Erinnerung - Überpfändung

  • Hab hier ne ganz komische Sache.

    Schuldner legt Erinnerung ein wegen Überpfändung. Der Gl würde zuviel verlangen. Nach Zöller im Wege der Erinnerung geltend zu machen.
    Beim Schuldner handelt es sich im Übrigen um einen Querulanten der gegen alles und jeden Rechtsmittel einlegt.
    Nach Einlegung hat der Schuldner aber nunmehr den kompletten Betrag, wegen dem gepfändet wurde, bezahlt. Was mach ich denn jetzt wegen der Erinnerung? Zurückweisen, da Schuldner offentsichtlich den Betrag akzeptiert hat bzw weil sich Pfändung erledigt hat? Und den Schuldner -da er trotzdem noch an der Überpfändung hält- wegen der angeblichen "Zuviel-Zahlung" auf den Klageweg verweisen.
    Oder ist jetzt im Wege der Erinnerung doch noch zu prüfen, ob wegen eines zu hohen Betrages gepfändet wurde?

  • Der Gl würde zuviel verlangen.



    Das ist aber keine Überpfändung sondern ein ördinärer materiellrechtlicher Einwand, der im Vollstreckungsverf. unbeachtlich zu verbleiben hat.

    Überpfändung ist, wenn ich wegen meiner 50,- € Gesamtforderung nicht nur einen sondern alle 7 Picassos des Schuldners pfände.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • 1. Vorlage an Richter mit Nichtabhilfebeschluss,
    2 Kopie der Erinnerung und des Nichtabhilfebeschlusses an GL
    3 Kopie des Nichtabhilfebeschlusses an Schu

    Materiellrechtliche Einwendungen sind im Erinnerungsverfahren nicht zu prüfen.

  • Der Gl würde zuviel verlangen.



    Das ist aber keine Überpfändung sondern ein ördinärer materiellrechtlicher Einwand, der im Vollstreckungsverf. unbeachtlich zu verbleiben hat.

    Überpfändung ist, wenn ich wegen meiner 50,- € Gesamtforderung nicht nur einen sondern alle 7 Picassos des Schuldners pfände.




    Oh.. Da hab ich wohl was noch nicht ganz verinnerlicht.:oops:

    :2danke

  • Wenn der Schuldner beantragt die Pfändung komplett aufzuheben, dann ist das doch im Wege der Erinnerung geltend zu machen.
    Ist das jetzt aber ein Einwand, der überhaupt berücksichtigt werden kann oder muss er klagen?
    Hier wird wegen Trennungs-Unterhalt gepfändet. Seit 2 Jahren sind die Parteien aber geschieden und er sagt, dass ab diesem Zeitpunkt der Ex-Frau kein Betrag zusteht und den Unterhalt bis zur Scheidung zwischenzeitlich bezahlt und sogar überzahlt habe.

  • Hallo,

    habe einen ähnlichen Fall vorliegen.
    Gl pfändet in Konto und Lohn wegen rückständigen und lfd. Unterhalt. Der rückständige Unterhalt wurde vom Konto komplett beglichen, wird aber nun auch noch vom lfd. Lohn anhand Pfändungstabelle abgezogen.

    Wir haben Erinnerung wegen Überpfändung eingelegt.
    M.E. muss die Rpflin den PfÜb bzgl. dem rückständigen und beglichenen Unterhalt aufheben und den PfÜb wegen dem lfd. Unterhalt auf einen Drittschuldner beschränken, da ja sonst der lfd. Unterhalt 2x gepfändet ist und bezahlt wird.

    Oder ist da hier eher die Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO sinnvoller? :confused:

  • Also für meine Begriffe ist das keineswegs ein Fall einer Erinnerung nach § 766 ZPO.
    Der PfÜB ist doch richtig ergangen, es lagen Titel, Klausel, Zustellung vor und eine Forderungsberechnung, die auf Grundlage des Titels schlüssig erschien.

    Wenn nun gezahlt wurde, hat der Gläubiger umgehend alle Vollstreckungsmaßnahmen zu beenden / zurückzunehmen (ggf. auch nur hinsichtlich des betreffenden Teils der Forderung), bei einem PfÜB geht das nach § 843 ZPO. Hierzu ist er (außergerichtlich) mit ganz kurzer Fristsetzung aufzufordern. Kommt er der Aufforderung nicht nach, ist das ein ganz klarer Fall von § 767 ZPO. In einem Erinnerungsverfahren wird niemals geprüft, ob der Schuldner ggf. die Forderung bereits erfüllt hat. Dies ist einem erstinstanzlichen richterlichen Verfahren vorbehalten. Schließlich könnte es hier ja zu diversen Streitigkeiten (Art der Erfüllung, Aufrechnung ....) kommen. Man könnte sich selbst darüber streiten, ob man auf Rückstände oder laufenden Unterhalt gezahlt hat.

  • Vollstreckungsabwehrklagen sind doch aber für materiellrechtliche Ansprüche. Hier handelt es sich doch aber offensichtlich um eine Überpfändung. :gruebel:

  • Es steht dem Gl. frei, wegen des Unterhalts alle möglichen Pfändungsversuche- auch gleichzeitig- zu machen. Allerdings ist es dann auch seine Sache, bei Leistung eines Drittschuldners den anderen Drittschuldnern die (teilweise oder vollständige) Erledigung sofort anzuzeigen, damit es eben nicht durch Leistung mehrerer Drittsch. auf dieselben Unterhaltsteile zu einer Überpfändung kommt.

