Tod des Angeklagten

  • Im laufenden Revisionsverfahren stirbt der Angeklagte. Die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
    Der Pflichtverteidiger hat seine Gebühren erhalten und macht jetzt die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung geltend.
    a) können die Kosten festgesetzt werden?
    b) können sie ausgezahlt werden, Erben nicht bekannt, keine Geldempfangsvollmacht über den Tod hinaus

  • a) nein
    b) nein

    Es müsste eine aktuelle Vollmacht zur Antragstellung und Geldempfang nach Ende der Pflichtverteidigung vorliegen. Die vor Bestellung zum Pflichtverteidiger erteilte Vollmacht ist erloschen, vgl. KG, 28.08.00, 2 AR 75/00 - 3 Ws 352/00. (a.M. gibts auch:cool:)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich würde gern mal eure Meinungen zu folgendem Fall hören:

    Es erfolgt ein rechtskräftiger Freispruch in erster Instanz. Die Kosten und notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

    Einige Zeit später stirbt der Freigesprochene. Diesem war ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

    Nun liegt ein Antrag auf Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung gegen die Staatskasse vor.

    Der Verteidiger hat auf seine mögliche Pflichtverteidigervergütung verzichtet. Zudem reicht er eine aktuelle Geldempfangsvollmacht ein. Diese wurde ihm von der Vorsorgebevollmächtigten des Freigesprochenen erteilt. Der Verstorbene hat diese auch hinsichtlich der Vermögenssorge bevollmächtigt, auch über den Tod hinaus.

    Erben hat der Verteidiger trotz Aufforderung nicht mitgeteilt. Es ist gerichtsbekannt, dass der Nachlass mit hoher Wahrscheinlichkeit überschuldet sein dürfte und wohl nur Ausschlagungen erfolgen/erfolgten.

    Wie würdet ihr mit dem Kostenfestsetzungsantrag umgehen? :gruebel:

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