Rückerwerbsvormerkung zu je 1/2 Anteilen

  • :)Rückerwerbsvormerkung zu je 1/2 Anteilen

    Eine Rückerwerbsvormerkung zu je 1/2 Anteilen ist im Grundbuch eingetragen, im Vertrag wird der Anspruch abgetreten auf den Überlebenden allein.
    10 Jahre später verstirbt ein Berechtigter, der Eigentümer beantragt unter Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung des einen Berechtigten. Der Vollzug kann wohl erfolgen:
    Aber wie würde die Eintragung aussehen.
    Möglichkeiten:
    a.) Spalte 6,7 : Hinsichtlich x,y gelöscht – Rötung des Berechtigten in Spalte 3, „mit“ oder „ohne“
    zu je 1/2 Anteil ?

    b.) Spalte 4,5 Der Berechtigte xy ist verstorben, die Vormerkung steht jetzt dem Überlebenden zu.
    aber hier fehlt mir doch der Antrag ?

    Meine Frage ist ? Wie ersehe ich aus dem Grundbuch, dass mit dem Tod des xy z.B. am 12.12.2009 der Anspruch/Vormerkung jetzt A alleine zusteht ?
    Der damalige Eintrag der RückEV mit Bezugnahme auf die Bewilligung kann doch nicht die Eintragung der Abtretung ersetzen ?

  • Durch den Tod des einen Berechtigten ist der Anspruch aus der Vormerkung auf den anderen übergegangen. Der Unrichtigkeitsnachweis wird durch die Abtretungserklärung und die Sterbeurkunde geführt. Die Löschung nur des Verstorbenen, ohne Eintragung der Rechtsnachfolge, halte ich für unzulässig. Weshalb ich den Antrag entsprechend auslegen würde. Wie im anderen Fall. (S. auch Schöner/Stöber Rn 261 e).

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (17. Februar 2010 um 15:32)

  • Der Eintrag würde dann wohl so lauten , wie mein Vorschlag bei 1 Nr. b), aber der Antragsteller wird sich dann freuen, wenn er die Kosten für die Übertragung aufgebrummt bekommt. Auis diesem grund würde ich beim Antragsteller erst nachfragen.
    Hat noch jemand einen Vorschlag ?

  • Niemand freut sich über die Eintragungskosten. Wenn es danach gehen würde ... . Aber wenn der Antragsteller seinerzeit beim Notar aufgepaßt hat, passiert da nichts, worauf er nicht vorbereitet wurde. "Ansprüche aus der Vormerkung hinsichtlich ... abgetreten an ...; eingetragen am ..." fände ich persönlich schöner. So wie bei einer normalen Abtretung des Anspruchs.

  • Die Löschung nur des Verstorbenen, ohne Eintragung der Rechtsnachfolge, halte ich für unzulässig. (S. auch Schöner/Stöber Rn 261 e).



    Ist die Eintragung wirklich unzulässig ?
    Du hast natürlich Recht, dass du den Todesnachweis und die Vorausabtretung jetzt der Überlebende alleiniger Anspruchsberechtigter ist, aber verbietet sich durch diese Rechtsfolge folgender Eintrag:
    xy (der Verstorbene) ist nicht mehr Berechtigter unter gleichzeitiger Rötung des Namens und des Anteilsverhältnisses. Dieser Eintrag macht das Grundbuch doch nicht unrichtig.

  • Dieser Eintrag macht das Grundbuch doch nicht unrichtig.



    Es geht ja nicht darum, das Grundbuch nicht unrichtig zu machen, sondern darum, es zu berichtigen. Man kann den Fall auch vereinfachen: Wird der Anspruch aus der Vormerkung unbedingt und sofort abgetreten, käme niemand auf die Idee, daß nur der ehemalige Berechtigte gelöscht werden soll. Im Ergebnis liefe es bei dem Fall hier darauf hinaus, daß man ein Recht ohne dessen (Mit-)Berechtigten eingetragen hat. Kann nicht sein. Außer man versteht die von dir vorgeschlagene Rötung auch des Anteilsverhältnisses so, daß damit mittelbar doch die Rechtsnachfolge eingetragen wird. Dann würde ich deinen Vorschlag unter b) aber für besser, weil eindeutiger halten.

  • Wenn ich meinen Vorschlag b.) eintrage, muss ich wohl die Kosten für die Abtretung erheben (und dies ohne ausdrücklichen Antrag auf Eintragung dieser Abtretung); aus diesem Grund werde ich wohl lieber "röten" und einen Vermerk in der Veränderungsspalte machen, dass xy nicht mehr Gläubiger ist. Danke Zaphod

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