  • Erstmal würde ich einen Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV, soweit es den rückständigen Unterhalt betrifft, gem. § 775 ZPO beantragen. Und dann bleibt wohl in der Tat nur die Vollstreckungsabwehrklage, wenn der Gläubiger nicht nachgibt und erklärt, die Pfändung insoweit für beendet zu erklären.

  • Erstmal würde ich einen Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV, soweit es den rückständigen Unterhalt betrifft, gem. § 775 ZPO beantragen. Und dann bleibt wohl in der Tat nur die Vollstreckungsabwehrklage, wenn der Gläubiger nicht nachgibt und erklärt, die Pfändung insoweit für beendet zu erklären.



    Warum dann bei der Vollstreckungsgegenklage einen Antrag nach § 775 ??, eine einstweilige Anordnung kann man gleich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsgegenklage beantragen. § 775 Nr. 5 bringt im Übrigen dem Schuldner auch nicht viel, nur dass nicht an den Gläubiger ausgekehrt werden kann, an sein Geld kommt er trotzdem nicht ran, da man zu dieser Alternative nach § 776 ZPO die Pfändungsmaßnahme nicht aufheben kann.

  • Wenn der Schuldner aber warten soll, bis über seine Klage nach § 767 ZPO entschieden wurde, hat die Bank doch aber schon ausgezahlt?

    Dann § 769 I ZPO? Einstweilen eingestellt hinsichtlich des gezahlten Betrages werden muss jedenfalls erstmal. Die Bank hält den Betrag doch nur 14 Tage zurück (oder jetzt neu halt 4 Wochen). :gruebel:

    @stuppsi.
    Der Einwand der Zahlung ist immer ein materiell-rechtlicher Einwand. Das hat mit Überpfändung nichts zu tun. Überpfändung wäre es, wenn ein Pkw mit einem Wert von 20.000 € wegen einer Forderung von 500,00 € gepfändet werden würde (m.E).

  • @machwasdraus

    Das Kreditinstitut und der Arbeitgeber stellen sich stur. Die Bank informiert den Arbeitgeber nicht und den Arbeitgeber interessieren keine Belege über die erfolgte Zahlung. Er erwartet, dass der Beschluss aufgehoben wird und "ihm zur sicheren Kenntnis gelangt".

    @Jamie

    Den Antrag haben wir bereits gestellt, aber Rpfl entscheidet nicht. Und um den rückständigen Unterhalt streiten wir auch nicht. Der ist ja komplett durch die Bank beglichen. Der Arbeitgeber zahlt aber noch auf den rückständigen Unterhalt.

  • Wenn der Schuldner aber warten soll, bis über seine Klage nach § 767 ZPO entschieden wurde, hat die Bank doch aber schon ausgezahlt?



    Auszahlen darf sie eben nicht, wenn durch eAO die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wurde. Man muss nur darauf achten, dass die Bank auch davon erfährt. Schlimm genug ist nur, dass auf Grund dieser Vorschriften der Schuldner nicht an sein Geld kommt. Da muss man dann im Einzelfall sehen, ob irgendwelche Vollstreckungsschutzvorschriften weiter helfen, wenn der Schuldner das Geld dringend für seinen Lebensunterhalt benötigt.


  • @Jamie

    Den Antrag haben wir bereits gestellt, aber Rpfl entscheidet nicht. Und um den rückständigen Unterhalt streiten wir auch nicht. Der ist ja komplett durch die Bank beglichen. Der Arbeitgeber zahlt aber noch auf den rückständigen Unterhalt.



    Hm, vertrackte Angelegenheit. Einstweilige Anordnungen unterliegen ja immer einer gewissen Eildbedürftigkeit. Weshalb entscheidet der Rpfl da denn nicht? Am Ende habt ihr nachher noch ein Klageverfahren gegen den Gläubiger an den Hacken wegen ungerechtfertigter Bereicherung. :cool:

  • So wird es wohl werden. Aber eine Klage gegen die mdj. wegen überzahlten Unterhalt ist wohl aussichtslos, da der Unterhalt verbraucht ist und bei ihr nichts zu holen ist.

    Mit Rpfl haben wir bereits telefoniert, sie ist der Meinung, dass die Gläubigerin anzeigen muss, dass Pfändung erledigt ist - die macht das aber nicht, die freut sich über das viele Geld... Normalerweise müssten aber wenigstens unsere Anträge abgelehnt werden, sie bleiben aber einfach liegen.

  • :eek: Dann schieb noch einen Pfändungsschutzantrag nach § 765a ZPO wegen unzumutbarer Härte nach. Irgendwann muss sie ja entscheiden. Die Gläubigerin muss gar nichts, schon gar nicht freiwillig und nicht ohne Beschluss des Gerichts.

    Weiß auch nicht, winke ungern mit Dienstaufsichtsbeschwerden oder so. Schreib doch noch mal, dass du um rechtsbehelfsfähige Entscheidung bittest und wegen der Eildbedürftigkeit aus Sicht des Schuldners (finanzielle Belastung, Unzulässigkeit etc.) entsprechende "Hektik" geboten ist.

    Ansonsten bleibt dann eben nur noch die Keule, die das Verfahren bedauerlicherweise auch nicht beschleunigen wird. :cool:

    Kann der Schuldner nicht gegebenenfalls auch Antrag auf Hinterlegung der Beträge stellen bis zur Klärung? Irgendwas muss er doch tun können, um die weitere Schröpfung zu verhindern.

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