungsfreie Betrag des jeweiligen Monats überschritten worden wäre. Je nachdem kann man die Nachzahlung insgesamt freigeben oder ggf. nur anteilig.

    Danke! Wie komm ich denn auf die Idee, die Ausgaben zusammenrechnen zu müssen? :gruebel:


    Um es noch komplexer zu gestalten: Der Schuldner hat auf Grund von bisher nicht berücksichtigtem Lohneinkommen im Juli und August Überzahlungen von ALG II erhalten. Es wird entsprechende Rückforderungen geben.

    Das befürchte ich auch. Im Bescheid sind die Einkünfte (Natürlich) noch nicht enthalten. Aber kann ich das schon jetzt irgendwie berücksichtigen?


    Eigentlich musst du nur schauen, ob der Schuldner mit der Lohngutschrift für 1,5 Monate und dem laufenden SGB II Bezug über seinen Freibetrag kommt.

    Die Nachzahlung SGB II ist egal, § 904 ZPO:
    Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 4 handelt.

    Hierüber kriegt der Schuldner eine Bescheinigung vom Jobcenter.

    Jep, das hatte ich ihm schon mitgeteilt. Aber jetzt kam zusätzlich eben noch die Mitteilung mit den Lohnzahlungen und ich kam ins Grübeln. Eine Kindergeldsonderzahlung ist auch drauf, für die es eigentlich eine Bescheinigung gäbe.


    Ihr würdet aber auch aufgrund der Lohnzahlungen den Freibetrag nach § 850c berechnen und nicht 'nur' den bisher bescheinigten Freibetrag nehmen, oder?

  • Ich muss nochmal konkret mit Zahlen nachfragen:

    bescheinigter Freibetrag: 2.557 EUR

    Juli Eingänge: 1086,00 EUR
    August Eingänge: 5.774,09 EUR (enthält: 1536,38 EUR NZ Jobcenter Juli, 200 EUR Kindergeldbonus, 666,38 EUR Jobcenter August, 917,97 EUR NZ Lohn Juli, 2019,46 EUR Lohn August)

    Bescheinigung für NZ Jobcenter und Kindergeldbonus liegt vor.

    Mit den Eingängen für Juli und der Jobcenter NZ für Juli ist der Freibetrag für Juli voll ausgeschöpft, damit ist der Juli-Lohn doch voll pfändbar? Und aufgrund der Bescheinigung der Schuldnerberatung ist von mir (außer der Antragsabweisung) nichts weiter zu veranlassen. Richtig? Von einer Rückforderung des Jobcenter ist bisher nichts bekannt.

  • Hinsichtlich der Nachzahlungen für Juli darfst du vom Freibetrag dieses Monats nur den zuvor erfolgten Geldeingang von 1.086,- € abziehen, um festzustellen ob für die Nachzahlungsbeträge bis zur Höhe des Freibetrags "noch Luft ist".

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Der Schuldner hat eine Nachzahlung von Pension über 1500€ für einen Zeitraum von 11 Monaten bekommen.

    Eigentlich bin ich doch gar nicht zuständig, da der monatliche Betrag 500,00€ gar nicht übersteigt.

    Die Besonderheiten hier sind:

    1. Die Nachzahlung erfolgte durch Übersendung eines Verrechnungsschecks

    2. durch eine belgische Pensionskasse.

    Bin ich hier dann am Ende doch zuständig?

  • Nach § 904 Abs. 3 S. 1 ZPO:

    Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte.

    Deswegen dachte ich grundsätzlich, dass eine Bescheinigung ausreichen würde, wenn hier nicht eine belgische Pensionskasse im Spiel wäre :/

    Einmal editiert, zuletzt von mace (13. Januar 2023 um 11:20)

  • Ich denke, 903 Abs.3 S.1 ZPO ist anders zu lesen: die 500,00 € betreffen den insgesamt nachgezahlten Betrag (das müssten bei Deinem Sachverhalt für 11 Monate 5.500,00 €, als deutlich über 500,00 €, sein). Wenn der Gesamtbetrag über 500,00 € sind, muss das Gericht entscheiden und zur Klarstellung besagt der Gesetzestext weiterhin, dass die Beurteilung Pfändbarkeit nach der Umrechnung auf die jeweiligen Monate zu erfolgen hat (also nicht etwa nur freigeben, was von 5.500 € in einem Monat nach Tabelle pfandfrei wäre).

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

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