Erbteilsübertragung

  • Hallo zusammen,

    ich stehe gerade irgendwie auf dem Schlauch!

    Es soll das Grundbuch aufgrund Erbteilsübertragung berichtigt werden.

    Im Vertrag heißt es: "A überträgt ihren Erbteil auf B mit sofortiger dinglicher Wirkung. B nimmt die Übertragung an."

    Ist das ein ausreichender Unrichtigkeitsnachweis oder fehlt noch eine ausdrückliche Berichtigungsbewilligung?

  • Ich habe einen ähnlichen Fall nur fehlt der Zusatz mit "dinglicher Wirkung". Ist der Zusatz "dingliche Wirkung" zwingend erforderlich oder könnte ich darauf auch verzichten?

  • Eine Erbteilsübertragung wirkt als Verfügungsgeschäft immer dinglich, ob das nun im Vertrag steht oder nicht. Davon zu unterscheiden ist das schuldrechtliche Geschäft, also die der Erbteilsübertragung zugrunde liegende Verpflichtung, den Erbteil zu übertragen.

  • Hab hier den Fall, dass einer Erbteilsübertragung ein Erbschaftskauf zu Grunde liegt. Das gesamte Erbe wird an einen Dritten - nicht verwandt - verkauft.Im Schöner habe ich bezüglich der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nur etwas im Falle einer Erbanteilsübertragung gefunden, denke aber, dass ich keine VKRVerkl. benötige. Sieht das jemand anders ?

  • Sehe ich auch so, da Gegenstand des Kaufs ja nicht das Grundstück sondern das "gesamte Erbe" ist.

    Eine UB halte ich aber für erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich schließe mich mit meiner Frage hier einmal an:

    In meinem aktuellen Fall fehlt eine (ausdrückliche) Annahmeerklärung des Erbteilserwerbers. Es ist auch keine Bewilligung o.ä. vorhanden.
    (Bei dem Vertrag handelt es sich um eine Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bzgl. eines Grundstücks auf einen Miterben und - als Gegenleistung - der anschließenden Erbteilsübertragung durch diesen auf einen anderen Miterben.)

    Kann / Darf / Muss ich die Annahmeerklärung des Erbteilserwerbers nun in die unter dem Vertrag geleisteten Unterschrift hineininterpretieren? :confused:

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Was ist denn beantragt? Grundbuchberichtigung auf Grund Erbteilsübertragung? Dann muss im Vertrag die Einigung enthalten sein, nicht nur eine Bewilligung (und selbst die fehlt ja nach Deiner Sachverhaltsschilderung)

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass ein Grundstück im Wege der Teilerbauseinandersetzung an einen Miterben aufgelassen wird und er dafür als Gegenleistung seinen Erbanteil überträgt. Das Problem ist nur, dass die Erbteilsübertragung sofortige dingliche Wirkung entfaltet und der Auflassungsempfänger damit schon vor dem Vollzug der Auflassung keinen Erbteil mehr innehat. Diese Feststellung führt mich zu der Frage, ob die Erbteilsübertragung aufschiebend bedingt oder befristet wurde.

  • Ja, das sehe ich auch so. Ich vermute allerdings, dass die Erklärung des Erbteilserwerbers noch gar nicht abgegeben wurde. Schließlich soll sie ja in die abgegebenen Erklärungen hineininterpretiert werden. Zur Erbteilsübertragung bedarf es jedoch der Erklärung beider Teile (siehe dazu Schlüter in Erman BGB, 13. Auflage 2011, § 2033 RN 4: ..“Die Erklärung, der Erbanteil werde übertragen, ist ausreichend, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass sie von dem Veräußerer und dem Erwerber abgegeben ist (KG Rpfleger 1973, 26)…“ Die bereits wirksam gewordenen Erklärungen hätten bei zwei Miterben zur Folge, dass sich das Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft in Alleineigentum des Erbteilserwerbers verwandelt hätte, so dass eine Auseinandersetzung keinen Sinn mehr machen würde, zumal das Eigentum an dem Grundvermögen ja der Erbteilszedent erhalten soll, während es aber mit der Erbteilsübertragung bereits auf den Erbteilszessionar übergegangen wäre.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass ein Grundstück im Wege der Teilerbauseinandersetzung an einen Miterben aufgelassen wird und er dafür als Gegenleistung seinen Erbanteil überträgt. Das Problem ist nur, dass die Erbteilsübertragung sofortige dingliche Wirkung entfaltet und der Auflassungsempfänger damit schon vor dem Vollzug der Auflassung keinen Erbteil mehr innehat. Diese Feststellung führt mich zu der Frage, ob die Erbteilsübertragung aufschiebend bedingt oder befristet wurde.

