Erbteilsübertragung

  • Wie gesagt ist vorliegend nicht von „sofortiger“ dinglicher Wirkung die Rede. Wäre dies der Fall, wäre auch unverständlich, warum nicht zugleich die Berichtigung beantragt worden ist. Vielmehr ist zunächst einmal erst der Kaufvertrag abgeschlossen worden. Es wird daher auch auf die Regelungen über die Kaufpreisfälligkeit ankommen, um davon ausgehen zu können, dass bereits vor Entrichtung des Kaufpreises der Rechtsübergang aufgrund der Erbteilübertragung stattfinden sollte. Dazu wird es auch darauf ankommen, was der Erbteil insgesamt umfasst hat. Auch wäre interessant zu wissen, ob nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch die Erbteilsübertragung dem Nachlassgericht angezeigt wurde. Die Anzeigepflicht umfasst sowohl den schuldrechtlichen Erbschaftskauf als auch die dingliche Erbteilsübertragung (Staudinger/Olshausen (2016) BGB § 2384 RN 7 unter Zitat Haegele BWNotZ 1972, 6; Palandt/Weidlich Rn 1).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich werde das Nachlassgericht um Auskunft bitten, ob dort seinerzeit eine Anzeige über die Erbteilsübertragung erfolgte und hoffe, dass es hierüber noch Akten gibt.
    Vielen Dank für den Hinweis.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Die Anhörungsfrage ist ein - zunächst unwesentlicher - Nebenkriegsschauplatz.

    Der springende Punkt ist ausschließlich, ob im damaligen Vertrag eine dingliche Erbteilsübertragung erfolgt ist oder nicht. Die bisherigen Sachverhaltsangaben reichen zu einer entsprechenden Beurteilung nicht aus, weil bislang nur der schuldrechtliche Teil der Urkunde mitgeteilt wurde. Es fragt sich also, ob im späteren Verlauf der Urkunde bei den dinglichen Erklärungen nur die Auflassung erklärt oder auch die entsprechende Erbteilsübertragung erfolgt ist. Ist Letzteres nicht der Fall, läuft es wohl auf die Auslegungsfrage hinaus, ob mit dem "Verkauf mit dinglicher Wirkung" zugleich auch die dingliche Erbteilsübertragung erklärt werden sollte (und erklärt wurde).

  • Es liegen keine weiteren dinglichen Erklärungen vor.

    Wortwörtlich lautet die Urkunde:

    Frau A verkauft ihren 1/2 Miteigentumsanteil am Grundstück X an die Eheleute B.1 und B.2 je zur Hälfte
    und ihren 8/10 Erbanteil am Nachlass des A.1 mit dinglicher Wirkung an die Eheleute B.1 und B.2

    Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss von Gewährleistungs- und Mängelansprüchen lastenfrei. Der Nachlass des A1 besteht im Wesentlichen nur noch an dem Miteigentumsanteil des vorbezeichneten Grundstücks (vom Erbanteil ist keine Rede).

    Der Kaufpreis beträgt.... M und wird heute an die Verkäuferin gezahlt.
    Die Übergabe des Grundstücks und der Erbanteile erfolgt am 01.08.1975. Mit diesem Zeitpunkt gehen auch die Nutzungen, Gefahren und Lasten auf die Erwerber über.

    Auflassung:
    Wir sind uns einig, das das Eigentum an dem 1/2 Miteigentumsanteil auf die Erwerber je zur Hälfte übergehen soll und bewilligen und Beantragen die Eigentumsänderung im Grundbuch.


    Mehr ist an Erklärungen nicht vorhanden.


    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Die Beteiligten messen der Erklärung also dingliche Wirkung bei. Und jetzt steht man vor der Frage, ob die Erklärung dadurch mehrdeutig wird, weil sie in den schuldrechtlichen Teil eingebettet wurde und nicht ausdrücklich ab "sofort" gilt. Der Kaufpreis ist allerdings am selben Tag fällig. Spricht gegen den Willen zur nachträglichen Beurkundung des dinglichen Vertrages und gegen eine Mehrdeutigkeit.

  • Ich sehe es auch so, dass hierin auch die dingliche Erbteilsübertragung liegt, zumindest eine aufschiebend befristete (01.08.1975), aber eine solche wäre ebenfalls möglich.

  • Der Vorgang bleibt, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, derselbe. Entweder hat sich der am Verfahren Beteiligte in diesem schon geäußert oder nicht. Wenn man den Erblasser nicht angehört hätte, dann jetzt den Erben ebenfalls nicht. Zumal man die Erben erst ermitteln müsste. Keine Ermittlung der Erben von Amts wegen (26 FamFG; OLG München irgendwo).

  • Keine Ermittlung der Erben von Amts wegen (26 FamFG; OLG München irgendwo).

    "Denn das Gebot der Anhörung findet dort seine Grenze, wo in Ausschöpfung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) dieser unbekannt bleibt (Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Auf. § 7 Rn. 7). Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass A1 A. im April 1972 verstorben war und von seiner Ehefrau beerbt wurde, die ihrerseits im Juli 1979 verstorben ist. Deren Erben sind unbekannt, ein Nachlassverfahren fand nicht statt." (OLG München RNotZ 2016, 665)

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