Löschung ZV-Vermerk: Zuständigkeit SE oder Rpfl ?

  • Wer ist bei SOLUM STAR zuständig für die Abarbeitung eines "reinrassigen" Ersuchens auf Löschung eines ZV-Vermerks?

    mD/SE oder Rpfl ?

    Die hiesige GStelle ist der Meinung, dass beim elekt.GB der Rpfl. die Löschungen der K-Vermerke (L-Vermerke) zu verfügen hat; die Ersuchen der ZV-Abt. enthalten nur die Löschung (Verfahren sind aufgehoben, kein Zuschlag)

    Welche gesetzl. Grundlage gibt es?



  • Da steht aber nur etwas über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens. Von Löschung steht da nichts.:confused:



    ...
    die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens

    Die Löschung ist in der Vorschrift auch enthalten.



  • Da kann man nun drüber streiten ob das Wörtchen "oder" tieferen Sinn hat oder nicht


  • Na du bist gut. :wechlach: Beides gleichzeitig ist ja wohl sinnlos.
    Entweder oder, aber immer die SE. :wechlach:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ok ich versuch es nochmal.

    "die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung (hier fehlt das Wort Löschung!) eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens

    Wenn mir jetzt jemand sagen kann warum das Wort "Löschung" fehlt, dann werde ich das gerne meinen Kollegen im Geschäftzimmer mitteilen.

  • Es fehlt nicht, weil es bereits am Eingang des Satzes steht, der verkürzt wie folgt zu lesen ist:

    ... um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ... oder ( ) des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens ...

    Den roten Passus muss man sich in der gesetzten Klammer hinzudenken. "Eintragung und Löschung" bezieht sich auf den jeweiligen Vermerk, während "Einleitung" das Synonym zur "Eröffnung" beim Insolvenzverfahren ist.

  • Es fehlt nicht, weil es bereits am Eingang des Satzes steht, der verkürzt wie folgt zu lesen ist:

    ... um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ... oder ( ) des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens ...

    Den roten Passus muss man sich in der gesetzten Klammer hinzudenken. "Eintragung und Löschung" bezieht sich auf den jeweiligen Vermerk, während "Einleitung" das Synonym zur "Eröffnung" beim Insolvenzverfahren ist.



    Alles klar, danke:daumenrau



  • Es gibt keinen Vermerk über die "Löschung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Es gibt nur einen Vermerk über die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens und der wird auf Ersuchen eingetragen "oder" gelöscht und für beides ist der UdG zuständig. Nämlich für die Entscheidung über die Eintragung oder Löschung dieses Vermerkes. Wird heute an den Schulen kein Deutsch mehr unterrichtet?

  • Also bei uns wird die Löschung der Inso- und ZVG-Vermerke auch immer dem Rpfl vorgelegt. Ich werde meine Geschäftsstelle mal fragen, warum sie das so macht. Vielleicht hat sie ja wirklich Probleme beim Lesen dieses Gesetztestextes....

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