    Ja, genau, die Erbteilsübertragung ist ausdrücklich aufschiebend bedingt ausgestaltet, und zwar insofern, dass diese (wenn mich meine Erinnerung jetzt nicht trügt) mit Eintragung des Alleineigentums an dem auseinandergesetzten Grundstück wirksam wird.

    Die Formulierung der Erklärung seitens des Erbteilsabgebers ist die übliche: ...überträgt mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung seinen Erbteil nach ... an Frau ... (-> diese ist zugleich eine Miterbin).
    Es fehlt aber die / eine konkrete Annahmeerklärung, was mich erheblich stört. Ich weiß aber eben nicht, ob das "der (Hinein)Interpretation zugänglich ist". Leider haben meine Recherchen dazu nichts Brauchbares hervorgebracht.


    @uschi:
    1. Antrag: Auflassung des einzelnen Grundstücks und 2. Antrag (zeitlich danach): Vollzug der Erbteilsübertragung

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Ich hätte mit der fehlenden ausdrücklichen Annahmeerklärung kein Problem, weil alle Beteiligten im Beurkundungstermin anwesend waren (das war ja schon im Hinblick auf die Auflassung erforderlich) und das ganze Konstrukt nur Sinn macht, wenn sich die beiden betreffenden Miterben über die Erbteilsübertragung einig sind.

    Gibt es nur diese beiden Miterben oder noch andere?

  • Das habe ich fast "befürchtet" ... ;)

    Es sind mehrere Erben, wobei die Erbteilsübertragung innerhalb einer Untererbengemeinschaft (3 Personen) stattfindet. Alle Erben haben (wegen der Auflassung) mitgewirkt bzw. nachgenehmigt.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Dann bleibt es bei meiner Äußerung in #13 und die auf die Eintragung der Auflassung aufschiebend bedingte Erbteilsübertragung geht ebenfalls in Ordnung. Und da es noch einen ursprünglichen dritten Miterben in der Untererbengemeinschaft gibt, fällt diese Untererbengemeinschaft durch die aufschiebend bedingte Erbteilsübertragung auch nicht in sich zusammen.

  • Na gut, dann nehme ich das Konstrukt so hin ... diese Argumentation hatte ich ja schon für mich erkannt, aber ich wollte es dem Notar ungern so leicht machen.

    und ... :dankescho

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Im Jahr 1975 wurde ein Vertrag beurkundet, in welchem eine Eigentumshälfte veräußert und aufgelassen wurde und Erbanteile innerhalb der Erbengemeinschaft der anderen Grundstückshälfte an die Erwerber übertragen wurden.
    Der Passus im Vertrag lautet sinngemäß:
    Der Veräußerer verkauft:
    - seinen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück X an die Eheleute A + B je zur Hälfte
    - seinen Erbanteil am Nachlass des Y mit dinglicher Wirkung an die Eheleute A + B (ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses.

    Hinsichtlich der Auflassung des 1/2 Anteils erfolgte seinerzeit Vollzug.
    Grundbuchberichtigung für den übertragenen Erbteil erfolgte nicht.

    Nunmehr erfolgt "Anregung" auf GB-Berichtigung von den Erben der damaligen Erwerber.

    Mir liegt zwar der Kaufvertrag als Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO vor, so dass es wohl keiner expliziten Bewilligung des Veräußerers bedarf. Allerdings wäre diesem bzw. seinen Erben - die dem GBA nicht bekannt sind - doch zumindest rechtliches Gehör zu gewähren - oder wie seht Ihr das?

    Natürlich bedarf es auch eines konkreten Antrags - die Anregung auf Berichtigung genügt natürlich nicht.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

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